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Domains und Recht - Aktuelle Entwicklungen

>Siehe in Ergänzung dieses Extrakts auch die ausführliche Darstellung in Bücking, MMR 2000, 656 und Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet (Domainrecht), Verlag Kohlhammer, 1999.<

Das Internet eröffnet einen nur eindimensionalen Namensraum. Eine Domainbezeichnung kann daher unter jeder Top-Level-Domain-Ebene weltweit nur ein einziges Mal vergeben werden. Die geographische Entfernung der über das Internet Werbenden, ihre Branchenverschiedenheit und sonstige Unterscheidungsmerkmale vermögen Interessenkollisionen im Internet nicht mehr zu verhindern. Wo früher die Benutzung identischer Zeichen ohne Konflikte möglich war, werden durch diese Eindimensionalität eine unüberschaubare Vielzahl von Interessen zusammengeworfen. Wer sein Anrecht auf die registrierten Zeichenfolgen nicht geprüft hat, kann daher schnell in eine wirtschaftliche und rechtliche Problemzone geraten. Denn wenngleich es sich im technischen Sinne bei den Domains nicht um Namen oder Kennzeichen handelt, da sie nicht einem bestimmten Rechtsträger zugeordnet sind, sondern vielmehr die alphanumerisch „übersetzte“ Adresse eines Computers bezeichnen, ließe doch eine solche technische Betrachtungsweise die nicht zu übersehende Tatsache außer acht, dass der durchschnittliche Internetanwender die Domain regelmäßig gedanklich mit dem Anbieter eines Web-Angebotes in Verbindung bringt[1]. Folgerichtig handelt es sich bei den Domainnamen in der Tat um namensähnliche Kennzeichen, denen - zumindest mittelbar - Kennzeichnungsfunktion zukommen kann. Diese Auffassung entspricht der inzwischen ganz herrschenden Rechtsprechung in Deutschland[2].

I. Reservierungsfälle: Namensgebrauch und Namensbestreitung  

Die „reservierten“ Domains warfen lange Zeit die Frage nach dem Vorliegen eines Namensgebrauchs (§ 12 BGB; § 37 Abs. 2 HGB), einer Kennzeichenbenutzung im Geschäftsverkehr (§§ 14, 15 BGB) und einem Handeln zu Wettbewerbszwecken (§§ 1, 3 UWG) auf[3]. Nach Einstellung der Reservierungsdienste durch DENIC und InterNIC hat sich die Problematik auf die „weißen Websites“, auf denen zumeist nur „Under-Construction“-Hinweise angezeigt werden, verlagert. Oft werden die usurpierten Domains auch schlicht „geroutet“. Erstmals hat am 29.01.1997 das LG Lüneburg entschieden, dass der Namensträger auch dann einen Unterlassungsanspruch habe, wenn der Anbieter den Domainnamen lediglich reserviert halte, ihn aber nicht benutze[4]. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch das LG Frankfurt/Main am 03.03.1997[5]: Eine Internetadresse habe Namensfunktion im Sinne von § 12 BGB. Wer eine Domain also reserviere, die den Namen eines anderen trage, bestreite dessen Recht zum Gebrauch des Namens. Anders äußerte sich am 04.04.1997 indes das LG Düsseldorf, wonach in der bloßen spekulativen Registrierung einer Domain noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG (und demgemäss[!Duden1]  auch kein Namensgebrauch nach § 12 BGB) liege, da dem Publikum ein Hompepage-Angebot nicht zugänglich gemacht werde[6]. Ähnlich das OLG Stuttgart[7]. Für Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung entschied das OLG Hamm im Fall „krupp.de“[8], dass diese die Nutzung ihrer prägenden Firmenschlagworte durch Dritte als Domain selbst dann untersagen können, wenn Identität mit dem Familiennamen des Dritten besteht. Dem schloss sich das OLG München in der Entscheidung „shell.de“ teilweise an[9]. Die lautere, also nicht missbräuchliche Nutzung des eigenen Namens kann aber im Übrigen[!Duden2]  auch im Internet nicht unbefugt sein und setzt sich gegenüber einem nur durchschnittlich bekannten Unternehmenszeichen durch[10].

