Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und
Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und
gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
(Handelsrechtsreformgesetz -
HRefG)
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 729 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
"§ 729
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis
eines
Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten
gleichwohl als
fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt
oder die
Auflösung kennen muß. Das gleiche gilt bei Fortbestand
der Gesellschaft
für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der
Gesellschaft
ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in
sonstiger
Weise."
Artikel 2
Änderung des AGB-Gesetzes
Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S.
3317), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 24 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. die gegenüber einer Person verwendet werden,
die bei Abschluß
des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);".
2. In § 24 a werden die Wörter "einer Person, die
in Ausübung ihrer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt
(Unternehmer)" durch
die Wörter "einem Unternehmer" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil
III,
Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei
denn, daß
das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in
kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
"§ 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht
schon
nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als
Handelsgewerbe im Sinne
dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in
das
Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist
berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die
Eintragung
kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften
herbeizuführen. Ist die
Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma
auch auf Antrag
des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung
des § 1 Abs. 2
eingetreten ist."
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches
Unternehmen, das
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe,
daß nach
Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der
Firma nur nach den
allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die
Löschung
kaufmännischer Firmen gelten."
4. § 4 wird aufgehoben.
5. In § 5 werden die Wörter "oder daß es zu den
in § 4 Abs. 1
bezeichneten Betrieben gehöre" gestrichen.
6. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter "werden durch
die Vorschrift des §
4 Abs. 1 nicht berührt" durch die Wörter
"bleiben unberührt, auch wenn
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen"
ersetzt.
7. § 13 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes
hat
seine Eintragung unverzüglich mit einem Stück der
Anmeldung von Amts
wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen
mitzuteilen."
bb) In Satz 3 werden die Wörter "und in welcher
Nummer des
Bundesanzeigers sie bekannt gemacht" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Sind für mehrere Zweigniederlassungen von
demselben
Gericht übereinstimmende Eintragungen bekanntzumachen,
ist in der
Bekanntmachung die Eintragung nur einmal wiederzugeben
und anzugeben,
für welche einzelnen Zweigniederlassungen sie
vorgenommen worden ist."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Dort wird die
Angabe
"Absätze 1, 3 und 4" durch die Angabe
"Absätze 1 bis 3" ersetzt.
8. In der Überschrift des § 13 d wird das Wort
"der" durch das Wort
"oder" ersetzt.
9. In § 13 f Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils die
Wörter "mit
Ausnahme des Berufs der Gründer" gestrichen.
10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter "im
Handel" gestrichen.
11. § 18 wird wie folgt gefaßt:
"§ 18
(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns
geeignet sein
und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet
sind,
über geschäftliche Verhältnisse, die für die
angesprochenen
Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im
Verfahren vor dem
Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur
berücksichtigt,
wenn sie ersichtlich ist."
12. § 19 wird wie folgt gefaßt:
,§ 19
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22,
24 oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird,
enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung
"eingetragener
Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder
eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.
K.", "e. Kfm." oder "e.
Kfr.";
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung
"offene
Handelsgesellschaft" oder eine allgemein
verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung;
3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung
"Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein
verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft keine natürliche Person
persönlich haftet, muß
die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder
nach anderen
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine
Bezeichnung enthalten,
welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.¢
13. In § 21 werden die Wörter "der Name des
Geschäftsinhabers oder der
in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters"
durch die Wörter
"der in der Firma enthaltene Name des
Geschäftsinhabers oder eines
Gesellschafters" ersetzt.
14. In § 22 Abs. 1 werden nach den Wörtern "die
bisherige Firma" die
Wörter ", auch wenn sie den Namen des bisherigen
Geschäftsinhabers
enthält," eingefügt.
15. In § 24 Abs. 1 werden nach den Wörtern "die
bisherige Firma
fortgeführt werden" die Wörter ", auch wenn
sie den Namen des
bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von
Gesellschaftern enthält,"
eingefügt.
16. § 29 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der
Firma zur
Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen."
17. In § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
"§ 33 Abs. 3" durch
die Angabe "§ 33 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
18. § 36 wird aufgehoben.
19. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:
"§ 37 a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an
einen
bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine
Firma, die
Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner
Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer,
unter der die
Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben
werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei
Mitteilungen
oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden
Geschäftsverbindung
ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet
werden, in denen
lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen
Angaben eingefügt
zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne
des
Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist
hierzu
von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld
anzuhalten. §
14 Satz 2 gilt entsprechend."
20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift
unter Angabe der
Firma und eines die Prokura andeutenden Zusatzes zur
Aufbewahrung bei
dem Gericht zu zeichnen."
21. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung,
wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder
Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht
erfordert."
22. § 90 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus
wichtigem
Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils,
kann er sich
durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der
Kündigung von
der Wettbewerbsabrede lossagen."
23. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung,
wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder
Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht erfordert."
24. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht
schon
nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes
Vermögen
verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma
des
Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2
Satz 2 und 3
gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
25. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort
"Stand" durch das Wort
"Geburtsdatum" ersetzt.
26. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft
vertreten
sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der
Firma zur
Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen."
27. In § 123 Abs. 2 werden nach der Angabe "§
2" die Wörter "oder §
105 Abs. 2" eingefügt.
28. § 125 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
"Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, die
an
einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die
Rechtsform und
der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die
Nummer, unter
der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
ist, angegeben
werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein
Gesellschafter eine
natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen
der Gesellschaft
ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für
die
Gesellschafter die nach § 35 a des Gesetzes betreffend
die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des
Aktiengesetzes
für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu
machen."
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Diese
Angaben" durch die
Wörter "Die Angaben nach Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37 a
Abs. 2 und
3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der
Gesellschaft
ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche
Vertreter und
die Liquidatoren ist § 37 a Abs. 4 entsprechend
anzuwenden."
29. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
c) Nummer 6 wird Nummer 4. Dort werden die Wörter
"durch
Kündigung und" gestrichen.
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Folgende Gründe führen mangels abweichender
vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines
Gesellschafters:
1. Tod des Gesellschafters,
2. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
Gesellschafters,
3. Kündigung des Gesellschafters,
4. Kündigung durch den Privatgläubiger des
Gesellschafters,
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen
Fällen,
6. Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn
betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung
aber nicht vor
Ablauf der Kündigungsfrist."
30. Die §§ 136 bis 138 werden aufgehoben.
31. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß
nach der
Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt."
32. Die §§ 141 und 142 werden aufgehoben.
33. § 148 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Die Liquidatoren haben ihre
Namensunterschriften unter
Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu
zeichnen."
34. In § 162 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter
"der Stand" durch die
Wörter "das Geburtsdatum" ersetzt.
35. In § 176 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe
"§ 2" die Wörter
"oder § 105 Abs. 2" eingefügt.
36. § 177 wird aufgehoben.
37. In § 177 a Satz 2 wird die Angabe "§ 125
a" durch die Angabe "§
125 a Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
38. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
Ersten Abschnitts
des Dritten Buches wird wie folgt gefaßt:
"Vierter Unterabschnitt. Landesrecht".
39. § 262 wird aufgehoben.
40. § 343 Abs. 2 wird aufgehoben.
41. § 351 wird aufgehoben.
42. § 383 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach
Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht
erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2
in das
Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in
Ansehung des
Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten
Abschnittes des
Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350
Anwendung."
43. In § 406 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort
"Kaufmann" durch das Wort
"Gewerbetreibender" und das Wort
"Handelsgewerbes" durch das Wort
"Gewerbes" ersetzt.
44. § 407 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung, wenn das Unternehmen des Spediteurs nach Art
oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht
erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2
in das
Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in
Ansehung des
Speditionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten
Abschnittes des
Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350
Anwendung."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
45. In § 415 werden das Wort "Kaufmann" durch
das Wort
"Gewerbetreibender" und das Wort
"Handelsgewerbes" durch das Wort
"Gewerbes" ersetzt.
46. § 416 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung, wenn das Unternehmen des Lagerhalters nach Art
oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht
erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2
in das
Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in
Ansehung des
Lagergeschäfts auch die Vorschriften des Ersten
Abschnittes des Vierten
Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung."
47. § 425 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung, wenn das Unternehmen des Frachtführers nach
Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb nicht
erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2
in das
Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in
Ansehung des
Frachtgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten
Abschnittes des
Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350
Anwendung."
