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Names & Domains

 

A. §12 BGB - Zentralnorm zum bürgerlich-rechtlichen Namensschutz

 

I. Funktion und Schutzbereich des bürgerlichen Namens

 

1. Zwangsname und Wahlname

 

Das Rechtsleben unterscheidet zwei Arten von Namen,

 

1. den Zwangsnamen, der dem Namensträger kraft Gesetz anhaftet (der bürgerliche Name, der Name der Handelsfirma gemäß § 18 HGB); eine Namensführungspflicht besteht für den bürgerlichen Namen nach § 111 OWiG, § 11 Nr. 2 iVm § 21 Nr. 5 PersonenstandsG, und für den Handelsnamen nach §§ 17, 29 HGB, § 15 a und b GewO;

2. den Wahlnamen (Pseudonym, Unternehmensbezeichnungen), der willkürlich gewählt und jederzeit ablegbar ist. Inhaber des Namensrechts ist derjenige, der sich den Namen beigelegt hat.

 

2. Schutzbereich

 

a) Extensive Auslegung

 

Ursprünglich wurde § 12 BGB geschaffen, um den bürgerlichen Namen der natürlichen Person zu schützen. Die Rechtsentwicklung hat aber den Anwendungsbereich des § 12 immer weiter ausgedehnt. In seinen Schutz werden neben dem Namen der natürlichen und juristischen Person auch Unternehmensbezeichnungen jeder Art einschließlich Abkürzungen und Schlagworte einbezogen. Die Vorschrift war damit die grundlegende Norm für den gesamten zivilrechtlichen Bezeichnungsschutz. Durch die Neuregelung des Zeichenrechts verliert § 12 jedoch zunehmend an Bedeutung, da § 5 MarkenG die zentrale Schutznorm für Unternehmenskennzeichen und Werktitel geworden ist.

 

b) Zuordnungs- und Individualisierungsfunktion

 

Namen haben traditionell und auch nach heutigem Verständnis im wesentlichen Zuordnungs- und Individualisierungsfunktion.

 

Über die Kennzeichnung des Individuums nach außen dienen sie zunächst der Unterscheidung des Namensträgers von anderen Personen. Der Namensschutz des § 12 BGB setzt daher ein, wo die Gefahr einer Identitätstäuschung besteht, bzw. wo das Recht zum Gebrauch des Namens von anderen bestritten wird.

 

Im Wirtschaftsverkehr erstreckt er sich darüber hinaus auch auf die unberechtigte Nutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken. Über § 12 BGB soll demnach auch eine Zuordnungsverwirrung vermieden werden.

 

 

 

 

c) Schutzumfang

 

aa) Außerhalb des Wirtschaftsverkehrs ...

 

sind im Rahmen von § 12 BGB Interessen aller Art schutzwürdig, auch rein persönliche, ideelle oder Affektionsinteressen. Ausreichend ist,

 

1. daß durch den Namensgebrauch der Eindruck von Beziehungen familiärer, geschäftlicher oder sonstiger Art erweckt wird,

2. daß der Name mit politischen Zielen in Zusammenhang gebracht wird, die der Namensträger mißbilligt,

3. oder Verwechslungsgefahr besteht.

 

Bei Pseudonymen, etwa Künstler- oder Schriftstellernamen die nur im beruflichen Bereich geführt werden, beschränkt sich der Schutzumfang entsprechend.

 

Juristische Personen können Namensschutz nur im Rahmen ihres Funktionsbereichs beanspruchen.

 

bb) Im Wirtschaftsverkehr ...

 

ist § 12 erst verletzt, wenn eine sogenannte Zuordnungsverwirrung entsteht. Diese ist aber bereits dann zu bejahen, wenn der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Eine Verletzung des Namensrechts ist daher gegeben bei Verwendung des Namens als Warenzeichen, als Etablissementsbezeichnung, als Signatur eines Bildes, in einem Zeitschriftentitel, als Internetadresse, zur Bezeichnung von Waren, als Aufschrift auf einem T-Shirt usw.

II. Objekte des Namensschutzes

 

1. Der Name der natürlichen Person einschließlich Adelsprädikaten und Berufs- und Künstlernamen (Pseudonym).

 

2. Juristische Personen - Namensschutz besteht auch für den Verein, für die juristische Person des öffentlichen Rechts und des Handelsrechts, und für alle von der Rechtsordnung anerkannten und unter einem Gesamtnamen auftretenden Personenvereinigungen, so etwa nicht-rechtsfähige Vereine, Gewerkschaften, politische Parteien, Vorgesellschaften, Handelsgesellschaften, BGB-Gesellschaften und die Handelsfirma.

 

3. Alle anderen namensartigen Kennzeichen, die unabhängig vom gesetzlichen Namen oder der gesetzlichen Firma geführt werden, insbesondere aus der Firma oder dem Namen abgeleitete Abkürzungen oder Schlagworte, Firmenbestandteile, Etablissementsbezeichnungen, Haus- und Hotelnamen, Embleme, Wappen, Telegrammadressen, Internet- Adressen usw.

 

 

 

 

 

 

III. Schutzvoraussetzungen: Unterscheidungskraft u. Namensfunktion oder Verkehrsgeltung

 

Schutzfähig sind diese Bezeichnungen aber nur dann, wenn sie entweder von Natur aus unterscheidungskräftig sind und Namensfunktion besitzen, oder sie diese Eigenschaften durch Anerkennung im Verkehr erworben haben.

 

1. Unterscheidungskraft

 

Zunächst setzt Namensschutz also die Unterscheidungskraft der Bezeichnung voraus. Eine solche fehlt bei Gattungsbezeichnungen, Worten der Umgangssprache, geographischen Bezeichnungen und ähnlichem, wie etwa "Hausbücherei", "Volksbank", "Sparkasse" usw. An die Unterscheidungskraft sind wegen des Freihaltungsbedürfnisses strenge Anforderungen zu stellen. Sie kann zu bejahen sein, wenn mehrere nicht unterscheidungskräftige Worte zu einer einprägsamen Neubildung zusammengefügt werden z.B. "Charme & Chic" oder "Stadtsparkasse Flensburg". Wird ein Wort der Umgangssprache in unüblicher Weise verwendet, kann es hierdurch Unterscheidungskraft erlangen, z.B. "Der Spiegel" für eine Zeitschrift. Maßgeblich ist jeweils die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise.

 

2. Namensfunktion

 

Namensfunktion erfüllt eine Bezeichnung, wenn sie geeignet (und bestimmt) ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Dazu gehört, daß sie aussprechbar ist und auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt. Das trifft auch auf Phantasieworte zu, nicht jedoch auf Buchstabenzusammenstellungen, die kein aussprechbares Wort ergeben. Solche Bezeichnungen können aber wiederum durch Anerkennung im Verkehr Namensfunktion erlangen (hierzu sogleich).

 

3. Oder: Verkehrsgeltung

 

Auch bei Fehlen originärer Unterscheidungskraft wird die Bezeichnung schutzfähig, wenn Sie als ein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen Verkehrsgeltung erlangt hat. Dazu ist erforderlich, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen ansieht. Daher können auch Zahlen (4711) und Bildzeichen durch Verkehrsgeltung Namensfunktion erlangen. Bildzeichen müssen jedoch durch ein Wort ausgedrückt werden können (z.B. "Salamander").

 

4. Entstehung des Namensschutzes im Wirtschaftsverkehr

 

Hat die Bezeichnung von Natur aus individualisierende Unterscheidungskraft, beginnt der Schutz mit ihrem Gebrauch, sonst erst mit der Anerkennung im Verkehr. Wo Verkehrsgeltung erforderlich ist, beschränkt sich der Schutz sachlich und örtlich auf den Bereich, für den Verkehrsgeltung besteht. Bei ausländischen Bezeichnungen ist entscheidend, wann sie im Inland in Gebrauch genommen worden sind. Nicht nötig ist die Verkehrsgeltung im Inland, sofern das Zeichen von sich aus schutzfähig ist.

 

IV. Übertragbarkeit des Namensrechts

 

Das Namensrecht im engeren Sinne ist als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht übertragbar und endet mit dem Tod seines Trägers.

 

Die Firma allerdings, also der Handelsname des Vollkaufmannes, ist mit dem Handelsgeschäft übertragbar und vererblich. Alle anderen durch § 12 geschützten Bezeichnungen von Unternehmen können gleichfalls mit dem Unternehmen übertragen werden. Da es sich hier nicht um Persönlichkeitsrechte, sondern lediglich um Immaterialgüterrechte handelt, ist auch eine Übertragung ohne das Unternehmen möglich, sofern dadurch eine Täuschung im Geschäftsverkehr ausgeschlossen werden kann. Beispiel: Übertragung von geschäftlichen Bezeichnungen mit dem zugehörigen Betriebsteil oder Fertigungsverfahren.

