|
Altlasten - Verantwortlichkeit und Kostentragung
Inhalt:
I. Begriff und Ursachen der Altlasten:
II. Einzelne Sanierungsmaßnahmen:
III.
Die Rechtsgrundlagen im Überblick
IV. Vorgehensweise der Behörden zur Erfassung
und Bekämpfung der Altlasten.
V. Duldungs - und Kostentragungsverpflichtung
des Grundstückseigentümers
1. Erfassung der altlastverdächtigen Flächen
2. Duldungspflichten des Grundstückseigentümers
3. Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers
4. Sanierungsverfügung und Rekultivierungsanordnungen
VI. Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit
für die Altlastenbeseitigung.
1. Der Handlungsstörer
2. Der Eigentümer eines kontaminierten Grundstücks als
Zustandsstörer
3. Die Kostenlastverteilung bie mehreren Störern
4. Ausgleichsansprüche des Zustandsstörers gegen den
Handlungsstörer
I. BEGRIFF UND URSACHEN DER ALTLASTEN:
Der
Begriff der Altlasten ist heutzutage zu einem gängigen Politikum
geworden. Neue Erkenntnisse über gefährliche Ablagerungen in
Grund, Boden oder in Gewässern verängstigen die Bevölkerung
und stellen Behörden und Wissenschaftler immer wieder vor neue
Probleme.
"Die Sünden unserer
Väter" stellen nicht nur eine
ernsthafte Bedrohung für Mensch und Natur dar, darüber hinaus
ist ihre Bekämpfung häufig äußerst kostspielig.
Mittlerweile gibt es eine kaum noch übersehbare Anzahl von
"Altlastenfällen" in Form von kontaminierten
Grundstücken, wobei sich die Situation mit dem Beitritt der
neuen Bundesländer noch einmal deutlich verschärft hat.
Nach
den gesetzlichen Bestimmungen des Bodensschutzgesetzentwurfs sind
altlastverdächtige
Flächen:
- stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, sowie
sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert
oder abgelagert wurden, man spricht hier von sog.
Altablagerungen.
- Grundstücke stillgelegter Anlagen, ausgenommen Anlagen, deren
Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, sowie
sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen
umgegangen worden ist, soweit die Grundstücke gewerblichen
Zwecken dienten oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Verwendung fanden, (Altstandorte ) bei denen der konkrete
Verdacht besteht, daß schädliche Bodenveränderungen oder
sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit
hervorgerufen werden.
Unter
Altlasten
versteht man
- Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche
Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen
oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altlasten
finden sich häufig im Bereich von stillgelegten Fabriken,
chemischen Betrieben und Mülldeponien. Verantwortlich für
zahlreiche Bodenkontaminationen waren ferner auch Leckagen
defekter Abwasserkanäle, Tanklager oder Rohrleitungen. Von
Altlasten spricht man deshalb, weil die Kontamination vor
geraumer Zeit erfolgte.
Ursächlich
für die Entstehung der Altlasten war wohl vor allem die
Tatsache, daß gefährliche und gesundheitsgefährdende Stoffe in
unsachgemäßer Form verwendet und gelagert wurden.
Hierbei gilt zu bedenken, daß die Gefährlichkeit vieler Stoffe
erst im Laufe der Zeit entdeckt wurden. Der damals
"laxe" Umgang mit hochgiftigen Material ist zum großen
Teil auf ein Wissendefizit zurückzuführen.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Verfeinerung der Analysetechniken
sowie der Weiterentwicklung auf allen wissenschaftlichen
Bereichen werden heute in steigendem Maße alarmierende
Erkenntnisse über die nachteiligen Folgen unsachgemäßer
Ablagerungen deutlich.
Darüber hinaus nimmt die Zahl der neu entdeckten verdächtigen
Standorte stetig weiter zu.
In
Anbetracht der Gefahren, die von Altlasten drohen, besteht
dringender Handlungsbedarf. Umgekehrt sind derartige Maßnahmen
mit hohen Kosten verbunden.