48. In § 451 werden das Wort "Kaufmann" durch
das Wort
"Gewerbetreibender" und das Wort
"Handelsgewerbes" durch das Wort
"Gewerbes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt
geändert:
1. In Artikel 5 wird die Angabe "§ 2" durch
die Angabe "§ 1" ersetzt.
2. Artikel 29 a wird wie folgt gefaßt:
"Artikel 29 a
§ 90 a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem
...
(einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs.
3 dieses
Gesetzes) geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus
vor dem ...
(einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) begründeten
Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über
die noch nicht
rechtskräftig entschieden worden ist."
3. Nach Artikel 37 wird folgender Achter Abschnitt
angefügt:
"Achter Abschnitt.
Übergangsvorschriften
zum Handelsrechtsreformgesetz
Artikel 38
(1) Die vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach
Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) im Handelsregister
eingetragenen
Firmen dürfen bis zum 31. März ... (einsetzen:
Jahreszahl des dritten
auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres)
weitergeführt werden,
soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt
werden durften.
(2) Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns
oder einer
Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme
der nach § 19
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem ...
(einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes)
geltenden
Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand,
bedarf diese
Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das
Handelsregister.
(3) Für die erste Eintragung eines Unternehmens, das auf
Grund
des § 36 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem ...
(einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 1 dieses
Gesetzes) geltenden
Fassung nicht in das Handelsregister eingetragen zu
werden brauchte,
werden Gebühren nicht erhoben.
Artikel 39
Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die
den
Vorschriften der §§ 37 a und 125 a des
Handelsgesetzbuchs, auch in
Verbindung mit § 7 Abs. 4 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, in
der ab dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 28
Abs. 3 dieses Gesetzes) geltenden Fassung nicht
entsprechen, dürfen
noch bis zum 31. Dezember ... (einsetzen: Jahreszahl des
ersten auf die
Verkündung folgenden Kalenderjahres) aufgebraucht
werden, es sei denn,
die Firma des Kaufmanns oder der Handelsgesellschaft oder
der Name der
Partnerschaft wird nach dem ... (einsetzen: Datum des
Inkrafttretens
nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geändert.
Artikel 40
(1) Die in § 24 Abs. 1 der Handelsregisterverfügung in
der ab dem
... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28
Abs. 3 dieses
Gesetzes) geltenden Fassung vorgesehene Pflicht, das
Geburtsdatum zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch
für solche
Kaufleute oder persönlich haftende Gesellschafter, die
zu diesem
Zeitpunkt bereits in das Register eingetragen und noch
minderjährig
sind. Das Geburtsdatum dieser Personen ist mit der ersten
das
eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum
Handelsregister ab
dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel
28 Abs. 3
dieses Gesetzes), spätestens aber bis zum 31. März ...
(einsetzen:
Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden
Kalenderjahres),
zur Eintragung anzumelden.
(2) Die Pflicht zur Einreichung der Geschäftsanschrift
bei dem
Gericht nach § 24 Abs. 2, 3 der
Handelsregisterverfügung in der ab dem
... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28
Abs. 3 dieses
Gesetzes) geltenden Fassung gilt auch für diejenigen,
die zu diesem
Zeitpunkt bereits in das Handels-, Genossenschafts- oder
Partnerschaftsregister eingetragen sind. In diesen
Fällen ist die
aktuelle Geschäftsanschrift mit der ersten das
eingetragene Unternehmen
betreffenden Anmeldung zum Register ab dem ...
(einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes),
spätestens aber
bis zum 31. März ... (einsetzen: Jahreszahl des zweiten
auf die
Verkündung folgenden Kalenderjahres), bei dem Gericht
einzureichen,
soweit sie dem Gericht nicht bereits nach § 24 der
Handelsregisterverfügung in der bis zum ... (einsetzen:
Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes)
geltenden
Fassung mitgeteilt worden ist.