 

Trotz der prinzipiellen singulären Unübertragbarkeit des Namensrechts kann der Namensträger einem anderen gestatten seinen Namen zu benutzen und auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche verzichten. Es handelt sich um einen sogenannten Gestattungsvertrag (Lizenz).

 

V. Verletzungstatbestände

 

Gemäß § 12 BGB kann ein Namensinhaber dann, wenn sein Recht zum Gebrauch des Namens von einem anderen bestritten oder sein Interesse an der Namensführung dadurch verletzt wird, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von diesem die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, und - wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind - auf Unterlassung klagen.

 

1. Namensleugnung

 

Der Berechtigte kann Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen, wenn sein Recht zum Gebrauch des Namens bestritten wird.

 

2. Namensanmaßung

 

Sie liegt vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt.

 

Die bloße Namensnennung fällt nicht hierunter. Eine Verletzungshandlung liegt nur vor, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person, deren Einrichtungen oder Produkte namensmäßig (also als Hinweis auf den Namensträger, dessen Dienstleistungen oder Waren usw.) zu bezeichnen; es muß die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung entstehen, was bei Nennung nicht der Fall ist.

 

§ 12 schützt daher nicht gegen Namensnennungen auf Gefallenentafeln, in einer Notfalldienstordnung, in Fernsprechbüchern, in Berufs- oder Branchenverzeichnissen, in Presseberichten, in einem Unterrichtswerk, im Zusammenhang mit einer Heilmethode, in satirischer Verfremdung, auf Wahlplakaten und Aufklebern, in Reklametexten usw. Es ist auch kein Namensgebrauch, wenn eine Firmenabkürzung in einem Aufkleber verballhornt wird. Wird dagegen der Name ohne Zustimmung des Berechtigten im Geschäftsverkehr zum Zwecke der Werbung benutzt, kann eine Verletzung des UWG vorliegen.

 

VI. Rechtsfolgen

 

1. Beseitigung

 

Der verschuldensunabhängige Beseitigungsanspruch ist im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Bei Bestreiten des Namensführungsrechts besteht die Beseitigung im Widerruf des Bestreitens. Der Widerruf ist an den gleichen Personenkreis zu richten und ebenso vorzunehmen wie das Bestreiten. Beispiel: Veröffentlichung in der Presse, Rundschreiben. Bei unbefugter Namensführung geht der Anspruch dahin, die rechtswidrige Einwirkung durch geeignete Maßnahmen für die Zukunft zu beseitigen.

 

2. Unterlassung

 

Der Unterlassungsanspruch setzt die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen, das heißt eine Wiederholungsgefahr voraus. Er geht auf ein Verbot für die Zukunft. Grundsätzlich kann die Führung des Namens oder Namensbestandteils nur in der konkreten Verletzungsform untersagt werden. Wenn z.B. in der Firma XYZ der Bestandteil X unzulässig ist, muß der Antrag lauten, den Gebrauch des Namens XYZ zu unterlassen, nicht, den Gebrauch des Wortes X zu untersagen. Genügt zur Beseitigung der Beeinträchtigung die Hinzufügung eines unterscheidungskräftigen Zusatzes, kann nur dieser, nicht aber ein Verbot der Namensführung schlechthin verlangt werden. Wie die Verwechslungsgefahr beseitigt werden soll, muß grundsätzlich der Entscheidung des Verletzers überlassen bleiben. Ein völliges Verbot ist nur dann gerechtfertigt, wenn es dem Verletzer darum geht, am Ruf des Verletzten zu schmarotzen, da hier weitere und weitergehende Beeinträchtigungen zu befürchten sind.

 

Auch für das Namensrecht gelten die Grundsätze der vorbeugenden Unterlassungsklage. Sie ist bereits zulässig, wenn eine widerrechtlicher Eingriff ernsthaft drohend bevorsteht.

 

3. Schadensersatz

 

Da das Namenrecht ein deliktisch geschütztes Recht ist, besteht bei seiner Verletzung ein Schadensersatzanspruch, sofern der Verletzer schuldhaft gehandelt hat. Der Schaden kann ebenso wie im Fall der Verletzung eines Urheber- oder gewerblichen Schutzrechts nach Art einer Lizenzgebühr oder nach dem Verletzergewinn berechnet werden. Nach der Rechtsprechung kann bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Namensrecht - ebenso wie im Fall der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - auch für den immateriellen Schaden Geldersatz verlangt werden in Gestalt eines Schmerzensgeldes.

 

4. Verjährung

 

Der Anspruch verjährt in 30 Jahren, auch wenn für den konkurrierenden Anspruch aus MarkenG die Verjährungsfrist des § 20 (3 Jahre vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an) gilt.

 

B. Namensschutz über § 12 BGB im Wettbewerb

 

I. Erweiterter Schutzbereich des § 12 BGB

 

In den Schutzbereich des § 12 BGB fallen - neben dem bürgerlichen Namen im klassischen Sinne - auch Abkürzungen und Schlagworte von Unternehmen. Ohne Verkehrsgeltung schutzfähig sind solche Namensgebilde aber - wie gesehen - nur dann, wenn sie Unterscheidungskraft besitzen und ihnen Namensfunktion zukommt. Die Unternehmensbezeichnung genießt als sog. Immaterialgüterrecht zudem deliktischen Schutz, verschuldete Verletzungen können mithin Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB auslösen.

 

II. Verletzung eines geschäftlichen Interesses

 

Bei den im Geschäftsleben geführten Namen ist nur ein geschäftliches Interesse schutzwürdig, das sich aber ausnahmsweise auch aus ideellen Belangen ergeben kann. Schutzwürdig ist vor allem

 

1. das Interesse, nicht mit anderen Unternehmen verwechselt zu werden,

2. bei berühmten Kennzeichen auch das Interesse, eine Verwässerung zu verhindern,

3. ferner das Interesse an der Aufrechterhaltung des guten Rufs.

 

III. Örtlich-sachlicher Schutzbereich

 

Der Schutz ist örtlich begrenzt auf den Wirkungskreis des Unternehmens. Bei Gaststätten- und Hotelnamen beschränkt sich das Verbietungsrecht in der Regel auf den Ort der Niederlassung. Entsprechendes gilt für Warenhäuser, Einzelhandelsgeschäfte usw. Überörtlicher Schutz besteht für Warenhaus-, Hotel-, oder Gaststättenketten. Bei Erzeugerbetrieben ist der Namensschutz in der Regel sachlich begrenzt auf die Branche oder ähnliche Geschäftszweige.

 

IV. Abgrenzung des Schutzbereichs nach Verkehrsanschauung; Verwechslungsgefahr

 

1. Verwechslungsfähigkeit

 

Da § 12 BGB nur den Gebrauch des gleichen Namens untersagt, ist zur Eröffnung des Schutzbereichs dieser Norm erforderlich, daß der Verkehr die Namensverwendung als einen Hinweis auf den Namensträger ansieht. Im Bereich der Domain-Namen wurde etwa in der Internet-Kennung "heidelberg.de" vom Landgericht Mannheim uneingeschränkt ein solcher Hinweis erblickt. Eine volle namensmäßige Übereinstimmung der verwendeten Begriffe ist hierbei nicht erforderlich; vielmehr genügt bereits das Vorliegen von Verwechslungsfähigkeit.

 

2. Verwechslungsgefahr

 

Aber selbst in Fällen, in denen eine grundsätzliche Verwechslungsfähigkeit vorliegt, greift § 12 BGB dann nicht ein, wenn etwa wegen völliger Branchenverschiedenheit die Gefahr einer Verwechslung und damit auch einer Verletzung geschäftlicher Interessen entfällt. Zu vergleichen ist der Gesamteindruck, den die beiden Bezeichnungen nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt hervorrufen. Verwechslungsfähigkeit ist regelmäßig zu bejahen, wenn der eigentliche aussagekräftige Bestandteil der beiden Bezeichnungen zusammenfällt. Unterschiedliche Schreibweisen haben i.d.R. keine Unterscheidungskraft.

 

Eine Verwechslungsgefahr begründet stets die Verletzung namensrechtlich geschützter Interessen. Unterschieden wird wie folgt:

 

a) Verwechslungsgefahr im engeren Sinne: Von den beteiligten Verkehrskreisen wird Identität der Unternehmen angenommen (Identitätsschutz) - es kommt dann nicht mehr auf die Branchennähe an;

b) Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: Die beteiligten Verkehrskreise vermuten personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine Zustimmung des Namensträgers (Verwechslungsschutz).