So werden die Ausgaben für die Altlastsanierung inzwischen auf
50 - 100 Milliarden DM für die alten, 30 - 100 Milliarden DM
für die neuen Bundesländer geschätzt, einige der neueren
Schätzungen sprechen sogar von insgesamt 230 bis 500 Milliarden
DM.
II.
EINZELNE SANIERUNGSMASSNAHMEN:
Um
notwendige Sanierungsmaßnahmen zum Schutz der Gewässer, des
Bodens und unter Umständen auch der Luft vornehmen zu können,
stehen vielerlei technische Maßnahmen zur Verfügung, die sich
zum Teil äußerst kostenintensiv gestalten.
- Die beste Lösung sowohl für das
betroffene Grundstück als auch für die Umwelt stellt
das sog. off-site-treatment dar.
Danach werden die kontaminierten Erdmassen ausgegraben,
entfernt und in zentralen Entsorgungsanlagen
ordnungsgemäß entsorgt. Diese Vorgehensweise ist jedoch
mit hohen Kosten verbunden. Desweiteren mangelt es
häufig auch an geeigneten Müllverbrennungsanlagen oder
Abfalldeponien.
- Demgegenüber verzichtet das sog. in-site
-treatment auf die Ausgrabung des Bodens. Danach werden
die kontaminierten Flächen direkt vor Ort behandelt,
beispielsweise durch elektronische Verfahren oder eine
Bodenluftsanierung.
Ob ein derartiges Vorgehen tatsächlich
erfolgversprechend sein kann, ist vom heutigen Standpunkt
aus nicht zu beurteilen, da einschlägige Erfahrungswerte
über dieses Verfahren bislang in der BRD nicht
vorliegen.
- eine weitere Methode sieht zwar das
Ausgraben des kontaminierten Erdreiches vor, die
Behandlung der Schadstoffe erfolgt dann aber vor Ort,
(sog. on-site-treatment) . Man versucht hierbei die
Schadstoffe durch chemische und physikalische Verfahren
heraus zu filtrieren.
Problematisch stellt sich bei diesem Verfahren die
Kostenintensität und die Verwertung der extrahierten
Schadstoffe dar.
- Zum Teil wird versucht, verunreinigte
Erdmassen mit Hilfe von Folien einzukapseln, um auf diese
Weise ein weiteres Austreten der Schadstoffe zu
unterbinden.
Auch diese Vorgehensweise ist aufwendig und kostspielig.
Desweiteren fehlen sichere Erkenntnisse über Haltbarkeit
und Verläßlichkeit der verwendeten Folien über eine
längere Dauer.
III. DIE RECHTSGRUNDLAGEN IM ÜBERBLICK:
Wer
aufgrund welcher gesetzlichen Vorschriften die Kosten
für Sanierungs- oder Rekultivierungsmaßnahmen zu tragen hat,
ist in Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die
zur Bekämpfung der Altlasten zur Anwendung kommen, bis heute
nicht übersichtlich geregelt.
Fehlt es doch an einer einheitlichen europarechtlichen oder
bundesgesetzlichen Normierung.
Die Sanierung
der Altlasten, sowie die Kostentragung richten sich
nach unterschiedlichen Vorschriften, je nachdem,
wann die
Ablagerungen beendet wurden.
a) So findet das
Kreislaufwirtschafts - und
Abfallgesetz nur für solche
Abfallstandorte Anwendung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes
(11.6.1972) noch nicht stillgelegt waren.
Dies hat zur Folge, daß die Mehrzahl der Altlasten, die zu einer
Boden- und Gewässergefährdung führen von diesem Gesetz nicht
erfaßt werden, da ihre Stillegung vor dem 11.6.1972 erfolgte.
Lediglich
für Deponien, die schon vor dem 11.6.1972 betrieben oder
errichtet waren, enthält § 35 Kreislaufwirtschafts - und
Abfallgesetz genauere Regelungen.
So können für diesen Betrieb gemäß § 35 I
Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz nachträglich
Befristungen, Bedingungen oder Auflagen angeordnet werden.
Bei erheblicher Gefährdung des Wohles der Allgemeinheit kann die
Behörde den Betrieb auch teilweise oder ganz untersagen, § 35 I
2 Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz.