II. Unterscheidungskraft der Top Level Domain?

Die Gerichte hatten weiterhin zu klären, ob die Unterschiedlichkeit insbesondere der TLDs „.de“ und „.com“ eine solche Gefahr ausschlössen. Dies wurde bislang ganz überwiegend verneint[11]. Nicht so eindeutig ist die Rechtslage bei Gebietskörperschaften, insbesondere Städtenamen[12]. Neue Ausweichdomains zu „.com” wie „.biz“ oder „.pro“ etwa offenbaren vor dem Hintergrund der Frage, ob auch den im Rahmen der TLDs verwendeten Suffixen Unterscheidungskraft zukommt, deutliche Zweifel an dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr: „http://www.heidelberg.shop/.firm/.biz” etwa könnte aus heutiger Nutzersicht nicht zu den Internetseiten einer Gemeinde führen. Zutreffend bemerkte daher das OLG Celle am 21.03.1997, es sei wegen des Suffixes „.com“ eher zweifelhaft, dass mit dem Gebrauch der Domain „celle.com” Namensrechte der Kommune Celle verletzt würden[13]. Dagegen wendet sich indes nun das OLG Karlsruhe in Ansehung der Domain „badwildbad.com”[14]: Der Bestandteil „.com” verfüge nicht über namensmäßige Kennzeichnungskraft und trete gegenüber dem Bestandteil „badwildbad” in seiner Bedeutung für den Gesamteindruck völlig zurück.

III. Zeichenähnlichkeit: Neudefinition des Abstandsgebotes?

Nach Ansicht einiger Autoren[15] werden dem Kennzeicheninhaber im Internet Überschneidungen, jedenfalls aber Annäherungen in weit stärkerem Ma­ße zuzumuten sein, als er dies im klassischen Kennzeichenrecht hinzuneh­men hätte. Es sei in Nutzerkreisen bekannt, dass die Eingabe einer falschen Schreib­weise in den Web-Browser wie eine falsch gewählte Telefonnummer zwangsläu­fig zu Fehl- oder Irrleitungen führe[16]. Die Rechtsprechung hat sich zu der Frage, wie groß der Zeichenabstand von Internetadressen sein muss, um Verwechslungen auszuschließen, bislang nicht explizit geäußert. Das OLG Hamm etwa konnte es im „krupp.de“-Fall[17] dahinstehen lassen, „ob die Besonderheiten des Internets es rechtfertigen, eine Domain-Adresse zu wählen, deren Abstand zum Firmenschlagwort der Klägerin normalerweise nicht genü­gen würde“, da jedenfalls die identische Verwendung „auf keinen Fall zu billigen“ sei. Der Entscheidung lässt sich gleich­wohl die Tendenz entnehmen, den Zeichenabstand im Internet zumindest enger zu fassen. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte es der Klägerin „schon durch geringfügige Zusätze, die seinem Namen die ursprüngliche Kennzeich­nungskraft durchaus belassen würden“, ermöglicht hätte, sich unter ihrem originären Firmenschlagwort im Internet zu präsentieren, scheint also inzident davon auszugehen, dass selbst ne­ben dem berühmten Kennzeichen eine parallele Internetprä­senz Dritter unter einem geringfügigen Namenszusatz kennzeichenrechtlich nicht zu bean­standen wäre – was letztlich nichts anderes als die damit erfolgreich bewerk­stelligte Ausräumung der Verwechslungsgefahr be­deutete. Wie weit der Abstand zu sein hat, bleibt freilich offen. Jüngere Entscheidungen zeichnen sich gleichfalls nicht durch eine einheitliche Linie aus: So bemerkte wiederum das OLG Hamm („pizzadirect“), dass bei einer eingetragenen Marke mit denkbar schwacher Kennzeichnungskraft bereits minimale Abweichungen in nur einem Buchstaben genügten, um die Verwechslungsgefahr mit einer Internetdomain auszuschließen[18]. Demgegenüber geht das Landgericht München I[19] von einer Verwechslungsfähigkeit der eingetragenen Marke „Intershop“ mit der Internetdomain „Intershopping“ aus, und das Landgericht Köln hält die bloße Verwendung eines zusätzlichen Bindestrichs für unzureichend, die Verwechslungsfähigkeit zweier Zeichen auszuräumen, zumal es sich anbiete, eine Leerzeile innerhalb einer Firmenbezeichnung bei Verwendung als Internet-Domain, die keine Leerzeile aufweisen dürfe, durch einen Bindestrich zu füllen[20].

