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Bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 –

OLG Dresden

LG Leipzig

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom

18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol,

Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 23. März 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Einziehung sicherungshalber

abgetretener Lohn- und Gehaltsforderungen.

Mit Vertrag vom 13./20. Dezember 1996 nahmen die Kläger bei der beklagten Genossen-

schaftsbank ein Darlehen in Höhe von 42.000 DM auf zur Finanzierung eines Fondsanteils

an einem geschlossenen Immobilien-Fonds. Die Rückzahlung des Kredits, dessen

jährliche Verzinsung mit 10% für die gesamte Vertragslaufzeit festgeschrieben war, sollte

bei monatlichen Zahlungen in Höhe von 487 DM bis spätestens 1. Januar 2004 "durch die

Beleihung einer Lebensversicherung, die Zuteilung eines Bausparvertrages und/oder die

Fälligkeit von sonstigen Guthabenbeträgen" erfolgen; Sondertilgungen waren jederzeit

möglich. Gleichzeitig unterzeichneten die Kläger eine Zusatzvereinbarung, die die Fälligkeit

des Kredites bei vorzeitiger Auszahlung des Bausparvertrages oder der Lebensversicherung

vorsah, sowie nacheinander Abtretungen von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung,

aus zwei Bausparverträgen und von Lohn- und Gehaltsansprüchen. Die Darlehenstilgung

wurde, abgesehen von den in den monatlichen Raten von 487 DM enthaltenen

Tilgungsanteilen, im Gegenzug bis zum vertraglich vorgesehenen Laufzeitende ausgesetzt,

wobei der Beklagten u.a. bei Verzug der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden

Bausparraten oder Lebensversicherungsprämien ein Recht zum Widerruf der Tilgungs-

aussetzung zustand. Die Beklagte zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an

den Fonds aus.

Nachdem die Kläger die Zahlung der monatlichen Raten von 487 DM eingestellt hatten

und keine Leistungen mehr auf die Bausparverträge und die Lebensversicherung erbrachten,

widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 1999 die Tilgungsaussetzung

und verlangte von den Klägern die Zahlung einer monatlichen Leistungsrate

von 1.033,30 DM. Mit Schreiben vom 24. März 2000 kündigte sie das Kreditverhältnis mit

Wirkung zum 17. April 2000 und stellte den Kapitalsaldo zur Zahlung fällig für den Fall,

daß die Kläger die bestehenden Rückstände nicht ausgleichen würden. Nach fruchtlosem

Ablauf der Frist begann sie damit, die Einziehung der abgetretenen Forderungen zu betreiben.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Einziehung aller abgetretenen Forderungen

gerichtete Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

Nach teilweiser Rücknahme der hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger nur

noch den Anspruch auf Unterlassung der Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderungen.

Diesem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben (OLG Dresden WM 2001, 1854).

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zugelassenen - Revision.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bejaht und zur Begründung

seiner Entscheidung in der Sache im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte sei zur Einziehung der Lohn- und Gehaltsforderungen nicht berechtigt, weil

sich die Kläger mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag mit Rücksicht

auf ein ihnen zustehendes Zurückbehaltungsrecht nicht in Verzug befunden hätten.

Das Zurückbehaltungsrecht folge daraus, daß den Klägern wegen fehlender Angabe des

zu leistenden Gesamtbetrags im Kreditvertrag ein Anspruch auf Neuberechnung unter

Berücksichtigung eines auf 4% verminderten Zinssatzes zustehe (§§ 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1 b a.F., 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, § 246 BGB). § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG

a.F. finde auch auf einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung Anwendung. Bei wirtschaftlicher

Betrachtung liege auch in Fällen, in denen ein Kreditnehmer zunächst nur Teilleistungen

auf Zinsen und Kosten zu erbringen habe, während die eigentliche Tilgung erst

bei Endfälligkeit des Darlehens aus einem parallel zum Darlehensvertrag angesparten

Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag erfolgen solle, eine Tilgung in Teilzahlungen

vor. Für den Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob er die zur Tilgung erforderlichen

Leistungen in monatlichen Tilgungsraten an den Kreditgeber oder in Form von monatlichen