Soweit der Inhaber einer Deponie in Erwägung zieht diese
stillzulegen, hat er seine Absicht der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen, § 36 I 1 KrW/ AbfG.
Nach § 36 II KrW/ AbfG soll der Betreiber dann verpflichtet
werden, auf seine Kosten Rekultivierungs - oder sonstige
erforderliche Vorkehrungen zu treffen.
Dabei bezieht sich die Rekultivierungs - und Verhütungspflicht
des Betreibers wiederum nur auf Deponien, die nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallgesetzes stillgelegt
wurden.
Wurden
Ablagerungen auf einem bestimmten Standort jedoch sowohl vor wie
nach dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes vorgenommen, sind für
daraus resultierende Belastungen sämtliche Vorschriften des
Abfallgesetzes anzuwenden.
Dies gilt im vollen Umfang ebenso für illegale Deponien.
b) Vom
Wasserrecht
erfaßt werden Altablagerungen, die nach dem
Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes (1.3.1960), jedoch vor
dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes ( 11.6.1972) vorgenommen und
auch beendet wurden.
Jedoch enthält dieses Gesetz keine speziellen
Eingriffsermächtigungen, auf die die Behörde eine Anordnung
für eine Altlastensanierung stützen könnte.
c) Ein
einheitliches Bundesbodenschutzgesetz
, das sich umfassend mit der gesetzlichen Problematik
der Altlasten befassen soll, hat der Gesetzgeber bis dato noch
nicht verabschiedet, obwohl ein Referentenentwurf bereits
7.2.1994 vorgelegt wurde.
So ist für Ablagerungen oder Kontaminationen, die sich bereits vor
dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes ( 1.3.1960 )
ereignet haben und abgeschlossen waren auf das allgemeine
Polizei- und Ordnungsrecht
der Länder zurückzugreifen.
Damit
ein Einzelner zu einer Sanierungsanordnung herangezogen werden
kann, ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr im
polizeirechtlichen Sinne erforderlich.
Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem
Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem
Schaden führen kann.
Demgegenüber sind Sanierungsanordungen im Vorsorgebereich, also
ohne das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht möglich.
WER
für die Altlasten polizeirechtlich verantwortlich ist,
und somit als Störer
zu qualifizieren ist, erfordert eine
genaue Einzelfallbetrachtung.
In Frage kommen beispielsweise der Abfallbeförderer, der
Abfallerzeuger, der Betreiber einer Anlage, aber auch der
Eigentümer eines Grundstückes, ohne daß er selbst die Gefahr
geschaffen hat.
Welche
dieser Personen im polizeirechtlichen Sinne zur Verantwortung zu
ziehen ist, sowie die Frage, wer aufgrund der festgestellten
Polizeipflichtigkeit zur Kostentragung in Bezug auf die
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann,
stellt eine der meist diskutierten Probleme des Umweltrechts der
letzten Jahre dar.
IV. VORGEHENSWEISE DER BEHÖRDEN ZUR ERFASSUNG UND
BEKÄMPFUNG DER ALTLASTEN:
U
m Altlasten zu bewältigen, ist ein planmäßiges
Vorgehen der Behörde erforderlich, da vor der Bekämpfung der
Altlast zunächst geklärt werden muß, ob, wo und in welchem
Ausmaß altlastverdächtige Flächen vorliegen.
Mit sog. Gefahrerforschungsmaßnahmen versuchen die
Behörden, den teilweise beträchtlichen Informationsdefiziten im
Bereich der Altlasten Herr zu werden.
Oftmals ist bereits nicht einmal hinreichend geklärt, an welcher
Stelle mit welchen Schadstoffen gerechnet werden muß. Darüber
hinaus ist häufig unbekannt, ob und in welcher Konzentration der
Schadstoff gefährlich für Mensch und Natur ist.
Desweiteren werden Gefahrerforschungsmaßnahmen nötig, wenn zwar
Anlaß für die Annahme einer möglichen Gefahr gegeben ist,
jedoch nicht ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden kann,
ob eine gefährliche Situation tatsächlich eingetreten ist.
- So geht es der Behörde zunächst darum,
altlastverdächtige Standorte zu erfassen.