Artikel 41
Die §§ 131 bis 142 und 177 des Handelsgesetzbuchs in
der vor dem
. . . (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel
28 Abs. 3
dieses Gesetzes) geltenden Fassung sind mangels
anderweitiger
vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein
Gesellschafter
bis zum 31. Dezember ... (einsetzen: Jahreszahl des
dritten auf die
Verkündung folgenden Kalenderjahres) die Anwendung
dieser Vorschriften
gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor
innerhalb dieser
Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum
Ausscheiden eines
Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen
kann durch
einen Gesellschafterbeschluß zurückgewiesen
werden."
Artikel 5
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die
Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14.
April 1988 (BGBl. I S. 514), geändert durch ..., wird
wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Namen" ein
Komma und die
Wörter "das Geburtsdatum" eingefügt.
b) In Nummer 5 wird das Wort "Beruf" durch das
Wort
"Geburtsdatum" ersetzt.
2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Geschäftsführer haben ihre
Namensunterschriften unter
Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu
zeichnen."
3. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über Orderlagerscheine
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über
Orderlagerscheine in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4102-1,
veröffentlichten
bereinigten Fassung werden das Komma nach dem Wort
"Stande" und die
Wörter "sofern nicht gemäß § 36 des
Handelsgesetzbuchs die Eintragung
des Unternehmens im Handelsregister unterblieben
ist" gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Börsengesetzes
In § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes in der
Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), das
zuletzt durch
... geändert worden ist, werden die Wörter "nach
§ 36 des
Handelsgesetzbuchs," gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3210, 1995 I S.
428) wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Dort werden die
Wörter
"nach Absatz 2" durch das Wort "neu"
ersetzt.
2. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Dort wird Halbsatz 2
wie
folgt gefaßt:
"§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten
die in
§ 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der
Verschmelzung in das
Register des Sitzes der übertragenden
Kapitalgesellschaft ein."
3. § 200 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene
Firma ist §
19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes betreffend
die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 4, 279 des
Aktiengesetzes
oder § 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften entsprechend
anzuwenden."
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und
4.
4. In § 228 Abs. 1 wird die Angabe "(§ 105 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs)" durch die Angabe "(§ 105
Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs)" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089),
zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,§ 4
Firma
Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach
§ 22 des
Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften
fortgeführt wird, die Bezeichnung
"Aktiengesellschaft" oder eine
allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
enthalten.¢
2. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder
nichtigen
Bestimmung der Satzung darf das Gericht die Eintragung
nach Absatz 1
nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder
ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach
§ 23
Abs. 3 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher
Vorschriften in
der Satzung bestimmt sein müssen oder die in das
Handelsregister
einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder
überwiegend
zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im
öffentlichen
Interesse gegeben sind, oder
3. die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat."
3. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 werden das Komma nach dem Wort
"Name" und das
Wort "Beruf" gestrichen.
4. In § 42 werden die Wörter "ist dies sowie der
Name, Vorname, Beruf
und Wohnort des alleinigen Aktionärs unverzüglich bei
dem Gericht
anzumelden" durch die Wörter "ist eine
entsprechende Mitteilung unter
Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des
alleinigen
Aktionärs zum Handelsregister einzureichen"
ersetzt.
5. § 279 wird wie folgt gefaßt:
,§ 279
Firma
Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch
wenn sie
nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen
gesetzlichen
Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung
"Kommanditgesellschaft
auf Aktien" oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser
Bezeichnung enthalten.¢
6. In § 281 werden das Komma nach dem Wort
"Vornamen" und das Wort
"Beruf" gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4123-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch ..., wird
wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,§ 4
Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22
des
Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften
fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit
beschränkter
Haftung" oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnung
enthalten.¢
2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
"§ 4 a
(1) Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der
Gesellschaftsvertrag bestimmt.
(2) Als Sitz der Gesellschaft hat der
Gesellschaftsvertrag in der
Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat,
oder den Ort
zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet
oder die
Verwaltung geführt wird."
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Stand"
durch das Wort
"Geburtsdatum" ersetzt.
4. § 9 c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder
nichtigen
Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht
die Eintragung
nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr
Fehlen oder
ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach
§ 3
Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher
Vorschriften in
dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die
in das
Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht
bekanntzumachen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder
überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft
oder sonst im
öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge
hat."
5. § 40 wird wie folgt gefaßt:
"§ 40
(1) Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung
in den
Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer
Beteiligung
unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der
Gesellschafter,
aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der
letzteren sowie
ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister
einzureichen.