IV. Verwechslungsgefahr: Waren/Dienstleistungsähnlichkeit und Branchenaspekte

In der „juris.com“-Entscheidung grenzte das LG München I den eindimensionalen Internet-Wettbewerbsraum erstmals ein. Es komme darauf an, ob das im Internet kollidierende Namens- oder Kennzeichenrecht in demselben sachlichen und örtlichen Bereich Verkehrsgeltung besitze[21]. Es stellte sodann im Fall „freun­din.de“[22] auf das Kriterium der Warenverwandtheit ab und zog für seine Beurteilung den (beabsichtigten) Inhalt des Online-Angebotes heran. Die Ansicht vertreten ferner das LG Braunschweig[23] und – im Rahmen von § 15 MarkenG für die geschäftliche Bezeichnung – das LG Frankfurt/Main für die Domain „lit.de“[24]. Das LG Hamburg schloss sich dem im Fall „eltern.de“[25] für den gleichnamigen Zeitschriftentitel an. Nach h.M. ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr regelmäßig auch der Inhalt der Website zu berücksichtigen[26]. Es kommt mithin darauf an, ob die von dem Dritten unter der Domain be­worbenen Waren oder Dienstleistungen den durch den Markenschutz erfassten ähnlich, beziehungsweise ob der Domain-Inhaber und das berührte Unternehmen in verwandten Branchen tätig sind. Nach a.A. soll der Ähnlichkeitsbereich jedoch nicht maßgebend sein, da die verwechslungsgefährdende Ware oder Dienstleistung bereits die Homepage als solche sei. Vergleichbar zwei unter identischem Titel angebotenen Zeitschriften, für die ebenfalls eine Ähnlichkeit anhand ihres Inhalts nicht konstatiert werden müsse, gelte für die Homepage, dass nicht der Inhalt sondern das Produkt als solches die Ware oder Dienstleistung im Sinne des Markengesetzes sei. Auf den Informationsgehalt der Website käme es dann nicht mehr an. Diese Auffassung vertritt insbesondere die 34. Kammer des LG Düsseldorf in ihrer „epson.de“-Ent­scheidung[27].

V. Domains als schutzfähige Zeichen nach MarkenG?

Umstritten ist, ob Kennzeichenrechte an der Internetdomain selbst möglich sind. Inzwischen kann insoweit als (wohl) vorherrschende Spruchpraxis[28] gelten, dass die originäre Unterscheidungskraft der zulässig gewählten Domain und deren kennzeichnende Verwendung eigenen Namensschutz (§ 12 BGB) schon mit erstmaliger, ernsthafter und auf Dauer angelegter Inbenutzungnahme entstehen lässt. Erfolgt diese Benutzung im geschäftlichen Verkehr, kann die Domainbezeichnung ferner über § 5 MarkenG Schutz als Unternehmenskennzeichen beanspruchen[29]. Wenn eine Marke angemeldet ist, wirkt die Ingebrauchnahme ferner als rechtserhaltende Benutzung innerhalb der 5-Jahres-Frist. Wird also eine in hinreichend unterscheidungskräftiger Form gewählte (Second-Level-) Domain als kennzeichnender Hinweis auf online abrufbare Informationen einer Person, eines Unternehmens oder eines online verfügbaren Werktitels verstanden, oder vermuten diese Kreise hinter der fraglichen Zeichenfolge die besondere Geschäftsbezeichnung eines bestimmten Unternehmens, entsteht das Kennzeichenrecht bereits mit Ingebrauchnahme via Internet, unabhängig vom Umfang der Domainbenutzung[30]. Daraus folgt, dass auch bei einem Abweichen der fraglichen Domain von dem originären Unternehmenskennzeichen des Anbieters diese im Einzelfall als besondere Geschäftsbezeichnung über § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Kennzeichenschutz erlangen kann[31]. Es ist ausreichend, wenn die Bezeichnung als solche geeignet ist, einem Unternehmen als individueller Herkunftsnachweis zu dienen[32]. Unterscheidungskraft vorausgesetzt, kann die Domain-Adresse durchaus auch Titelschutz erlangen[33]. Die Dynamik des Internets mit seinen rasch wechselnden Inhalten steht der betitelnden Verwendung einer (gesamten) Internetadresse (URL) oder einer Domain mithin nicht entgegen[34]. Die Kennzeichnungskraft kann dabei im Bereich des Titelschutzes durchaus von den (strengeren) Anforderungen, die an namensrechtliche Unterscheidungskraft zu stellen sind, abweichen.