Daten werden erhoben und ausgewertet, um auf diese Weise
Anhaltspunkte für altlastverdächtige Flächen oder
Grundstücke in einer ganzen Region oder auf einem
Gewerbegebiet zu erhalten.
Durch Bodenanalysen oder Probebohrungen in das Erdreich
soll das Gefahrenpotential in umfassender Weise ausfindig
gemacht werden.
- Steht nach der Datenanalyse fest, daß von einer
bestimmten Fläche möglicherweise Beeinträchtigungen
ausgehen, werden konkrete Ermittlungen erforderlich, die
den geschaffenen Verdacht widerlegen oder konkretisieren.
Dabei wird die Behörde eine sog. Gefahrabschätzung
vornehmen, von der das weitere Vorgehen abhängig ist.
- Sollte sich im Zuge der weiteren Ermittlungen
herausstellen, daß von der bestimmten Fläche
tatsächlich eine Gefahr ausgeht und ist die
Gefahrenabwehr geboten, werden jetzt einzelfallbezogene
Sanierungsmaßnahmen getroffen.
- Insofern die Beseitigung der Altlast jedoch nicht
möglich oder zumutbar ist, kann die zuständige Behörde
Maßnahmen zur Überwachung und Sicherung der Altlasten
vornehmen, um auf diese Weise einer Ausbreitung der
Gefahr entgegenzuwirken.
V. DULDUNGS- UND KOSTENTRAGUNGVERPFLICHTUNG DES
GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMERS:
>1. Erfassung der altlastverdächtigen
Flächen:
Solange
die Behörden versuchen, durch bodenrechtliche Ermittlungen das
Gefahrenpotential einer Region unter dem Gesichtspunkt
altlastverdächtiger Flächen global zu erfassen, also nur
vorbereitende Gefahrerforschungsmaßnahmen treffen, ist diese
Vorgehensweise der Behörde für den betroffenen
Grundstückseigentümer kostenfrei.
Zu diesem Zeitpunkt handelt es noch nicht um Maßnahmen zur
Abwehr von vermuteten oder festgestellten Gefahren.
2. Duldungspflichten des
Grundstückseigentümers
Sobald
die Behörde aufgrund ihrer Ermittlungen auf Befunde trifft, die
die Besorgnis begründen, daß von der jeweiligen Fläche
eine Gefährdung für das Wohl der Allgemeinheit ausgeht, ist von
der Behörde konkret zu ermitteln, ob eine Altlast vorliegt.
Der Grundstückseigentümer ist hierbei verpflichtet, das
Betreten seines Grundstücks zum Zweck von Untersuchungen ( z.B.
Probebohrungen, Bodenanalysen etc. ) zu dulden. Des
weiteren muß er Informationen, die ihm über mögliche
Kontaminationen bekannt sind, an die Behörde weiterleiten.
Da noch
immer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geklärt ist,
daß ob von der gefundenen Bodenkontamination auch eine Gefahr
für die geschützten Rechtsgüter ausgeht, stellt sich auch
diese Maßnahme der Behörde als
kostenfrei dar.
3. Kostentragungspflicht
des Grundstückseigentümers
Ergibt
sich jedoch aufgrund der weiteren Bodenuntersuchung ein hinreichender
Verdacht für eine Altlastgefahr, begründen also
Tatsachen den Verdacht für den Eintritt eines nicht
unerheblichen Schadens, fallen nach der Rechtsprechung nun dem
Eigentümer des Störgrundstücks die weiteren Ermittlungskosten
zur Last.
Die in Anspruch genommene Person wird somit zum Störer im
polizeirechtlichen Sinne.
Stellt sich umgekehrt heraus, daß eine Gefahr nicht vorgelegen
hat, obwohl die Behörde nach dem damaligen Stand der Erkenntnis
davon ausgehen mußte, trägt der Grundstückseigentümer keine
Kosten
4. Sanierungsverfügung und
Rekultivierungsanordnungen:
Aufgrund
der durchgeführten Ermittlungen ist nun eine sog. Sanierungsplanung
zu erstellen. Eine derartige Saniererungsplanung enthält
eine Übersicht über Sanierungsziele sowie Maßnahmen, die bei
der Durchführung der Sanierung erforderlich werden.