Hat ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines
Geschäftsanteils
nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung
unverzüglich dem
Registergericht anzuzeigen.
(2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1
obliegende
Pflicht verletzen, haften den Gläubigern der
Gesellschaft für den
daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner."
6. In § 57 a wird die Angabe "§ 9 c" durch
die Angabe "§ 9 c Abs. 1"
ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl.
I S. 2202),
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,§ 3
(1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach
§ 22 des
Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften
fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene
Genossenschaft" oder
die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des
Handelsgesetzbuchs gilt
entsprechend.
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der
darauf
hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur
Leistung von
Nachschüssen verpflichtet sind.¢
2. Dem § 11 a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder
nichtigen
Bestimmung des Statuts darf das Gericht die Eintragung
nach Absatz 1
nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder
ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach
den §§ 6
und 7 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher
Vorschriften in
dem Statut bestimmt sein müssen oder die in das
Genossenschaftsregister
einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder
überwiegend
zum Schutze der Gläubiger der Genossenschaft oder sonst
im öffentlichen
Interesse gegeben sind, oder
3. die Nichtigkeit des Statuts zur Folge hat."
3. In § 161 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das
Geburtsdatum von
in das Genossenschaftsregister einzutragenden Personen
zur Eintragung
in das Genossenschaftsregister anzumelden sowie die
Anschrift der
Genossenschaft und von Zweigniederlassungen bei dem
Gericht
einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche
Angaben
vorgeschrieben werden, findet § 14 des
Handelsgesetzbuchs entsprechende
Anwendung."
Artikel 12
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994
(BGBl. I S.
1744), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.
Die Namen
anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den
Namen der
Partnerschaft aufgenommen werden."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 19 Abs. 3 und
4," gestrichen.
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der
Partnerschaft ist §
125 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend
anzuwenden."
3. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des Depotgesetzes
Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Januar 1995
(BGBl. I S. 34) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im
Betrieb
seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung
anvertraut
werden."
2. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
"4. die Wertpapiere vertretbar und zur
Sammelverwahrung durch die
Wertpapiersammelbank und den ausländischen Verwahrer im
Rahmen ihrer
gegenseitigen Kontoverbindung zugelassen sind."
3. In § 15 Abs. 3 und § 17 werden jeweils die Wörter
"einem Kaufmann"
durch das Wort "jemandem" und das Wort
"Handelsgewerbes" durch das Wort
"Gewerbes" ersetzt.
4. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter "nach § 36 des
Handelsgesetzbuchs," gestrichen.
5. In § 31 werden das Wort "ein Kaufmann"
durch das Wort "jemand" und
das Wort "Handelsgewerbes" durch das Wort
"Gewerbes" ersetzt.
6. In § 34 Abs. 1, §§ 35 und 37 werden jeweils die
Wörter "Ein
Kaufmann, der" durch das Wort "Wer"
ersetzt.
7. § 41 wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 6 c Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1,
veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 15
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Januar
1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt
geändert:
1. In § 15 a Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter
"Kaufleute, die eine
Firma führen," durch die Wörter
"Gewerbetreibende, für die eine Firma
im Handelsregister eingetragen ist," ersetzt.
2. Dem § 15 b Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei
Mitteilungen oder
Berichten, die im Rahmen einer bestehenden
Geschäftsverbindung ergehen
und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden,
in denen
lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen
Angaben eingefügt
zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als
Geschäftsbriefe im Sinne
des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden."
Artikel 16
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9.
Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch ...,
wird wie folgt
geändert:
1. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
"Handelsgesetzbuches"
ein Komma sowie der Halbsatz "sofern er in das
Handelsregister oder
Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund
einer
gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des
öffentlichen
Rechts nicht eingetragen zu werden braucht,"
eingefügt.
2. In § 109 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "des §
36 des
Handelsgesetzbuchs oder" gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Beurkundungsgesetzes
In den §§ 39 und 41 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes vom
28. August
1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch ... geändert
worden ist,
werden jeweils die Wörter "Firma oder"
gestrichen.
Artikel 18
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III,
Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 werden jeweils das
Komma nach dem
Wort "Kaufleute" sowie die Wörter "die
nicht zu den in § 4 des
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden
gehören" gestrichen.