VI. Freihaltebedürftigkeit beschreibender oder Gattungs-Begriffe im Internet?

Aufgrund einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main aus dem Jahre 1997 durfte bislang davon ausgegangen werden, dass durch die Registrierung von beschreibenden oder Branchendomains (Monopoldomains) keine Wettbewerbsverstöße durch Irreführung, Herkunftstäuschung oder Kanalisierungseffekte begangen werden konnten, vielmehr allein auf die inhaltliche Richtigkeit des suggerierten Angebots und seiner Herkunft abzuheben war[35]. Die Entscheidung ist auf Kritik gestoßen und wurde durch eine Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 13.07.1999 gänzlich in Frage gestellt („mitwohnzentrale.de”)[36]: Die Registrierung von Monopoldomains soll hiernach dem fairen Leistungswettbewerb widersprechen. Die Gefahr, dass generische Netzadressen von der Mehrheit der Internetnutzer wegen ihrer leichten Einprägsamkeit und ihrer re­gelmäßig hohen Listung (Trefferhäufigkeit) bei der Eingabe in Suchmaschinen bevorzugt würden, sei nicht zu unterschätzen. Angesichts des vielfältigen Angebotes in den Datennetzen dürfte ein beachtlicher Kreis von Nutzern dazu neigen, sich unter mehreren zur Auswahl stehen­den thematisch vergleichbaren Angeboten der Einfachheit halber für dasjenige mit der um­fassendsten Etikettierung zu entscheiden. Dieser Lenkungseffekt könne bereits genügen, um die Chan­cengleichheit im Wettbewerb zu stören, ohne dass die Nutzer von einer echten Vorrangstellung des Anbieters ausgehen müssten. Das OLG Hamburg belegt freilich das Phänomen der beschreibenden bzw. Gattungsdomains nicht pauschal mit dem Verdikt der Unlauterkeit. Ebenso wenig vermag nun jüngst das OLG Braunschweig die Registrierung solcher Domains, auch wenn sie das Ziel verfolgt, entsprechende Suchgewohnheiten aufzugreifen, als per se wettbewerbswidrig zu beurteilen, es sei denn, der Anbieter wolle bewusst die unter dem Suchwort nachgefragten Informationen unter Ausschluss der Mitbewerber auf sich zentrieren[37]. Die betreffende Domain müsste m.E. begrifflich eindeutig sein und sich dazu eignen, ein hinreichend konkret gefasstes Marktsegment von Waren oder Dienstleistungen, dessen Bezeichnung sich für eine direkte Eingabe als Domain-Adresse (unter Verzicht auf die Inanspruchnahme einer Suchmaschine) geradezu aufdrängt, in den Händen des Domaininhabers im Medium Internet zu monopolisieren und sodann gerade dadurch, dass eine Internetpräsenz unter dieser Adresse nicht allen Wettbewerbern in dem relevanten Segment offen steht, eine Kanalisierung von Nutzerströmen zu bewirken[38]. Verallgemeinerungen verbieten sich.

VII. Zurückbehaltungsrecht und Pfändbarkeit von Domainnamen

Nach einem Urteil des LG Hamburg[39] kann ein Access-Provider an einer Domain ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Zahlungsansprüche geltend machen. In die gleiche Richtung geht ein Beschluss des LG Berlin vom 02.04.1997[40]: Dem Access-Provider stehe ein Zurückbehaltungsrecht an den Domain-Namen zu, wenn der Content-Provider mit Zahlungen im Verzug ist. Domains können im Übrigen[!Duden3]  auch gepfändet werden, d.h. DENIC wird als Drittschuldner untersagt, den Schuldner als Domaininhaber „konnektiert“ zu halten[41].