Gestattungen, Genehmigungen oder sonstige behördliche
Zustimmungen sind zusammenzustellen, Personen und Stellen, die
zur Durchführung der Sanierung berufen sind, werden einbestellt.
Daraufhin
wird den oder dem Pflichtigen mittels einer Sanierungsverfügung
aufgegeben, die bestehende Gefahr - regelmäßig auf
eigene Kosten - dergestalt zu beseitigen, daß eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen ist.
Vom Pflichtigen kann dagegen nicht die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands verlangt werden.
Voraussetzung für eine derartige Sanierungsverfügung ist das
Vorliegen einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen
Sinne.
Art, Umfang und Ziel der Sanierung werden von der zuständigen
Behörde unter Berücksichtigung des Schadstoffpotentials, sowie
der Durchführbarkeit im Einzelfall festgelegt.
Bei dieser Anordnung hat die Behörde den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten, mit der Folge, daß nicht
jede Altlastsanierung zulässig ist.
Aber auch wenn die geforderte Sanierung durchgeführt ist, ist
der Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht vor einem
weiteren Sanierungsverlangen geschützt.
Ergänzende wissenschaftliche Erkenntnisse, strengere
bodenrechtliche Anforderungen, oder auch neue Kontaminationen
können eine weitere Sanierungsverfügung erforderlich machen.
Eine
Rekultivierungsanordnung, mit der die betroffene Fläche
nach Abschluß der Sanierung nutzungsgerecht gestaltet werden
soll ,beispielsweise durch die Begrünung der Fläche, kennt das
Polizeirecht nicht.
Eine derartige Maßnahme kann lediglich vom Betreiber einer
stillgelegten Deponie verlangt werden, gemäß § 36 Abs.2
Kreislaufwirtschafts - und Abfallgesetz
Darüber hinaus enthalten einige Landesgesetze neuerdings auch
Vorschriften zu Rekultivierung.
VI. DIE POLIZEIRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE
ALTLASTENBESEITIGUNG:
So bleibt nunmehr die Frage zu klären, WER Adressat der
Verfügung ist, die die Beseitigung der Gefahr für die
öffentliche Sicherheit aufgibt.
1. Der Handlungsstörer:
An
dieser Stelle ist zunächst der sog. Handlungsstörer zu
nennen. Darunter sind diejenigen Personen zu verstehen, die durch
ihr Verhalten die Altlast unmittelbar verursacht haben.
Zu denken ist hier beispielsweise an den Abfallproduzent, den
Deponiebetreiber oder deren Gehilfen.
Durch ihre Handlungen erfolgte vor geraumer Zeit die
Kontamination, so daß es sinnvoll erscheint, diese nunmehr für
die Beseitigung der Gefahr in finanzieller Hinsicht zur
Verantwortung zu ziehen.
Dabei
gilt jedoch zu beachten, daß Altlasten vielfach durch Anlagen
verursacht wurden, deren Produktion durch eine behördliche
Genehmigung legalisiert war oder auch allgemein im Einklang mit
dem damals geltenden Polizeirecht stand.
Strittig ist, ob derartige Genehmigungen eine Freistellung von
der Handlungsstörerhaftung darstellen, weil der Betreiber in
früherer Zeit mit einer behördlichen Erlaubnis tätig wurde.
Erscheint es billig, ihn nun dennoch zur Beseitigung der von ihm
geschaffenen Gefahr heranzuziehen, wenigstens soweit es sich um
Umweltgefährdungen handelt, die bei Erteilung der Genehmigung
noch nicht erkennbar waren ?
Bis zum heutigen Tage wird die Reichweite einer derartigen
Genehmigung äußerst kontrovers diskutiert.
Nach überwiegender Auffassung sind solche Gefährdungen der
öffentlichen Sicherheit legalisiert, die auch bereits im
Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erkennbar waren und dessen
Risikopotential bereits zum damaligen Zeitpunkt hinreichend
absehbar war,
Demgegenüber kann eine behördliche Erlaubnis nicht von der
polizeirechtlichen Verantwortung für solche Gefahren
freistellen, die im Zeitpunkt der Genehmigung objektiv noch nicht
vorhersehbar waren.