 

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, hängt wiederum von folgenden Kriterien ab:

 

(1) der Ähnlichkeit der Bezeichnungen;

(2) der Stärke ihrer Verkehrsgeltung;

(3) der Branchennähe der Verwender.

(4) gegenüber welchen Verkehrskreisen wird der Name benutzt - sofern allein Branchenkundige angesprochen sind, kann deren Sachkunde die Gefahr einer Verwechslung ausschließen.

 

V. Grenzen des Namensschutzes

 

Bei Wahlnamen von Firmen kann die Verwendung schon wegen Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG oder §§ 5, 15 MarkenG unbefugt sein.

 

Auch der Gebrauch des eigenen Privatnamens kann unbefugt sein, so etwa bei der Strohmanngründung, bei der ein Strohmann seinen berühmten Namen zur Bildung einer verwechslungsfähigen Firma zur Verfügung stellt, oder bei Verwechslungsabsicht, insbesondere zum Zwecke einer Ausbeutung der Werbewirkung eines berühmten Namens.

 

VI. Namenskollision von Wettbewerbern

 

Die Wettbewerber werden hinsichtlich ihrer Geschäftsbezeichnungen im Verhältnis zueinander insbesondere durch das UWG und das MarkenG geschützt. Daneben genießen sie in bezug auf ihre geschäftlichen Interessen Namensschutz nach § 12 BGB. Im Falle von Namenskollisionen ist ebenso wie im zuvor erörterten klassischen Namensbereich primär auf das Kriterium der Unterscheidungskraft der gewählten Unternehmensbezeichnung abzustellen.

 

1. Grundsatz: Prioritätsprinzip

 

Bei der Konkurrenz fiktiver, also nicht-bürgerlicher Namen (Phantasienamen) gilt der Grundsatz der Priorität, d.h. das bessere Recht ist dasjenige, das zuerst durch Ingebrauchnahme bei Vorliegen von Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung zu einem Namen i.S.v. § 12 BGB geworden ist. Die Priorität wirkt aber nur relativ zwischen den Beteiligten. Dritte können sich nicht auf das bessere Recht eines Vorbenutzers berufen.

 

2. Gleichnamigkeit

 

Im übrigen gilt bei identischer oder ähnlicher Bezeichnung zweier Unternehmen, daß niemand am redlichen Gebrauch seines Namens im Verkehr gehindert werden darf. Der ältere Namensträger kann dem jüngeren die Namensführung nicht einfach verbieten; es ist vielmehr ein Interessenausgleich vorzunehmen. Hierbei kann der ältere Träger idR vom jüngeren verlangen, daß dieser alle zumutbaren Vorkehrungen trifft, um die Verwechslungsgefahr so weit als möglich herabzusetzen, dies insbesondere durch Beifügung unterscheidungskräftiger Zusätze. Unter Umständen kann aber auch der ältere Namensträger verpflichtet sein, zur Vermeidung von Verwechslungen beizutragen, was insbesondere dann gilt, wenn das ältere Unternehmen die Verwechslungsgefahr durch sachliche oder räumliche Änderungen seines Tätigkeitskreises erst hervorgerufen oder erhöht hat.

 

3. Gleichgewichtslage

 

Bei namensrechtlicher Gleichgewichtslage, d.h. wenn verwechslungsfähige Namen oder Kennzeichen bereits seit langem unbeanstandet nebeneinander geführt wurden (beispielsweise bei langjähriger wirtschaftlicher Koexistenz, wobei den Namensträgern jeweils ein wertvoller "guter Ruf" als Immaterialgüterrecht beizumessen ist), tritt der Prioritätsgrundsatz zurück. In solchen Fällen trifft beide Seiten die Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen die Verwechslungsgefahr zu verringern.

 

VII. Berühmte Namen und Zeichen

 

1. Der Verwässerungsschutz berühmter Unternehmen

 

Berühmte Unternehmenskennzeichen genießen besonderen Schutz, selbst wenn wegen völliger Branchenverschiedenheit eine Verwechslungsgefahr eigentlich entfiele. Dennoch kann der Berechtigte der Verwendung eines gleichen oder ähnlichen Namens entgegentreten. Ein solcher herausgehobener Schutz vor der Verwässerung einer langjährigen werbekräftigen Alleinstellung besteht aber nur für Kennzeichen, die durch lange Benutzung und intensive Werbung eine überragende Verkehrsgeltung erlangt haben. Erforderlich ist ein entsprechender Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung, der idR erst dann erreicht ist, wenn 80% des Publikums das Kennzeichen geläufig ist.

 

2. Markenrechtlicher Bekanntheitsschutz

 

Das MarkenG gewährt einen entsprechenden Schutz gegen die unlautere Ausnutzung der Wertschätzung einer Marke bereits dann, wenn es sich um ein lediglich "bekanntes" Kennzeichen handelt (50%).

 

C. Die Schutzinstrumente des Marken- und Wettbewerbsrechts

 

I. MarkenG

 

Wer eine geschäftliche Bezeichnung (auch: Unternehmenskennzeichen und Werktitel) oder ein ähnliches Zeichen unbefugt im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG).

 

Dieser Anspruch besteht auch bei Nichtvorliegen einer Verwechslungsgefahr, sofern durch die Benutzung fremder Zeichen die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (§ 15 Abs. 3 MarkenG). Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen können darüber hinaus Schadensersatzansprüche nach sich ziehen (§ 15 Abs. 5 MarkenG).

 

II. UWG

 

Verstößt der Verletzer durch sein Verhalten gegen die guten Sitten, oder macht er zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben, kann er ebenfalls auf Unterlassung, ersterenfalls auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (vgl. §§ 1, 3 UWG).

 

Unter der Voraussetzung eines herausragenden Bekanntheitsgrades steht der Unternehmensname darüber hinaus unter dem Schutz der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ("sonstiges Recht") mdF: SE bei verschuldeter Verletzung.

 

III. Vermeidung kennzeichenrechtlicher Kollisionen

 

Bei Namen mit schwacher Kennzeichnungskraft kann die Verwechslungsfähigkeit u.U. schon durch geringfügige Abweichungen oder durch einen unterscheidungskräftigen Zusatz ausgeräumt werden, während bei Namen mit starker Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung schon eine entfernte Ähnlichkeit zu Verwechslungen führen kann.

 

D. Internet-Domains - Anarchie contra Namens- und Kennzeichenschutz

 

I. Einleitung

 

Im Zuge des online-Booms hatten zahlreiche Unternehmen begonnen, sich das neue Medium Internet für Werbe- und Vertriebszwecke nutzbar zu machen. Die Attraktivität des Internet offenbarte indessen nicht selten eine Kehrseite durch das Prioritätsprinzip bei der Verteilung der Domain-Namen (sog. "First come-first served"- Prinzip). Clevere Marken- und Namenspiraten nutzten die Zugkraft berühmter Namen und Kennzeichen, um potentielle Kunden auf ihre Homepage zu locken. Andere reservierten wohlklingende oder berühmte Namen als Domains und ließen sich die Aufhebung dieser Blockade großzügig versilbern. Gleichwohl steht der Rechtssuchende hierzulande solchen Praktiken nicht ohnmächtig gegenüber, denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Vielmehr stehen dem in seinen persönlichen oder gewerblichen Rechten Verletzten durchaus gesetzliche Regularien zur Seite, wie etwa die Vorschriften der §§ 14, 15 MarkenG, §§ 1, 3 UWG, sowie §§ 823, 1004 oder § 12 BGB.

 

II. Domainbezeichnungen als "Namen" im Sinne von § 12 BGB?

 

1. Eindimensionalität

 

Das Internet eröffnet - rein technisch betrachtet - einen nur eindimensionalen Namensraum. Da der namensmäßigen Kennung im Internet - dem Domain-Namen - im eigentlichen Sinne nur Adreßfunktion zukommt und diese Adresse zudem nicht einmal als Ordnungs- und Identifikationsmerkmal für den Inhaber einer Homepage selbst dient, sondern lediglich einen Computer (Server) bezeichnet, auf dem dieser Inhaber seine Homepage abgelegt hat, kann eine Domainbezeichnung auf jeder TLD-Ebene weltweit nur ein einziges Mal vergeben werden.