2. In § 1027 Abs. 2 werden die Wörter "und keine
der Parteien zu den
in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Gewerbetreibenden gehört"
gestrichen.
Artikel 19
Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung
Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,3. In § 34 Abs. 1 und 5 werden jeweils die Wörter
"des
Konkurses" durch die Wörter "des
Insolvenzverfahrens" ersetzt.¢
2. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,6. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 werden die
Wörter
"des Konkurses" jeweils durch die Wörter
"des Insolvenzverfahrens"
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
Person ist, wird
ferner aufgelöst:
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
abgelehnt worden ist;
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach §
141 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft
oder
Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich
haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.¢
3. Die Nummern 7 bis 10 werden gestrichen.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
315-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch ..., wird
wie folgt geändert:
1. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Für die Führung des Handelsregisters ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz
hat, für den
Bezirk dieses Landgerichts zuständig."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "für
mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu
übertragen" durch die Wörter
"anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu
übertragen und die Bezirke
der Registergerichte abweichend von Absatz 1
festzulegen" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
"Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das
Geburtsdatum
von in das Handelsregister einzutragenden Personen zur
Eintragung in
das Handelsregister anzumelden sowie die Anschrift der
einzutragenden
Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht
einzureichen ist;
soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben
vorgeschrieben werden,
findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende
Anwendung."
2. In § 132 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "125 a
Abs. 2" durch die
Angabe "37 a Abs. 4, § 125 a Abs. 2" ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
In § 5 Abs. 3 Satz 1 der
Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni
1995 (BGBl. I S. 808) werden jeweils nach dem Wort
"Familiennamen" ein
Komma und das Wort "Geburtsdatum" eingefügt.
Artikel 22
Änderung der Verordnung
über das Genossenschaftsregister
§ 18 der Verordnung über das Genossenschaftsregister in
der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16,
veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung vom
6. Juli 1995
(BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Beruf"
durch das Wort
"Geburtsdatum" ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
"Vornamen" ein Komma und
das Wort "Geburtsdatum" eingefügt.
Artikel 23
Änderung der Handelsregisterverfügung
Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch
die Verordnung
vom 6. Juli 1995 (BGBl. I S. 911), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe "§§ 33, 36"
durch die Angabe "§ 33"
ersetzt.
2. § 24 wird wie folgt gefaßt:
"§ 24
(1) Werden natürliche Personen zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet (insbesondere als Kaufleute,
Gesellschafter,
Prokuristen, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer,
Abwickler), so ist
in der Anmeldung deren Geburtsdatum anzugeben.
(2) Bei der Anmeldung ist die Lage der Geschäftsräume
anzugeben.
Die Änderung der Geschäftsanschrift ist dem
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt für die Anmeldung einer
Zweigniederlassung und
die Änderung von deren Geschäftsanschrift entsprechend.
(4) Es ist darauf hinzuwirken, daß bei den Anmeldungen
auch der
Geschäftszweig, soweit er sich nicht aus der Firma
ergibt, angegeben
wird."
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird jeweils das Wort "Beruf"
durch das Wort
"Geburtsdatum" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort
"Familienname" ein Komma
sowie das Wort "Geburtsdatum" eingefügt.
c) In Nummer 5 Abs. 2 Buchstabe e wird das Wort
"Beruf" durch
das Wort "Geburtsdatum" ersetzt.
d) In Nummer 5 Abs. 3 Buchstabe a werden vor dem Wort
"Firma"
das Wort "Geburtsdatum" sowie ein Komma
eingefügt.
e) In Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe f und g werden jeweils
nach dem
Wort "Familiennamen" ein Komma sowie das Wort
"Geburtsdatum" eingefügt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "Beruf" durch das
Wort
"Geburtsdatum" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort
"Familienname" ein Komma
sowie das Wort "Geburtsdatum" eingefügt.
c) In Nummer 6 Buchstaben m, n und o werden jeweils nach
dem
Wort "Familiennamen" ein Komma sowie das Wort
"Geburtsdatum" eingefügt.