Damit
bleibt der Betreiber für nicht erkennbare Gefahren als
Handlungsstörer weiterhin verantwortlich und ist im Rahmen einer
Sanierungsverfügung der richtige Adressat.
Soweit die Legalisierungswirkung eingreift, entfällt jedoch eine
Haftung.
War also beispielsweise die Ablagerung gesundheitsgefährdender
Stoffe auf einem Grundstück durch behördliche Genehmigung
legalisiert, können weder der Grundstückseigentümer, noch
etwaige spätere Eigentümer (Rechtsnachfolger ) zur
Gefahrenbeseitigung herangezogen werden, sie sind keine Störer
im polizeirechtlichen Sinne.
Der Grundstückseigentümer kann lediglich zur kostenfreien
Duldung der Eingriffe verpflichtet werden.
2. Der Eigentümer eines kontaminierten
Grundstücks als Zustandsstörer:
Maßnahmen
zur Bekämpfung der von Altlasten ausgehenden Gefahren können
sich ebenso gegen den Grundstückseigentümer richten. Dieser ist
als sog. Zustandsstörer im polizeirechtlichen Sinne
verantwortlich. Die Haftung als Zustandsstörer knüpft dabei an
seine Sachherrschaft an, also an die rechtliche und tatsächliche
Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache.
Der Eigentümer eines kontaminierten Grundstücks ist für die
vom Grundstück ausgehenden Gefahren verantwortlich, wobei es
für seine Haftung als Zustandsstörer unerheblich ist, ob er die
Gefahr selbst verursacht hat oder nicht.
Einzig entscheidend ist seine Eigentümerstellung, da mit dieser
eine Sozialpflichtigkeit verbunden ist.
Dabei haftet der Grundstückseigentümer grundsätzlich im vollen
und unbegrenztem Umfang für die Sanierung seines
Grundstücks, also mit seinem gesamten Vermögen.
Bestrebungen, die darauf abzielen, die Haftung des
Zustandsstörers generell etwa auf den Verkehrswert des
kontaminierten Grundstücks zu begrenzen, sind in der Literatur
erkennbar, haben bislang jedoch noch kein Eingang in die
Rechtsprechungspraxis der Gerichte gefunden.
Eine
Haftungsbeschränkung
auf den Wert des Eigentums, wie er sich nach der
Sanierung des Grundstücks darstellt, erfährt nach der
Rechtsprechung nur derjenige, der beim Erwerb des
altlastbehafteten Grundstücks von der Kontaminierung nichts
wußte, oder nichts wissen konnte.
Hatte der Eigentümer sein Grundstück beispielsweise für
Deponierungszwecke verpachtet, ein bekanntermaßen
altlastverdächtiges Grundstück ohne Überprüfung des
Grundbuchs erworben, oder die Verursachung von Altlasten auf
seinem Grundstück geduldet, soll ihm ein Haftungsprivileg nicht
zugute kommen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Erwerbers ist der
des Eigentumserwerbs.
3. Die Kostenlastverteilung bei mehreren
Störern:
Sobald
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von mehreren
Personen als Handlungs- und /oder Zustandsstörer verursacht
wurde, steht die zuständige Behörde vor der Entscheidung, ob
sie einen oder mehrere dieser polizeipflichtigen Personen in
Anspruch nimmt.
Soweit es um die unmittelbare Gefahrenbeseitigung
geht, wird die Behörde regelmäßig denjenigen Störer
heranziehen, der die Gefahr am schnellsten und wirksamsten
beseitigen kann. Dieser wird auf der sog. Primärebene eine
dementsprechende Verfügung der zuständigen Behörde erhalten.
Exkurs:
Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, ist die Behörde
befugt, die Handlung des Störers selbst vorzunehmen. Dies
geschieht entweder in Form des Verwaltungszwangs, oder über die
sog. unmittelbare Ausführung. Für beide Formen entstehen der
Behörde Kosten, die sie nach Vornahme der Handlung (auf der
Sekundärebene) gegen den Störer geltend macht.