 

Die geographische Entfernung der über das Internet Werbenden, ihre Branchenverschiedenheit und sonstige einen Wettbewerb im traditionellen Sinne eigentlich ausschließenden Unterscheidungsmerkmale können Interessenkollisionen im Internet nicht mehr verhindern. Wo früher die Benutzung identischer Namen oder Kennzeichen ohne Konflikte möglich war, werden durch diese Eindimensionalität heutzutage eine unüberschaubare Vielzahl von Interessen in dem einen virtuellen Rechtsraum des Cyberspace zusammengeworfen. Eine Harmonisierung der widerstreitenden Interessen scheint schon in praktischer Hinsicht nicht zu bewältigen - der Namensraum wird immer knapper, ein Ausweichen ist oft nicht möglich.

 

2. Kollisionsfolgen

 

Wer die eigenen Namensschutzrechte nicht ausreichend geprüft und strategisch gesichert hat, kann nicht nur im Internet schnell in eine wirtschaftliche und rechtliche Problemzone geraten:

 

Abmahnungen führen zur juristischen Überprüfung des "besseren Rechts" und gegebenenfalls zur Änderung des Firmennamens; Briefpapier, Visitenkarten und Werbebroschüren müssen eingestampft, der verwechslungsgefährdende Domainname muß freigegeben werden.

 

Dieser Umstand macht es für den Einzelnen erforderlich, vor der Registrierung und Nutzung eines Domainnamens umfassend zu recherchieren, ob mit diesem Namen nicht höhere Schutzrechte Dritter verletzt werden und sich gegebenenfalls über einen Markenantrag beim Deutschen Patentamt weitreichenden Namens- und Kennzeichenschutz zu sichern. Auf diese Weise können die durch die weltweite Verbreitung der Internetangebote geradezu vorprogrammierten Probleme größtenteils vermieden werden.

 

3. Namensmäßigkeit trotz originärer Adreßfunktion

 

Im technischen Sinne handelt es sich bei den Domainbezeichnungen zwar nicht um Namen, da sie nicht einem bestimmten Namensträger zugeordnet sind. Vielmehr handelt es sich um die Adresse des angerufenen Computers, auf dem der Adressat seine Homepage abgelegt hat. Diese Adresse besteht in einer bestimmten Nummernfolge (sog. IP-Nummer, für: Internet Protocol), welche naturgemäß selten an die Einprägsamkeit eines aus Buchstaben zusammengefügten Namens heranreichen kann. Die Nummernkombinationen wurden folglich in Buchstaben "übersetzt".

 

Eine solche rein technische Betrachtungsweise ließe jedoch die nicht zu übersehende Tatsache außer Acht, daß der durchschnittliche Internetanwender die Domain regelmäßig gedanklich mit dem Anbieter eines Web-Angebotes in Verbindung bringt. Denn wer das Internet für Selbstdarstellungszwecke nutzen möchte, wird idR unter einer die Identität mit dem eigenem Namen oder Kennzeichen wahrenden Domain werben. Dies ist auch die gängige Praxis.

 

Aber auch der erfahrene Nutzer wird sich für gewöhnlich weder über die "dahinterstehende" IP-Nummer Vorstellungen machen, noch über den Umstand, daß er eigentlich mit einem externen Computer, nicht etwa mit den Kommunikationseinrichtungen des Anbieters in Kontakt tritt.

 

Folgerichtig handelt es sich bei den Domain-Namen in der Tat um namensähnliche Kennzeichen, denen - zumindest mittelbar - Namensfunktion zukommen kann.

 

II. Rechtsprechungsüberblick

 

1. Namensgebrauch bei Benutzung, Namensbestreitung bei Reservierung

fremder Namen als oder in Domains

 

- In der ersten zum Online-Namensrecht ergangenen Entscheidung heidelberg.de erkannte das LG Mannheim am 8.3.96, daß die Stadt Heidelberg die Unterlassung des weiteren Gebrauchs der Domain heidelberg.de verlangen könne. Es verletze das Namensrecht der Stadt Heidelberg, wenn sich jemand die gleichlautende Domainbezeichnung reservieren lasse oder sie benutze. Die Stadt Heidelberg habe in diesem Fall einen Anspruch auf Freigabe der Domain, gegebenenfalls auch auf zukünftige Unterlassung. In der Schaltung einer Domain liege ein Namensgebrauch, da die Domain als weltweit eindeutige Bezeichnung zur Unterscheidung einer bestimmten Person oder Einrichtung von anderen Personen und Einrichtungen diene. In der Regel könne aus der Bezeichnung der Internet-Domain auch auf die Person zurückgeschlossen werden, welche die Domain unterhalte. Bei heidelberg.de werde der durchschnittliche Benutzer daher Informationen nicht über sondern von der Stadt Heidelberg erwarten.

 

- Entsprechend urteilte auch das LG Hamburg am 17.09.1996: Internet-Adressen unterliegen als individuelle namensartige Kennzeichen dem Schutz des § 12 BGB.

 

- Anders - wohl unzutreffend - das LG Köln in drei Beschlüssen vom 17.12.1996 (kerpen.de; huerth.de und pulheim.de): Das LG Köln vertritt die Auffassung, als Name könne eine Domainbezeichnung nur dann wirken, wenn der Internet-Nutzer in der Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des Namensträgers erblicken müßte, was aufgrund der freien Wählbarkeit der Zahlen- und Buchstabenkombinationen aber nicht der Fall sei. Namens- bzw. Kennzeichnungsfunktion komme bei Domains weder durchgängig zur Anwendung, noch werde sie durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Daher könne eben gerade nicht jeder Internet-Nutzer erwarten, daß hinter einer entsprechenden Adreßkennung auch der bezeichnete Namensträger stehe.

 

- Anders nun wieder das LG Braunschweig am 28.01.1997 (www.braunschweig.de):

Wer unter dem Namen www.braunschweig.de kommerzielle Werbung betreibt und Internetseiten weitervermieten will, erwägt den Anschein, es handele sich um ein Angebot der Stadt Braunschweig. Die Anmeldung der Internetadresse unter einem fremden Namen ist mit einer bösgläubigen Markenanmeldung vergleichbar. Dies gilt insbesondere, wenn es dem Verletzer darum geht, durch die mißbräuchliche Verletzung wirtschaftlich ihm nicht zustehende Vorteile zu erlangen.

 

- Kennzeichnungsfunktion von Domainnamen bejaht auch das LG Lüneburg am 29.01.1997 (www.celle.de): Einer Internet-Domain kommt Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB zu. Der Unterlassungsanspruch besteht auch bei bloßer Reservierung der Domain.

 

- Interessant an der letztgenannten Entscheidung des LG Lüneburg ist jedoch vor allem, daß der Namensträger auch dann einen Unterlassungsanspruch haben soll, wenn der Anbieter den Domainnamen lediglich reserviert hat aber nicht benutzt. In diesem Fall kann er eine Freigabeerklärung gegenüber der Vergabestelle DENIC verlangen. Ein Namensgebrauch soll also auch darin liegen, wenn eine Domain lediglich reserviert gehalten wird.

 

- Ähnlich entschied auch das LG Frankfurt am Main am 03.03.1997 (www.das.de): Eine Internetadresse-Adresse hat Namensfunktion im Sinne von § 12 BGB. Wer eine Domain reserviert, die den Namen eines anderen trägt, bestreitet dessen Recht zum Gebrauch des Namens. Das Bestreiten des Namensrecht aus § 12 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen das der Namensträger eine Domain mit einem anderen (weniger attraktiven) Zusatz wählen kann.

 

- Anders äußerte sich am 04.04.1997 das LG Düsseldorf (www.epson.de), wonach in der bloßen spekulativen Registrierung einer Domain noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG, und demgemäß auch kein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB liege, da dem Publikum ein Hompepage-Angebot nicht zugänglich gemacht werde.

 

- Für Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung entschied das OLG Hamm mit Urt.v.13.1.1998 - 4 U 135/97 - krupp.de, daß diese die Nutzung des prägenden Firmenbestandteils "Krupp" (Firmenschlagwort) durch einen Dritten als Domain selbst dann untersagen könne, wenn dieser prägende Firmenbestandteil identisch mit dem Familiennamen des Dritten ist. Wann, wo und in welchem Medium mit einem Namen aufgetreten werde, sei für die Rangstellung des Namensrechts bedeutungslos. Es bestehe jedoch nur ein Anspruch auf Unterlassung, nicht auf Übertragung der Domain.) Eine Domain stelle kein bloßes Registrierungszeichen vergleichbar einer reinen Kennung ohne Namensfunktion dar, sondern habe über ihre Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen soll.