VIII. Der Domain-Rechtstreit

1.             Zuständiges Gericht und anwendbares Recht

a) Internationale und örtliche Zuständigkeit; Sachrecht

Innerhalb Deutschlands ergibt sich die örtliche Zuständigkeit bei Klagen gegen Internet-Präsentationen aus dem „fliegenden Gerichtsstand” der §§ 24 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 32 ZPO. Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung/Reservierung von Domains folgen regelmäßig den Vorschriften des Markengesetzes und des UWG. Die Zuständigkeit ist daher in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung und eine solche ist im weiteren Sinne jeder Wettbewerbsverstoß begangen wurde oder ernsthaft droht. Für wettbewerbswidrige Handlungen in einen Massenmedium, sei es ein Presseerzeugnis, Funk, Fernsehen, Videotext oder BTX, gilt der allgemeine Grundsatz, dass Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens ist für eine Internet-Angebot etwa der Standort des Servers sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird[42]. Nach dem Tatortrecht bestimmt sich im Übrigen[!Duden4]  auch das anzuwendende materielle Recht. Es gilt danach grundsätzlich das Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht des Staates, für den das Angebot vorgesehen ist. Wer sich für seine Werbung des Internets bedient, muss diese also an deutschem Recht messen lassen, sofern nur der Ort der Interessenkollision im Inland liegt (Schutzlandprinzip). Dies ist regelmäßig der Ort, an dem gezielt in das Marktgeschehen eingegriffen wird. Im Online-Bereich ist dementsprechend das Recht des Landes maßgebend, in dem eine WWW-Homepage bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob eine Wettbewerbshandlung im Rahmen des Internets insgesamt untersagt werden kann, wenn sie nur gegen die strengen Bestimmungen eines Landes verstößt, in anderen Ländern aber zulässig ist, ob also durch ein deutsches Verbot die Werbemaßnahme im Internet tatsächlich insgesamt untersagt werden kann, da eine lediglich nationale Verbreitung im Internet technisch nicht möglich ist[43]. Im Ergebnis wird dies bejaht. Es liegt danach im Verantwortungsbereich des Gewerbetreibenden, wenn er seine Werbemaßnahmen über das Internet verbreiten will, diese so zu gestalten, dass sie im Einklang mit allen Rechtsordnungen stehen, in denen es zu wettbewerblichen Kollisionen mit Mitbewerbern kommen kann[44]. Dies kann zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass sich ein international tätiger Anbieter stets an der strengsten denkbaren Rechtsordnung zu orien­tieren hätte[45].

IX. Verantwortlichkeit (Richtiger Beklagter) – Haftet DENIC?

Umstritten ist auch, ob die deutsche Domainvergabestelle DENIC neben dem unmittelbaren Kennzeichenrechtsverletzer (Domaininhaber, Admin-C) als mittelbarer Zeichenverletzer oder als sog. Mitstörer analog § 1004 BGB direkt auf Freigabe einer Domain in Anspruch genommen werden kann, etwa wenn der Inhaber oder Admin-c nicht greifbar ist oder sich weigert, einem richterlichen Gebot Folge zu leisten. Mitstörerschaft setzt jedoch eine Prüfungspflicht voraus, die sich hier aus einer Mitverantwortung von DENIC für die fremden, rechtsverletzenden Domain-Registrierungen ergeben müsste. Die Rechtslage ist bislang völlig unklar. Während das LG Frankfurt/Main in der erstinstanzlichen „Ambiente“-Entscheidung und im Fall „dresdnervereinsbank.de“ sowie – unter Heranziehung der Grundsätze zur Verbreiterhaftung im Presserecht – das LG Magdeburg in der Entscheidung „foris.de”[46] für evidente Verstöße Prüfungspflichten annehmen und DENIC sonach unter bestimmten Voraussetzungen als Mitstörer in die Pflicht nehmen, lehnt das OLG Frankfurt/Main in seinem Berufungsurteil zu „ambiente.de“ dies als unzumutbar ab[47].