Stehen
nach diesen Gesichtspunkten mehrere Störer zur Auswahl, die
gleichermaßen in der Lage sind,
die Gefahr umfassend zu beseitigen, ist der Grundsatz der
gerechten Lastenverteilung zu beachten.
Danach hat die Störungsbeseitigung derjenige vorzunehmen, dem
die Verursachung der Gefahr am ehesten zugerechnet werden kann.
Nach der gängigen Praxis der Gerichte ist der Handlungsstörer
vor dem Zustandsstörer zur Beseitigung der Gefahr heranzuziehen,
denn in der Regel ist der Zustandsstörer nur ein Opfer des
Handlungsstörers.
Vielfach ist es den zuständigen Behörden in Hinblick auf die
Eilbedürftigkeit der Maßnahmen jedoch nicht möglich,
langwierige und gezielte Untersuchungen anzustellen, um
herauszufinden, welcher Störer in entscheidender Weise zur
Entstehung der Gefahr beigetragen hat.
Genausowenig ist die Behörde verpflichtet, den Handlungsstörer
erst ausfindig zu machen, wenn dieser beispielsweise nach einem
Konkurs seines Betriebes nicht unmittelbar erreichbar ist. Denn
in diesem Fall ist der Zustandsstörer in geeigneter Weise zur
Gefahrbeseitigung in der Lage.
Geht
es der Behörde nach erfolgter Gefahrenabwehr dagegen darum,
entstandene Kosten geltend zu machen, kommt dem Gedanken der
Lastengleichheit größere Bedeutung zu. Der
Verursachungsbeitrag, sowie das Verschulden des Handlungsstörers
ist nun bei der Entscheidung der Behörde stärker zu
berücksichtigen.
So wird es überwiegend der Billigkeit entsprechen, den
Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer zur Kostentragung
heranzuziehen.
Jedoch bleibt der Zustandsstörer zur Zahlung verpflichtet, wenn
der Handlungsstörer nicht auffindbar oder zahlungsunfähig ist.
4. Ausgleichsansprüche des Zustandsstörers
gegen den Handlungsstörer:
Bis
heute nicht geklärt ist wie Frage, in welcher Weise der von der
öffentlichen Hand in Anspruch genommene Zustandsstörer gegen
den Verursacher der Altlast vorgehen kann. Der
Grundstückseigentümer hat im Innenverhältnis (zwischen
Handlungs- und Zustandsstörer) keinen Ausgleichsanspruch wegen
der ihm entstandenen Kosten.
Eine derartige Ausgleichsregelung enthält die Rechtsfigur des
Gesamtschuldverhältnisses ( § 426 BGB ).
Diese im Zivilrecht verankerte Konstruktion erlaubt dem
Gläubiger ein Vorgehen gegen nur einen seiner Schuldner. Von
diesem kann der Gläubiger vollständige Zahlung seiner Forderung
verlangen. Im Gegenzug darf der in Anspruch genommene Schuldner
seinerseits Regreß bei den übrigen Schuldnern nehmen, da die
Forderung des Gläubigers in der betreffende Höhe auf ihn
"übergeht".
Entgegen heftiger Kritik vieler Stimmen in der Literatur,
anerkennen die Gerichte eine derartige Vorgehensweise im
öffentlichen Polizeirecht nicht. Die Figur des
Gesamtschuldverhältnisses ist dem öffentlichen Recht fremd,
eine analoge Anwendung wird abgelehnt.
Somit steht dem auf Zahlung in Anspruch genommenen
Zustandsstörer kein gesetzlicher Rückgriffsanspruch gegen
Verursacher zu.
Ihm bleiben lediglich vertragliche oder deliktische Ansprüche,
die ihre Rechtsgrundlage im Zivilrecht finden.
Für die Zukunft bleibt zu hoffen, daß der
Gesetzgeber sich dieser Problematik annimmt und die Haftung des
Grundstückseigentümers begrenzt.
Eine
Übernahme der Gedanken des Gesamtschuldverhältnisses in das
Altlastenrecht wäre ein erster erstrebenswerter Schritt.
|