 

2. Unterscheidungskraft der TLDs?

 

Nachdem aber aufgrund dieser Rechtsprechung klar gestellt war, daß die namensrechtlichen Grundsätze zum Erfordernis des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr als Voraussetzung des Abwehranspruchs auch auf das neue Medium Internet zu übertragen waren, hatten die Gerichte weiterhin zu klären, ob die Unterschiedlichkeit allein der TLDs .de und .com eine solche Verwechslungsgefahr ausschlössen. Dies wurde bislang überwiegend verneint.

 

- Das LG München I beschloß am 24. Februar 1997 (www.sat-schop.com), daß der TLD .com im Internet als gängige Abkürzung bei Wirtschaftsunternehmen keine eigenständige Bedeutung zukomme.

 

- In diesem Sinne urteilte auch das LG Düsseldorf am 04. April 1997 (www.epson.de): Dem Suffix .de innerhalb des Domain-Namens kommt keine eigenständige, unterscheidbare Bedeutung zu.

 

Eine gewisse Indizfunktion kommt den Top-Level-Domains freilich doch zu. Ausschlagendes Kriterium ist - wie bereits erwähnt - das Vorliegen von Verwechslungsgefahr. Dies erscheint zumindest in den Fallkonstellationen fraglich, in denen ein Hoheitsträger, wie z.B. eine Stadt, ein Landkreis oder einen Behörde, den Inhaber einer gleichlautenden Domain auf der TLD .com auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Hier liegt nämlich eine völlige Divergenz von Geschäftsbereichen, i.e. eine Branchenverschiedenheit im weitesten Sinne vor, da regelmäßig unter der kommerziellen Domain .com vom durchschnittlichen Nutzer gerade keine Informationen von, sondern allenfalls über die Stadt, den Landkreis oder die Behörde erwartet werden dürften.

 

Entscheidend ist die Anschauung der betroffenen Kreise. Es ist daher auf den durchschnittlich bedarften Nutzer abzustellen. Hier wird man die weitere Entwicklung des Internet - und die damit zunehmende Vertrautheit der angeschlossenen Benutzer - abwarten müssen. Existierte aber beispielsweise die kommerzielle TLD .firm schon, so werden die Zweifel an dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr um ein Vielfaches deutlicher: "www.heidelberg.firm" kann niemals zu den Internet-Seiten der Gemeinde Heidelberg führen.

 

- Zutreffend bemerkte daher das OLG Celle am 21. März 1997 (www.celle.com), daß es wegen des Suffixes .com eher zweifelhaft sei, daß mit dem Gebrauch der Domain "www.celle.com" Namensrechte der Kommune Celle verletzt würden.

 

3. Privatnamen

 

Die lautere, also nicht mißbräuchliche (Stichwort: Strohmanngründung) Nutzung des eigenen Namens kann auch im Internet nicht unbefugt sein.

 

Anders mag es liegen bei Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung, vgl. oben die umstrittene Entscheidung des OLG Hamm - "krupp.de". Vgl. auch die Begründung der Vorinstanz LG Bochum: Wer eine Domain benutze, die den eigenen Familiennamen (hier: Krupp) wiedergebe, müsse diese dann abgeben, wenn ein Markeninhaber einen weitaus höheren Bekanntheitsgrad besitze und der Domaininhaber seine Domain kürzer geschäftlich benutzt habe als der Markeninhaber. In diesem Falle bestehe nämlich Verwechslungsgefahr; was selbst bei völliger Brachenverschiedenheit zwischen dem Domaininhaber und der gleichnamigen bekannten Firma Krupp gelte. Auf die angemeldeten Markenklassen komme es dann nicht mehr an.

 

4. Eingrenzung

 

- Am 15.01.1997 grenzte das LG München I (juris.com) - m.E. zutreffend - den weltweiten Wettbewerbsraum des Internet mit seinen unübersehbaren kennzeichenrechtlichen Kollisionsgefahren angemessen ein. Auch bei Internetadressen sei auf das Vorliegen einer tatsächlichen Verwechslungsfähigkeit abzustellen. Es komme hiernach darauf an, ob das im Internet kollidierende Namens- oder Kennzeichenrecht in demselben sachlichen und örtlichen Bereich Verkehrsgeltung besitzt.

 

5. Zusammenfassung des derzeitigen Standes der Rspr. zum Namensrecht

- Internetadressen können namensartige Kennzeichnungskraft besitzen und sind in solchen Fällen dem bürgerlich-rechtlichen Namen gleichzustellen.

 

- Der berechtigte Namensinhaber ist nicht daran gehindert, sich eine entsprechende Internetadresse zu sichern. So ist vor allem die Verwendung des eigenen Namen im geschäftlichen Verkehr auf Seiten gleichnamiger oder verwechslungsgefährdeter Namenskonkurrenten grundsätzlich hinzunehmen. Anders mglw. bei der Beeinträchtigung des Namensführungsrechts eines berühmten Unternehmens.

 

- Auch die bloße Reservierung wird schon als Namensleugnung bzw. als Namensanmaßung angesehen; eine konkrete Benutzung, i.e. eine Konnektierung mit einer entsprechenden Web-Site, ist darüberhinaus nach vorherrschender Rechtsprechung nicht erforderlich.

 

- Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (Privatleute, Hoheitsträger) kommt allein die namensrechtliche Vorschrift § 12 BGB, nicht die Regeln des Marken- und Wettbewerbsrechts zur Anwendung.

 

- Bei der Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr mit geschützten Kennzeichen Dritter vorliegt, ist - sofern eine Verkehrsgeltung noch nicht erreicht ist - auf die Unterscheidungskraft der gewählten Domain-Bezeichnung abzustellen. Hierbei kommt es wohl nicht auf die TLD an, welcher grds. keine Unterscheidungskraft zukommen soll. Dies kann sich jedoch mit der Einführung neuer TLDs ändern. Überdies werden staatliche Behörden und Idealvereine kaum unter der kommerziellen TLD .com erwartet werden können.

 

- Es besteht auch im Internet die Tendenz, die globale Anwendbarkeit der Schutznormen für Namen und Kennzeichen dahin einzuschränken, daß zumindest gleiche oder ähnliche Branchen betroffen sein müssen, da ansonsten eine unabsehbare Vielzahl von Interessen verletzt werden könnten, ohne daß auf sachliche oder regionale Berührungspunkte noch ankommen würde. Anders bei notorisch bekannten oder berühmten Marken.

 

III. Markenrecht

 

1. Domains als schutzfähige Zeichen nach MarkenG?

 

a) Markenschutz an der Domain selbst?

 

Umstritten ist, ob Kennzeichenrechte an einer Internetdomain möglich sind. Dies ist vor dem Hintergrund zu verstehen, daß es im Rahmen von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ausreichend ist, wenn das Kennzeichen ein Geschäft von anderen Geschäften unterscheiden und auf das Geschäft des Benutzers hinweisen kann (Kennzeichnungsfunktion).

 

Die direkte Bezeichnung einer Person ist hierfür nicht erforderlich, weshalb der Umstand, daß Domainnamen eigentlich nur Adreßfunktionen erfüllen, außer Acht zu bleiben hat. Zum Teil wird daher vorgeschlagen, über eine Parallele zur bisherigen Rechtsprechung zum Schutz von Telefonnummern und Telegrammadressen auch eine Internet-Domain als schutzfähiges Kennzeichen anzusehen, wenn die Domain selbst namens- oder kennzeichnende Funktion besitzt. Sie ist dann als "sonstiges zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebes bestimmtes Zeichen" gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt.

 

b) Die Auffassung der Bundesregierung

 

Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, daß eine Internetadresse keine markenrechtliche Qualität hat. Domainnamen selbst seien keine Marken und könnten daher in rechtlicher Hinsicht auch nicht als solche behandelt werden. Die Registrierung eines Domainnamens und der Erwerb von Markenschutz seien sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen nicht miteinander vergleichbar. Bei der Registrierung eines Domainnamens nämlich komme es vor allem auf ein schnelles und unbürokratisches Verfahren an. Die daraus resultierenden Folgen seien rein tatsächlicher Art, da ein Domainname innerhalb desselben TLD -Namensraumens nur ein einziges Mal zugeteilt werden könne. Ein schutzfähiges Kennzeichen erwirbt Markenschutz hingegen nach § 4 des MarkenG nur durch Registrierung beim DPA, durch den Erwerb von Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit im Sinne von Art. 6 der Pariser Verbandübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Natürlich können Domainnamen im Zusammenhang mit dem Markenrecht von Bedeutung sein. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, so kann ein Domainname als Marke geschützt werden. Eine schon geschützte Marke kann als Bestandteil eines Domainnamens verwendet werden. Und schließlich kann die Registrierung eines Domainnamens, der ein Zeichen enthält, an dem ein Dritter Markenschutz erworben hat, markenrechtliche Ansprüche auslösen.