Beiträgen an einen Dritten aufbringe. Auch wenn bei einer vereinbarten Endtilgung

aus einer Lebensversicherung Ungewißheit über die Höhe der Versicherungsprämien

und einer möglichen Überschußbeteiligung bestehe, lasse sich der Gesamtbetrag unter

Zugrundelegung des Nennbetrags des Kredits berechnen. Soweit die Laufzeit des

Darlehensvertrages im Hinblick auf die Zuteilungsreife eines parallel anzusparenden

Bausparguthabens nicht feststehe, handele es sich um einen Fall veränderlicher Bedingungen,

für den Satz 2 des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. eine Angabepflicht vorsehe.

Die fehlende Endgültigkeit der Gesamtbetragsangabe bei Krediten mit veränderlichen

Bedingungen habe der Gesetzgeber im Interesse eines effektiven und umfassenden

Verbraucherschutzes hingenommen. Der Befürchtung, der Verbraucher werde durch die

Angabe eines fiktiven Gesamtbetrags eher irregeführt, denn zuverlässig informiert, werde

durch den erforderlichen Hinweis auf die der Angabe zugrunde liegenden Konditionen

sowie deren Veränderlichkeit hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere wenn die

Unsicherheit des Gesamtbetrags wie hier aus der Abhängigkeit der Fälligkeit des Kredits

von der Zuteilungsreife eines Bausparvertrages folge, sei die Angabe der Gesamtbelastung

auf der Grundlage des feststehenden Zinssatzes und des spätest möglichen Laufzeitendes

naheliegend und der Beklagten zumutbar.

 

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß auf den geschlossenen

Kreditvertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

Auch seine Annahme, das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. erforderlichen

Angaben über die zu bestellenden Sicherheiten habe die Wirksamkeit des Kreditvertrages

unberührt gelassen, begegnet keinen Bedenken. Rechtsfolge eines Verstoßes

gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG

lediglich, daß die nicht angegebenen Sicherheiten nicht gefordert werden können. Die

Streitfrage, ob gleichwohl geleistete Sicherheiten vom Kreditgeber gemäß § 812 BGB

Zurückzugewähren sind (so MünchKomm/Ulmer 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 28; Bülow,

VerbrKrG 4. Aufl. § 6 Rdn. 53) oder ob § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich ein Recht

begründet, die Bestellung von nicht im Kreditvertrag angegebenen Sicherheiten zu verweigern

(so Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 22 f.), bedarf hier keiner

Entscheidung.

2. Die Klage ist jedenfalls deshalb begründet, weil der Kreditvertrag keine Angabe des

Gesamtbetrags aller von den Klägern zu entrichtenden Teilzahlungen enthält, daher gegen

§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. verstößt, die Kläger deshalb gemäß § 6

Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur die gesetzlichen Zinsen schulden, die Neuberechnung der

vereinbarten Teilleistungen verlangen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG) und bis zu deren Vornahme

weitere Leistungen verweigern können (§ 273 BGB).

a) Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, daß die Beklagte den Gesamtbetrag

gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag hätte angeben müssen.

aa) Nach herrschender Meinung im Schrifttum besteht die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags

im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch bei endfälligen

Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter

Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (Peters in: Schimansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 80; ders., WM 1994,

1405, 1406 ff.; Gößmann in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 3/435; Wagner-

Wieduwilt in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 42 f.,

74 f.; Bülow, VerbrKrG 4. Aufl. § 4 Rdn. 71 f.; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/

v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 66, 79 f.; MünchKomm/Ulmer aaO § 4 VerbrKrG

Rdn. 34; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. § 4 VerbrKrG Rdn. 40; Erman/ Rebmann,

BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a).

Ein kleiner Teil des Schrifttums vertritt demgegenüber unter Hinweis auf die gesetzgeberischen

Vorstellungen bei der Neufassung der Vorschrift die Ansicht, in diesen Fällen bestehe

keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags, da ein solcher Betrag mangels feststehender

Bedingungen noch nicht angegeben werden könne (Drescher, Verbraucherkreditgesetz

und Bankenpraxis Rdn. 92 ff.; Steppeler, VerbrKrG 2. Aufl. S. 106, 108).

bb) Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Auch endfällige

Festkredite mit (teilweisem) Tilgungsersatz unterfallen der Angabepflicht des § 4 Abs. 1

Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.