X. Kontrahierungszwang?

DENIC obliegt grundsätzlich eine Verantwortung für die Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen auf den von der Domainvergabe abgeleiteten Märkten. Die Vergabestelle hat sich daher objektiv sachgemäß zu verhalten und muss ihren „Domainvertrieb“, d.h. die Domaingestaltungsmöglichkeiten, ggf. nachfragekonform ausgestalten. So fragt sich etwa, warum die deutsche Vergabestelle im Unterschied zu den internationalen Registraturen Domains nicht zulässt, die aus reinen Ziffernkombinationen („4711“) oder aus Sonderzeichen („C&A“) bestehen[48]. Was sachgerecht ist, richtet sich freilich wiederum vor allem nach Kennzeichenrecht und UWG als rechtlicher Wertungsmaßstab. Ein sachlicher Grund bestünde sicherlich darin, auf der Grundlage entgegenstehender Rechte Dritter oder eines Freihaltebedürfnisses eine bestimmte Registrierung zu verweigern. Darüber hinausgehend könnte DENIC gegenüber Kennzeicheninhabern aber auch verpflichtet sein, zum einen rechtsverletzende Registrierungen abzulehnen (s.o. LG Frankfurt im Fall „dresdnervereinsbank.de“), zum anderen aber die Registrierung ihrer Zeichen auch dann zuzulassen, wenn dem die DENIC-Vergabebestimmungen (Domaingestaltungsmöglichkeiten, d.h. zulässige Zeichenkombinationen, Zeichenlänge) entgegenstünden, es sei denn, technische Erfordernisse (Domain Name System-Konformität; Kompatibilität; Nameserver-Betriebssicherheit) schlössen die Registrierung aus.

XI. Die Verwaltung des internationalen Adressraumes

Das Internet ist gekennzeichnet durch seine dezentrale Struktur. Rechtliche Bindungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern existieren ebenso wenig wie eine übergeordnete organisatorische oder finanzielle Verwaltung. Das Funktionieren des Internets basiert im Wesentlichen auf gegenseitiger Akzeptanz und der Konsensfähigkeit der großen – vorwiegend US-amerikanischen – Betreiber von Netzen und Nameservern. Gleichwohl gibt es auch auf der Datenautobahn Aufgaben, die koordiniert und zentral wahrgenommen werden müssen. Dazu gehört die Verwaltung der IP-Adressen und die Domainvergabe, die lange Zeit im Auftrag der „Internet Assigned Numbers Authority” (IANA)[49] erfolgte, durch die „Network Information Center” (NICs), deren übergeordnete organisatorische Instanz der „Internet Network Information Center’s Registration Service” (InterNIC) ist. Wie die RFCs haben auch diese Strukturen über die Jahre gleichsam supranational-gewohnheitsrechtliche Qualität erlangt. Mit den Funktionen und Befugnissen der IANA ist inzwischen die im Oktober 1998 gegründete „Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)” mit Sitz in Los Angeles/Kalifornien betraut. Wichtig ist, sich vor Augen zu halten, dass die IANA beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation ICANN weltweit als Superinstanz in Adressierungsfragen anerkannt ist. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Übertragung der angestammten Kompetenzen auf die ICANN nichts geändert.

1. InterNIC

An der Spitze der „offiziellen“ Adressierungssysteme des Internets steht mithin die IANA/ICANN, die ihrerseits von der „Internet Society” (ISOC), d.h. dem Dachverband der Internet-Organisationen und damit höchsten Gremium für die Förderung der internationalen Entwicklung des Internets, vom „U.S. Federal Network Council”, der „National Science Foundation“ (NSF), der „Defense Advanced Research Projects Agency“ (DARPA) und weiteren US-amerikanischen Forschungseinrichtungen mit der Vergabe und Koordination von Internetadressen (IP-Nummern und Domainnamen) beauftragt wurde und diese Aufgaben an die NICs delegiert hat. Bei InterNIC handelt es sich also um die weltweit zentrale Vergabestelle für IP-Nummern, TLDs und Second-Level-Domains unterhalb „.edu”, „.org”, „.com”, „.mil”, „.int”, „.gov” und „.net”. InterNIC stützt seine Legitimation auf einen im Jahre 1993 geschlossenen Fünfjahresvertrag zwischen der „National Science Foundation” (NSF)[50] und den Unternehmen „General Atomic”, „AT&T” und „Network Solution Inc.” (NSI), einem (privaten) Unternehmen der „Science Applications International Corporation” (SAIC). Derzeit[51] wird die Registrierung und Verwaltung – nicht die inzwischen liberalisierte Vergabe (dazu sogleich unten 2) – noch von NSI wahrgenommen. NSI finanziert seine Tätigkeit teilweise über öffentliche Fördermittel, teilweise über die seit 1995 erhobenen Registrierungsgebühren.