 

2. Markenrechtliche Ansprüche

 

a) Verwechslungsgefahr

 

Auch im Internet genießen Unternehmenskennzeichen den Schutz des Markenrechts. Benutzt jemand unbefugt eine Internetadresse oder eine E-Mail-Adresse, die das Kennzeichen eines anderen Unternehmens oder ein ähnliches Zeichen enthält, und schafft er dadurch eine Verwechslungsgefahr, so kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden ( § 15 Abs. 2 u. 4).

 

Im Fall solcher Marken, die im Inland keine Bekanntheit genießen, verlangt das MarkenG, daß aufgrund der Identität oder Ähnlichkeit der Internet-Domain mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke oder die Internet-Domain erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Internet-Domain mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

 

Entsprechend setzt § 15 Abs. 2 MarkenG im Falle von Unternehmenskennzeichen voraus, daß die Internet-Domain in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung hervorzurufen.

 

Es erscheint problematisch, ob die herkömmlichen Grundsätze zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch in Fällen nur ähnlicher Marken auf den Bereich des Internet übertragen werden können. Denn auf diese Weise würde der ohnehin nur sehr knapp bemessene Fundus an Internet-Domains weiter stark eingeschränkt. Es ist vertreten worden, infolgedessen bereits Abweichungen in nur einem Buchstaben bei Internet-Domain genügen zu lassen, um eine Verwechslungsgefahr zu beseitigen.

 

b) Verwässerung

 

Entsprechend den zum Namensrecht erörterten Grundsätzen ist es Dritten auch ohne Verwechslungsgefahr untersagt, bekannte fremde Zeichen zu benutzen, sofern dadurch deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden. Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem Inhaber der Bezeichnung zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet.

 

Auch nicht-konkurrierenden Unternehmen ist also die Benutzung fremder bekannter Kennzeichen als Bestandteil ihrer Internet-Adresse verboten, soweit dies zu einer Herabsetzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung (Verwässerung) führt.

 

Wie bekannt eine Marke sein muß, um im Sinne des MarkenG den Schutz einer bekannten Marke zu erlangen, ist eine Frage des Einzelfalles. Für die Bekanntheit gilt als Richtwert, daß etwa 30 % der angesprochenen, relevanten Verkehrskreise mit der Marke vertraut sind. Der Bekannheitsgrad ist gegebenenfalls durch ein demoskopisches Gutachten zu ermitteln. Spricht dieses für das Vorhandensein einer bekannten Marken, so kommt es auf das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nicht mehr an.

 

c) Die Abwehransprüche der §§ 14, 15 MarkenG

 

Gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG (eingetragene und nicht eingetragene Marken gemäß § 4 MarkenG) ist es Dritten untersagt,

 

- ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt (Identitätsschutz), oder

 

- ein identisches oder ein ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr begründet wird (Verwechslungsschutz), oder

 

- ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (Bekanntheitsschutz).

 

Wird die eingetragene Marke eines anderen somit als Internetadresse verwendet, kann der Inhaber der Internetadresse auf Unterlassung, bei Verschulden ggf. sogar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

 

Gleiches gilt nach § 15 MarkenG bei der Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung, also eines Unternehmenskennzeichens oder eines Werktitels im Sinne von § 5 MarkenG.

 

d) Benutzung

 

Benutzt wird die Internet-Domain, wenn sie im geschäftlichen Verkehr mittels einer wörtlichen (oder bildlichen, was im Bereich der Domain-Adressen indes nicht in Frage kommt) Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware/Dienstleistung oder in Beziehung auf sie gebraucht wird, so daß der unbefangene oder flüchtige Durchschnittsbetrachter annimmt, das Zeichen diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren/Dienstleistungen.

 

e) Reservierung und Blockade

 

Die Frage der Benutzung ist problematisch, wenn eine Domain lediglich reserviert worden ist, aber noch nicht in Benutzung genommen wurde, also noch nicht tatsächlich für eine Homepage verwendet wird.

 

Die Reservierung macht jedoch nur dann Sinn, wenn sie auch tatsächlich in Benutzung genommen werden soll. Sie ist insofern vergleichbar mit einer Markenanmeldung oder einem Antrag auf Eintragung einer Firma in das Handelsregister, die eine Benutzungsabsicht indizieren und gegen die deshalb gemäß ständiger Rechtsprechung die vorbeugende Unterlassungsklage gegeben ist.

 

Auf der anderen Seite läßt sich dem entgegenhalten, daß die Benutzung eine visuelle Sichtbarmachung voraussetzt, die bei der bloßen Reservierung nicht stattfindet, weil auf dem Bildschirm nicht passiert (so das LG Düsseldorf s.o. "www.epson.de").

 

f) Geschäftsmäßigkeit

 

Das weitere Erfordernis der Benutzung im geschäftlichen Verkehr dürfte jedenfalls dann unproblematisch vorliegen, wenn die Reservierungshandlung durch einen Unternehmer vorgenommen ist, weil man insoweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr unterstellen kann; denn Gewerbetreibende handeln idR nicht privat und werden die Reservierung einer Internet-Domain auch wegen der damit verbundenen Kosten natürlich nur dann vornehmen, wenn sie diese insoweit auch steuerlich geltend machen können.

 

Handelt eine Privatperson nur zu rein privaten Zwecken, um die Internet-Domain für eine Familien-Homepage o.ä. zu verwenden, wird man dieses Erfordernis allerdings kaum bejahen können. Geht die Privatperson jedoch unlauter vor, will sie also mit Hilfe der Internet-Domain das Unternehmen, dessen Marke oder Kennzeichen sie als Domain angemeldet hat, zur Bezahlung eines Betrages für die Freigabe der Domain bewegen (sog. "Domain-Grabbing"), dürfte sie den Bereich der reinen privaten Nutzung verlassen und wiederum im geschäftlichen Verkehr tätig werden.

 

g) Erkennbar unlautere Reservierung einer Internet-Domain

 

In diesem Fall können Fragen zur Verwechslungsgefahr oder zur Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen dahinstehen. Denn das MarkenG gewährt dem Rechteinhaber ein ausschließliches Recht an der Marke bzw. geschäftlichen Bezeichnung.

 

§ 23 MarkenG schränkt dieses zwar Recht ein, gestattet indes aber nur eine lautere Nutzung von Namen und Marken - etwa des eigenen Namens oder der eigenen Anschrift.

 

Wem aber keine rechtfertigenden Gründe für die Benutzung einer Internet-Domain zur Seite stehen, wer also nicht seine Marke, seinen Namen oder seine geschäftliche Bezeichnung als Internet-Domain verwendet, sondern die identische Marke oder geschäftliche Bezeichnung eines anderen, kann auch dann in das ausschließliche Recht des Markeninhabers eingreifen, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht, sofern er aus unlauterem Antrieb heraus handelte.

 

h) Zeichenkollisionen - Ausräumung der Verwechslungsgefahr

 

Kommt es auf die Verwechslungsgefahr an, bietet sich zur Vermeidung eines zeichenrechtlichen Konflikts an, den kollidierenden Domain-Namen auf eine andere Ebene zu verlagern, also etwa von der Second-Level-Domain auf eine Third-Level-Domain.

 

Denn es ist davon auszugehen, daß bei Internet-Domains für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von der Wertigkeit der Bestandteile her von rechts nach links zwischen den Punkten zu lesen ist, wobei der TLD kein beschreibender Charakter, mithin keine Unterscheidungskraft zukommt (s.o.).

 

Im übrigen können Zeichenkonflikte auch dadurch ausgeräumt werden, daß der eigentlich Prioritätsjüngere unterscheidungskräftige Zusätze in seine Domain-Adresse aufnimmt, oder in gewissem Umfang Servicefunktionen für den anderen Namensträger übernimmt. Beispielsweise wäre an die Einräumung einer Subdomain oder die Aufnahme von Hyperlinks zu denken, die den möglicherweise irrtümlich auf die eigenen Seiten gelangten Nutzer auf das Angebot des anderen hinweisen. Schließlich ließen sich etwa über E-Mail Weiterleitungen an die andere Domain einrichten, um Verwechslungsgefahren in zumutbarer Weise zu reduzieren. Dies wird insbesondere im Fall einer jahrelangen friedlichen Koexistenz von Unternehmen gelten müssen, die erst durch die technische Besonderheit des Internet in eine Konfliktlage gebracht worden sind.