Artikel 24
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "oder eines
Unternehmens
nach § 36 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.
b) In Absatz 4 Nr. 4 werden nach dem Wort
"Einzelkaufmann" das
Komma und die Wörter "ein Unternehmen nach § 36
des Handelsgesetzbuchs"
gestrichen.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit
dem Wert
des Aktivvermögens des übertragenden oder
formwechselnden Rechtsträgers
anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der
Wert des
übergehenden Aktivvermögens maßgebend."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und
4.
3. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Komma nach dem Wort
"Schiffsregister" durch das Wort
"und" ersetzt; die Wörter "und im
Kabelbuch" werden gestrichen.
b) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Komma nach dem Wort
"Grundbuchordnung" durch das Wort
"und" ersetzt; die Wörter "und nach §
22 Abs. 1 des Kabelpfandgesetzes vom 31. März 1925
(Reichsgesetzbl. I
S. 37)" werden gestrichen.
c) In Nummer 7 werden die Wörter "Firma oder"
gestrichen.
4. § 39 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Bei der Beurkundung von
Gesellschaftsverträgen, Satzungen
und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem
Umwandlungsgesetz
ist der Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark,
in den Fällen
des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere Anmeldungen in
derselben
Verhandlung beurkundet werden, auf höchstens 1 Million
Deutsche Mark,
anzunehmen."
5. § 40 wird wie folgt gefaßt:
"§ 40
Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen
(1) Bei einer Zustimmungserklärung ist der Wert des
Geschäfts
maßgebend, auf das sich die Zustimmungserklärung
bezieht.
(2) Bei Zustimmungserklärungen auf Grund einer
gegenwärtigen oder
künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der
Geschäftswert nach Absatz 1
auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung
entspricht.
Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen von
Anteilsinhabern (§ 2
des Umwandlungsgesetzes). Bei Gesamthandverhältnissen
ist der Anteil
entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen
zu bemessen."
6. § 41 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) § 40 gilt entsprechend."
7. In § 85 werden in Satz 1 die Wörter "und in das
Kabelbuch" und in
Satz 2 die Wörter "und des Kabels" gestrichen.
Artikel 25
Änderung des D-Markbilanzgesetzes
In § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des D-Markbilanzgesetzes in
der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch
... geändert worden ist, wird jeweils der Halbsatz
"soweit sie nicht zu
den in § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Gewerbetreibenden
gehören," gestrichen.
Artikel 26
Änderung der Unternehmensrückgabeverordnung
§ 11 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung vom 13.
Juli 1991
(BGBl. I S. 1542), die durch ... geändert worden ist,
wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden nach der Angabe "§ 1 des
Handelsgesetzbuchs" das
Komma und die Wörter "das nach Art und Umfang einen
in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,"
gestrichen.
2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"§ 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes
betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und §§ 4, 279
des
Aktiengesetzes sind zu beachten."
Artikel 27
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 6, 21, 22, 23 und 26 beruhenden Teile der
Verordnung
über Orderlagerscheine, der
Partnerschaftsregisterverordnung, der Verordnung über
das
Genossenschaftsregister, der Handelsregisterverfügung
und der
Unternehmensrückgabeverordnung können auf Grund der
jeweils
einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Artikel 2, 3 Nr. 1 bis 6, 10, 18, 21, 23, 24, 27, 35
und 38 bis
48, Artikel 4 Nr. 1 und 3, soweit dadurch Artikel 38 Abs.
3 in das
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche eingefügt
wird, Artikel 6, 7,
8 Nr. 4, Artikel 10 Nr. 2 und 5, Artikel 13 Nr. 1, 3 bis
7, Artikel 14,
16, 18, 23 Nr. 1, Artikel 24 Nr. 1, Artikel 25 und 26 Nr.
1 dieses
Gesetzes treten am 1. Januar ... (einsetzen: Jahreszahl
des zweiten auf
die Verkündung folgenden Kalenderjahres) in Kraft.
(2) Artikel 20 Nr. 1 Buchstabe a, b dieses Gesetzes tritt
am 1. Januar
... (einsetzen: Jahreszahl des dritten auf die
Verkündung folgenden
Kalenderjahres) in Kraft.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ... (einsetzen:
Datum des ersten
Tages des vierten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats) in
Kraft.
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