2. ICANN und die Neugliederung des internationalen DNS

Inzwischen erfolgt die Vergabe nicht mehr monopolistisch in Bezug auf eine bestimmte TLD. Vielmehr können verschiedene private Stellen Domains unterhalb der (bestehenden sowie auch etwaiger neuer) TLDs vergeben können. Unter Beibehalt des zentralen internationalen Registers wird der bisherige Monopolist NSI fortan mit anderen Registrierungsstellen in Wettbewerb treten. Das dahinterstehende Liberalisierungskonzept der US-Regierung, das zur Gründung der neuen Superinstanz ICANN führte, geht dahin, auf der Ebene der generischen TLDs zuverlässigen Unternehmen den Wettbewerb um den Betrieb der Vergabestellen und der Verwaltung der Daten zu eröffnen. Den „Satzungsbestimmungen” der ICANN[52] ist die Intention zu entnehmen, staatlichen Einfluss möglichst weitgehend auszuschließen. Wie schon die Vorgängerorganisation IANA, von der in der Vergangenheit wettbewerbsbehindernde Maßnahmen nicht bekannt wurden, untersteht auch ICANN dem US-amerikanischen Antitrust-Recht. Parallel zu der beschlossenen, schrittweisen Liberalisierung bleibt das bisherige Monopolunternehmen NSI bis ins Jahr 2002 weiterhin mit der (ab September 2000 allerdings nicht-exklusiven) Vergabe der „internationalen” TLDs betraut.

3. ICANN-Schiedsverfahren

Der deutsche Namensraum bleibt hiervon zunächst unberührt; die ICANN-Reform bezieht sich nicht auf die nationale Vergabe. Die Liberalisierung der internationalen TLDs wird indes als Wegweiser für Umstrukturierungen bei den Länderdomains angesehen. Seit dem 01.01.2000 ist zudem das neue ICANN-Schiedsverfahren, die am 24.10.1999 verabschiedete „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“, in Kraft[53]. Dieses schon in seiner Anfangszeit überaus häufig genutzte Verfahren, dem sich der Domaininhaber mit der Anerkennung der jeweiligen Vergabeordnung in seinem Registrierungsvertrag unterwirft, ist für sämtliche Domains unterhalb der TLDs „.com“, „.net“ und „.org“ verbindlich. Auf nationale Vergabestellen findet es keine unmittelbare Anwendung, doch steht es den auf Länderebene betrauten Organisationen offen, die „Policy“ in ihre jeweiligen Vergabebestimmungen einzubinden. Aufsicht und Durchführung des Verfahrens obliegt so genannten „Dispute Resolution Providern“, die eine einheitliche Verfahrensordnung, die „Uniform-Rules“ anwenden. Als Entscheidungsinstanz fungieren die mit einem oder drei Mitgliedern besetzten „Panels“, die bei Kosten von $ 1000 bzw. $ 2500, welche grundsätzlich der Beschwerdeführer zu tragen hat,  innerhalb einer Verfahrensdauer von ca. 40-45 Tagen ihre Entscheidung – zumeist ein sofort zu vollziehendes Unterlassungs- oder Domainübertragungsverdikt – treffen. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch diese „Panel-Decisions“ indessen nicht berührt.

 



[1] Bücking, NJW 1997, 1886, 1887; so nun auch OLG Köln, K&R 1999, 234 = CR 1999, 385 – „herzogenrath.de” (gleichlautend B. v. 18.01.1999 – 13 W 1/99 – „alsdorf.de“.