 

i) Zwischenergebnis

 

- Auf Internet-Adressen sind die Vorschriften des MarkenG entsprechend anzuwenden.

 

- Erforderlich ist jedoch eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr, was jedenfalls bei der gutgläubigen (lauteren) Benutzung durch Private ausscheidet.

 

- Die Reservierung an sich stellt (wohl) noch keine Benutzung dar (umstritten); jedoch ist die damit verbundene Blockade für Dritte, denen an der behinderten Bezeichnung möglicherweise bessere Rechte zustehen, parallel zur bösgläubigen Markenanmeldung zu behandeln und an wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu messen.

 

3. Tendenzen zur Einschränkung der markenrechtlichen Risiken im Internet

 

a) Grundsätzliches zum markenrechtlichen Schutzbereich

 

Eine Marke genießt Schutz nur für die Waren und/oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde. Welche das sind, ergibt sich aus der Markenanmeldung. Die hiervon nicht betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen können unter identischer Marke daher ohne weiteres von einem anderen eingetragen werden. Ebenso kann ein anderer eine mit der Marke identische Zeichenfolge außerhalb deren Schutzbereichs auch ohne Eintragung als Marke in kennzeichenmäßiger Form frei benutzen. Einzige Ausnahme von diesen Grundsätzen ist die bekannte (früher: berühmte) Marke.

 

Es sind Tendenzen erkennbar, wonach die Beschränkung des Schutzbereiches auf die angemeldeten Waren-/Dienstleistungsbereiche auch auf das Medium Internet übertragen werden müssen (vgl. LG München I, Urteil vom 18.07.1997, "www.freundin.de").

 

Für den markenrechtlichen Abwehranspruch nach § 14 MarkenG kommt es daher immer auf die Waren und Dienstleistungen an, die durch die Marke gekennzeichnet werden. Dies ergibt sich aus dem Schutzgedanken des MarkenG: Geschützt wird ein Zeichen nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware. Wird es für eine Ware benutzt, für die es nicht eingetragen ist, ist es nicht geschützt. Ebensowenig ist es geschützt, wenn es über 5 Jahre hinweg nicht benutzt wird.

 

b) Übertragung auf das Internet

 

aa) Branchen- oder Warenverwandtheit

 

Auch im Internet ist entspr. einer neuen Tendenz in der Rspr. daher für Ansprüche aus § 14 MarkenG zu fragen, ob die auf den Web-Seiten angebotenen Waren und Dienstleistungen denen identisch oder ähnlich sind, für die der markenrechtliche Schutz besteht. Ausnahme: Die bekannte Marke.

 

 

Bei Ansprüchen aus besserem Recht an Unternehmenskennzeichen gem. § 15 MarkenG ist die Verwechslungsgefahr auf regionale und sachliche Zuordnungskriterien zu konzentrieren; erforderlich ist daher eine Branchenverwandtheit. Eine Ausnahme bildet auch hier die bekannte Geschäftsbezeichnung.

 

Die Verwechslungsgefahr ist aber nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen oder auf mit dem Unternehmen verbundene Qualitätsvorstellungen (Prestigegedanke) bezogen. Sie schließt vielmehr alle Fälle der Gefahr von Verwechslungen ein. Ausdrücklich wird auch die Gefahr berücksichtigt, daß Marken bzw. Unternehmen und Namen miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden und dadurch Verwechslungsgefahr entsteht.

 

bb) Rechtsprechungsüberblick

 

In Deutschland gibt es viele Unternehmen und Kennzeichen gleichen oder ähnlichen Namens, die erst durch die Domain-Problematik miteinander in Konflikt geraten sind. Daher scheint die Rspr. nunmehr folgende Grundsätze herauszuarbeiten:

 

- Der Schutzbereich einer Marke ist im Internet nicht weiter als außerhalb. Deshalb ist bei der Prüfung, ob eine Domain gegen Markenrechte verstößt, darauf abzustellen, für welche Waren/Dienstleistungen die Marke eingetragen ist (LG München I vom 18.07.1997, "www.freundin.de"; entgegen OLG Hamm "www.krupp.de").

 

- Sind die Waren/Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, denen auf den Web-Seiten unter der streitigen Domain nicht ähnlich und damit die Angebote nicht verwechslungsfähig, so scheidet ein Anspruch aus markenrechtlicher Sicht aus (LG München I a.a.O.; LG Düsseldorf, Beschluß vom 02.10.1997).

 

- Liegt kein Fall einer unlauteren Reservierung oder Benutzung einer Domain vor, so ist genau zu prüfen, ob die Benutzung des fremden Zeichens die Unterscheidung oder Wertschätzung der anderen, blockierten Marke ausnutzt oder beeinträchtigt.

 

- Allein die Tatsache, daß jemand eine Marke im Internet als Domain benutzt, und dadurch der Zeicheninhaber an der Benutzung derselben Domain gehindert ist, rechtfertigt nicht die Beurteilung als unlauter im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn diese Konsequenz beruht allein auf den Gegebenheiten bei der Vergabe von Domain-Namen. Das Prioritätsprinzip bei der Vergabe ist bei Nichteingreifen der kennzeichenrechtlichen Verbotstatbestände von Rechts wegen hinzunehmen (LG München I a.a.O.).

 

- Eine Verletzung von Markenrechten durch Schaltung einer Internet-Domain setzt voraus, daß zumindest verwandte Branchen berührt sein müssen und daß demjenigen, der eine Domain zuerst registriert hat, das Namensrecht des später Kommenden nicht entgegengehalten werden kann (LG Düsseldorf, Beschluß vom 02.10.1997).

 

- Weitere interessante Entscheidungen zum Domain-Markenrecht:

 

[1.] LG München I, 09.01.1997 ("www.dsf.de", "www.eurosport.de", "www.sportschau.de"):

Wer eine Domain nur deshalb für sich registrieren läßt, um mit dem Namensinhaber anschließend über eine Zusammenarbeit im Internet-Bereich zu verhandeln, handelt sittenwidrig und damit wettbewerswidrig im Sinne des § 1 UWG. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall jedenfalls dann, wenn der Domain-Inhaber mit dem Angebot des Namensinhabers identische Waren oder Dienstleistungen anbietet.

 

[2.] LG Braunschweig, Urteil vom 15.08.1997 ("www.deta.com"):

Die Reservierung einer Domain und das Angebot, sie verkaufen zu wollen, sind markenrechtliche Benutzungshandlungen. Die Absicht, einen Dritten am bloß beabsichtigten Gebrauch zu hindern oder der Versuch, Geldzahlungen für den Gebrauch zu erreichen, sind - ähnlich wie bei der bösgläubigen Markenanmeldung i.S.v. § 50 Abs 1 Nr. 4 MarkenG - ausreichend für die Behinderung.

 

4. Freihaltebedürftigkeit beschreibender oder Gattungs-Begriffe im Internet?

 

Insbesondere die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 13.12.1997 ("www.wirtschaft-online.de") zur - nicht bestehenden - Freihaltebedürftigkeit allgemeiner beschreibender (generischer) Begriffe in Domains ist auf Kritik gestoßen. Das OLG hatte einer analogen Anwendung des Markenrechts wegen des Fehlens einer staatlichen Prüfungs- und Überwachungsinstitution eine Absage erteilt. § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG sowie §§ 1,3 UWG seien nicht - auch nicht analog - anwendbar.

 

Kann es aber zulässig sein, daß ein einzelnes Bankinstitut etwa eine ganze TLD ".bank" für sich reserviert? Dürfen die Interessenverbände Alter-NIC, Inter-NIC oder DE-NIC überhaupt freihaltebedürftige Begriffe als TLDs anbieten? Es liegt nicht fern, in der exklusiven Anmeldung eines solchen beschreibenden Gattungsbegriffs durch ein einzelnes Unternehmen eine unzulässige Sperrung anderer Mitbewerber und damit einen Verstoß gegen § 3 UWG zu sehen.

 

IV. Der Domain-Rechtstreit

 

1. Streitwertbemessung; wie teuer wird der Domain-Rechtstreit?

 

Gleichfalls interessant ist die Frage der Streitwertfestsetzung bei Domain-Verfahren, nach der sich das Prozeßkostenrisiko bemißt . In dieser Frage liegen die Gerichte zum Teil erheblich auseinander. So wird etwa an den Landgerichten Hamburg und Köln der Streitwert der Unterlassungsansprüche, die regelmäßig Gegenstand von Domain-Verfahren sind, die aber nicht bezifferbar sind, zumeist recht hoch (bis zu DM 400.000,--) angesetzt. Dies nutzte die Firma TopWare bei ihrer deutschlandweiten Abmahnungskampagne im Sommer/Herbst 1997 aus und machte die entsprechenden Unterlassungsanträge jeweils bei diesen Landgerichten anhängig.