(1) Nach dem Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift ist der Gesamtbetrag der vom Verbraucher

zu entrichtenden Teilzahlungen für alle Kredite anzugeben, bei denen die für die

Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten

etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Nach Satz 2 ist aber auch

bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein

Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages

maßgeblichen Kreditbedingungen. Der Angabe eines Gesamtbetrags bedarf es lediglich

nicht bei End- und Zwischenfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG und

- gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 3 VerbrKrG a.F. - bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme

bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b

VerbrKrG a.F. enthält insofern ein geschlossenes System von Angabepflichten: Alle Kreditverträge,

die nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand

des Satzes 3 sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, unterliegen

der modifizierten Angabepflicht des Satzes 2 (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 42), sofern

dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.

(2) Dies hat für endfällige Festkredite, bei denen - wie hier - eine enge Verbindung zwischen

dem Kreditvertrag und einem Ansparvertrag etwa in der Weise hergestellt wird,

daß eine Tilgungsaussetzung gegen Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag

(Lebensversicherung, Bausparvertrag o.ä.) vereinbart wird, zur Folge, daß sie der Angabepflicht

des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. unterfallen. Sie erfüllen keinen der

genannten Ausnahmetatbestände und weisen die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG

a.F. für die Angabepflicht vorgesehenen Tatbestandsmerkmale auf. Sofern alle Konditionen

feststehen, folgt die Angabepflicht aus Satz 1 (vgl. v. Rottenburg aaO Rdn. 66; Bülow

aaO Rdn. 71). Soweit der Darlehensvertrag veränderliche Bedingungen enthält - hier die

Laufzeit des Darlehens im Hinblick auf die noch unbekannten Zuteilungszeitpunkte der

parallel anzusparenden Bausparguthaben - ergibt sich die Angabepflicht entsprechend

Satz 2 (v. Rottenburg aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; MünchKomm/Ulmer

aaO Rdn. 35).

(3) Dem kann nicht entgegengehalten werden, Festkredite mit Tilgungsaussetzung sähen

die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Rückzahlung in

Teilbeträgen nicht vor. Dies entbindet den Kreditgeber nicht von der Angabe des Gesamtbetrags

(a.A. Bülow aaO Rdn. 74), wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag,

einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird,

daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen

auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht

des Kreditnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient, um

ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit

anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten

direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung

oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur

Rückzahlung des Kredits verwendet werden (Peters: in Schimansky/Bunte/Lwowski aaO

Rdn. 80; ders. WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 80; Wagner-Wieduwilt aaO

Rdn. 74).

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117,

121) zur Frage des Effektivzinsvergleiches eines Ratenkredits gegenüber einem mit einer

Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit entschieden, daß auf die Sicht des

Kreditnehmers abgestellt werden müsse. Aus dessen Sicht bestehe wirtschaftlich kein

Unterschied zwischen einem marktüblichen Ratenkredit und einem Kredit mit Kapital-

lebensversicherung. In beiden Fällen habe der Darlehensnehmer als Ausgleich für die

Nettokreditsumme in der vereinbarten Laufzeit monatliche Leistungen zu erbringen. Daß

diese Leistungen in einem Fall Zinsen und Tilgung beinhalteten, im anderen Zinsen und

Prämien, mit denen ein Guthaben "angespart" werde, sei aus Sicht des Kreditnehmers

von nachrangiger Bedeutung. Sein Interesse konzentriere sich darauf, welche Gesamtlast

er jeweils zu tragen habe. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend.