 

Grundsätzlich wird der Streitwert eines Verfahrens bestimmt durch den Inhalt des Klage- oder Verfügungsantrages sowie des Vorbringens der klagenden bzw. antragenden Partei.

Kriterien für die Streitwert-Bestimmung in Domain-Verfahren können damit sein:

 

· Wert, den die Domain für den Kläger/Antragsteller hat aufgrund der vom Kläger/Antragsteller bereits in das Internet-Engagement investierten Kosten;

· Dringlichkeit der Erlangung der Domain, also zum Beispiel bei unmittelbar bevorstehendem Online-Auftritt;

· die Tatsache, daß die übrigen TLDs mit dem Namen des Klägers/Antragstellers bereits vergeben sind und er daher nicht mehr auf andere TLDs ausweichen kann, oder

· die Tatsache, daß andere Top-Level-Domain nicht zur Verfügung stehen, was insbesondere für Privatpersonen gilt, die außer der jeweiligen Länder-Domain keine anderen Top-Level-Domains erhalten.

· das Ausmaß (Dauer, Intensität) der Rechtsverletzungen durch die Gegenseite;

· die Bedeutung des Klägers/Antragstellers, sein Umsatz, seine Stellung im Wirtschaftsleben bzw. sein Bekanntheitsgrad.

 

Hingewiesen sei noch darauf, daß der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur mit einem Drittel des für die Hauptsache anzusetzenden Streitwertes veranschlagt wird. Dementsprechend sind Gerichtskosten und Anwaltsgebühren geringer.

 

2. Zuständiges Gericht beim Streit um Domains

 

a) örtliche Zuständigkeit

 

Innerhalb Deutschlands ergibt sich die örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Internet-Präsentationen aus dem sogenannten "fliegenden Gerichtsstand" der §§ 24 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 32 ZPO.

 

Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung aus der Benutzung oder Reservierung einer Internet-Domain folgen regelmäßig den Vorschriften des Markengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Zuständigkeit ist daher in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung - und eine solche ist im weiteren Sinne jeder Wettbewerbsverstoß - begangen wurde oder ernsthaft droht.

 

Für wettbewerbswidrige Handlungen in einen Massenmedium, sei es ein Presseerzeugnis, Funk, Fernsehen, Videotext oder BTX, gilt der allgemeine Grundsatz, daß Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens ist - für eine Internet-Angebot etwa der Standort des Servers - sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird.

 

Entscheidend ist somit allein die bestimmungsgemäße Verbreitung des Mediums durch den Anbieter.

 

Folgerichtig entschied das KG mit Urteil vom 25.03.1997, daß Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten durch Verwendung von Domains im Internet dort ist, wo die Domain bestimmungsgemäß abrufbar ist. Am dortigen Erfolgsort nämlich tritt die Verwechslungsgefahr ein. Nach diesem Tatortrecht bestimmt sich im übrigen auch das anzuwendende materielle Recht.

 

b) Funktionelle Zuständigkeit

 

Wie erläutert werden Abwehransprüche betreffend Domains aus Marken- und Wettbewerbsrecht hergeleitet. Dementsprechend hat das LG Aachen am 20.09.1996 in bezug auf die Zuständigkeit eines Gerichts beim Streit um Domain-Namen beschlossen, daß für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem im MarkenG geregelten Rechtsverhältnisses geltend gemacht wird, das für Markensachen ausschließlich zuständige Gericht - dies kann aufgrund einer Landesverordnung ein einzelnes Markengericht im Bezirk eines Oberlandesgerichts sein - zuständig sei. Damit ist für Internet-Domains fast immer die ausschließliche Zuständigkeit der für Markensachen zuständigen Gerichte gegeben.

 

E. Technik & Domainrecht

 

I. Die Verwaltung des Namensraumes im deutschsprachigen Bereich des Internet

 

1. Technische Grundlagen

 

Das dem Internet zugrunde liegende Protokoll TCP/IP verwendet 4-Byte-Adressen (die beispielsweise die Form 193.155.84.22 haben), womit ein Netzelement vollständig adressiert ist. Da sich der Umgang mit derartigen Adressen für den Anwender als schwierig darstellt, wurde mit dem Domain Name System (DNS) ein Namenssystem eingerichtet, welches alphanumerische Zeichenketten auf die technischen Netzadressen abbildet.

 

Technisches Erfordernis ist jedoch darüber hinaus, daß die verwendeten Namen die von ihnen bezeichneten Ressourcen im Internet eindeutig kennzeichnen müssen. Es wurde daher zur Verwaltung des Namensraumes ein hierarchischen Schema eingerichtet. Auf der obersten Ebene der Hierarchie wurden sogenannte "Top-Level-Domains" (TLDs) definiert, die sich dem Standard ISO 3166 folgend an Länderkennzeichnungen orientieren (".de" für Deutschland) oder die eine Domain nach funktionalen Kriterien kennzeichnen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Domains ".com" für kommerzielle Anwender, ".net" für Netzwerkbetreiber, ".gov" für staatliche Stellen, ".mil" für militärische Einrichtungen, ".edu" für den Bereich der Ausbildung und ".org" für nichtkommerzielle Organisationen.

 

Jeder Domain-Name besteht aus mehreren Ebenen (Domain-Levels), die durch Punkte voneinander getrennt werden. Dies entspricht der Struktur Hostname.Subdomain.Domain.Top-Level-Domain

 

2. Die Top-Level-Domain ".de"

 

Domains unterhalb der TLDs werden von regionalen NICs vergeben. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe das "Deutsche Network Information Center" (DENIC). DENIC leitet die Berechtigung zur Wahrnehmung dieser Funktion seinerseits von der "Internet Assigned Numbers Authority" (IANA) ab, die im weltweiten Internet traditionell als über allen NICs stehende Autorität für die Regelung aller Adressierungsangelegenheiten anerkannt wird. IANA wurde von der Internet Society (ISOC) und vom U.S. Federal Network Council mit der Aufgabe Vergabe und Koordination von IP-Adressen und Domainnamen betraut. Sie hat diese Aufgabe an regionale oder überregionale Institutionen delegiert. In Europa wird die administrative und technische Koordination des Internet vom Reseaux IP Europeen-Network Coordination Center (RIPE-NCC) in Amsterdam wahrgenommen, das die Aufgabe der Vergabe der Domain-Namen unterhalb der nationalen TLDs wiederum auf nationale NICs wie DENIC übertragen hat.

 

3. Das Vergabeverfahren

 

a) InterNIC

 

Die Koordination der Vergabe und Registrierung für Domain-Namen unterhalb der regionalen TLDs erfolgt weltweit durch InterNIC, das im Jahre 1993 aufgrund eines Vertrages zwischen der amerikanischen Regierung (vertreten durch die National Science Foundation) und den Firmen General Atomic, AT&T sowie Network Solutions Inc. mit dieser Aufgabe betraut wurde. Nach dem Vertrag liegt die Verantwortung für die administrative Abwicklung der Registrierung derzeit bei dem privaten Unternehmen Network Solution (NSI).

 

b) DENIC und die TLD ".de"

 

In Deutschland erfolgt die einheitliche Vergabe von Domain-Namen also durch das Deutsche Network Information Center (DENIC ), das sich von einem Interessenverbund (IV) in eine Genossenschaft umgewandelt hat. Genossen sind derzeit ca. 20 bundesdeutsche Internet-Service-Provider sowie als beratendes Mitglied die Deutsche Interessengemeinschaft Internet e.V. (DIGI). DENIC wird also von deutschen Internet-Service-Providern (ISPs) gebildet und finanziert.

 

c) Der Name

 

Seit November 1997 sind Ziffern als erstes Zeichen erlaubt; allerdings muß die Domain mindestens einen Buchstaben enthalten. Die Mindestlänge beträgt 3 Zeichen, die Höchstlänge 63 Zeichen. Es besteht keine Unterscheidung zwischen Klein- und Großbuchstaben.

 

Erlaubt sind

- die Buchstaben A-Z ohne Umlaute und Sonderzeichen;

- Ziffern

- und das Bindestrichzeichen.

 

Nicht erlaubt sind

- die Namen von bestehenden TLDs ,

- ein- und zweibuchstabige Abkürzungen

- und deutsche KFZ-Kennzeichen.

 

 

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