(4) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Kreditvertrag monatliche Raten vorsieht,

die wie bei einem Annuitätendarlehen nicht nur Zahlungen auf die laufenden Zinsen, son-

dern auch kontinuierlich steigende Tilgungsanteile enthalten. Von der ersten monatlichen

Rate über 487 DM entfiel ausgehend von einem Darlehensbetrag von 42.000 DM und

dem vereinbarten Zinssatz von 10% nur ein Betrag von 350 DM auf Zinsen, der Rest

führte zu einer teilweisen Tilgung des Darlehens. Es kann danach keinem Zweifel unterliegen,

daß es sich hier um einen teilweise in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne

des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. handelt. Wollte man dies mit Rücksicht

auf die teilweise Tilgungsaussetzung und die durch die Ungewißheit der Zuteilungsreife

des Bausparvertrages bedingte Unsicherheit über die Laufzeit des Kredits anders

sehen, hätte es die kreditgebende Bank in der Hand, sich durch eine besonders unübersichtliche

Gestaltung der Kreditkonditionen der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags zu

entziehen. Das kann insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umgehungsverbots

des § 18 Satz 2 VerbrKrG nicht hingenommen werden (vgl. MünchKomm/Ulmer aaO

Rdn. 34).

(5) Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewißheit über die Laufzeit des

Kreditvertrages nicht endgültig angegeben werden kann, ändert an dieser Beurteilung

nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b

Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen.

Der Hinweis der Revision, die Bundesregierung habe sich seinerzeit dem Vorschlag

des Bundesrates angeschlossen, der für Kredite wie den vorliegenden keine Pflicht zur

Angabe des Gesamtbetrags vorsah, trifft zwar zu. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.

sollte danach nur aus dem jetzigen Satz 1 bestehen. Dieser Entwurf ist aber nicht Gesetz

geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber

der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit

Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des

Gesamtbetrags einbezogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind

(Peters WM 1994, 1405, 1406; v. Rottenburg aaO Rdn. 68; Wagner-Wieduwilt aaO

Rdn. 46 ff.). Zu diesem Zweck ist er über den Novellierungsvorschlag von Bundesrat und

Bundesregierung hinaus gegangen und hat mit Satz 2 der Vorschrift auch Verträge mit

veränderlichen Bedingungen einer - allerdings modifizierten - Angabepflicht unterworfen

(vgl. Bericht des BT-Rechtsausschusses vom 3. März 1993, BT-Drucks. 12/4526, abgedr.

in ZIP 1993, 477 ff.). Soweit ursprünglich beabsichtigt gewesen sein mag, die Angabepflicht

aus Satz 2 auf Kreditverträge mit variabler Verzinsung zu beschränken (vgl. hierzu

Wagner-Wieduwilt aaO), hat dies in dem Gesetzestext keinerlei Niederschlag gefunden.

Satz 2 spricht vielmehr allgemein und ohne Einschränkungen von "veränderlichen Bedingungen".

Er ist daher auch anzuwenden, wenn - wie hier - veränderliche Laufzeiten vereinbart

werden (v. Rottenburg aaO Rdn. 69; Erman/Rebmann aaO Rdn. 11 a; Staudinger/

Kessal-Wulf aaO Rdn. 42).

(6) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie des Rates der Europäischen

Gemeinschaften (90/88/EWG) vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie

87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten

über den Verbraucherkredit (Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkreditrichtlinie),

auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist. Soweit die

Änderungsrichtlinie in Art. 1 Nr. 4 die Angabe eines Gesamtbetrags vorsieht, wenn dies

möglich ist, ist die Entscheidung, wann die Angabe als möglich erachtet wird, in das Ermessen

des nationalen Gesetzgebers gestellt. Dieser hat hier sein Ermessen in der dargestellten

Weise ausgeübt. Im übrigen wird durch die Richtlinie ohnedies nur ein Mindestschutz

statuiert. Dem nationalen Gesetzgeber wird in Art. 15 der Richtlinie

87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie)

die Möglichkeit eines über die Richtlinie hinaus gehenden Verbraucherschutzes

ausdrücklich eröffnet.

b) Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe

des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß

ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der

im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz von 10% auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt.

Die Kläger können deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung

der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und

gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen

(Senatsurteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.). Da die Beklagte

die Neuberechnung der Leistungsraten abgelehnt hat, haben die Kläger die Zahlung

weiterer Raten zu Recht verweigert (§ 273 Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist deshalb zur

Einziehung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche nicht befugt

(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94, NJW-RR 1995, 1369 m.w.Nachw.).

 

III.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

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