[2] Exemplarisch OLG München, CR 1999, 382 – „shell.de“ ” mit Anmerkung Hackbarth = K&R 1999, 326; K&R 1999, 327 – „buecher.de“; K&R 1999, 569 – „Rolls-Royce.de“; OLG Düsseldorf, WRP 1999, 343 - „ufa.de”; OLG Köln, K&R 1999, 234 = CR 1999, 385 – „herzogenrath.de” (gleichlautend B. v. 18.01.1999 – 13 W 1/99 – „alsdorf.de; OLG Dresden, K&R 1999, 133 = NJW-CoR 1999, 302 (Auszug) – „cyberspace.de”; OLG München, NJW-RR 1998, 984 – „freundin.de”; OLG Stuttgart, CR 1998, 621 – „steiff.com“; OLG Hamm, NJW-CoR 1998, 175 – „krupp.de” mit Anmerkung Ernst = MMR 1998, 214 mit Anmerkung Berlit, NJW-RR 1998, 909 = CR 1998, 241 mit Anmerkung Bettinger; Kammergericht, NJW 1997, 3321 – „concert.concept”; LG Braunschweig, NJW 1997, 2687 – „braunschweig.de”; LG Lüneburg, WM 1997, 1452 – „celle.com/celle.de”; LG Ansbach, NJW 1997, 2688 – „ansbach.de”; LG München I, WM 1997, 1455 – „juris.de” = CR 1997, 479 = NJW-CoR 1997, 231 (LS); LG Hamburg, CR 1997, 157 = NJW-CoR 1997, 231 (LS); LG Frankfurt/Main, BB 1997, 1120 – „das.de”; LG Düsseldorf, K&R 1999, 137 – „alltours.de”; LG Düsseldorf, WM 1997, 1444 – „epson.de” = DZWir 1997, 374 mit Besprechung Kilian 381; LG Braunschweig, 9 O 188/97 – „deta.com”; LG Frankfurt/Main, 2/6 O 261/97 – „lit.de”, NJW-CoR 1998, 310 (LS); LG Bonn, MMR 1998, 110 – „detag.de” mit Anmerkung Ernst, NJW-CoR 1998, 178; erstmals LG Mannheim, CR 1996, 353 – „heidelberg.de“;  a.A. soweit ersichtlich bislang nur Landgerichte Köln (BB 1997, 1121 – „huerth.de“ mit ablehnender Anmerkung Zahrnt; gleichlautend: WM 1997 – „pulheim.de“, jeweils 17.12.1996) und – mit gleicher Begründung – Hamburg (13.08.1997 – 315 O 120/07). Es wird die Auffassung vertreten, als Name könne eine Domainbezeichnung nur dann wirken, wenn der Nutzer in der Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des Namensträgers erblicken müsste, was aufgrund der freien Wählbarkeit der Zahlen- und Buchstabenkombinationen aber nicht der Fall sei.  Namens- bzw. Kennzeichnungsfunktion komme bei Domains weder durchgängig zur Anwendung, noch werde sie durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vorgaben gefordert. Daher könne eben gerade nicht jeder Nutzer erwarten, dass hinter einer entsprechenden Adresskennung auch der bezeichnete Namensträger stehe.

[3] Zum Streitstand Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet (Domainrecht), Rdnr. 107 ff., 137 ff. m.w.N.

[4] LG Lüneburg, WM 1997, 1452 – „celle.com/celle.de”.

[5] LG Frankfurt/Main, BB 1997, 1120 – „das.de”.

[6] LG Düsseldorf, CR 1998, S. 165.

[7] OLG Stuttgart, CR 1998, 621.

[8] OLG Hamm, CR 1998, 241.

[9] OLG München, CR 1999, 382; zum Recht der Gleichnamigen in Domainkonflikten siehe auch LG Düsseldorf, K&R 1999, 137 – „alltours.de”.

[10] LG Paderborn, 01.09.1999, 4 O 228/99.

[11] Siehe nur LG Frankfurt/Main, 2/6 O 261/97  – „lit.de”, NJW-CoR 1998, 310 (LS); LG Hamburg, 315 O 792/97 – „eltern.de”, NJW-CoR 1998, 303 (LS); LG Düsseldorf, WM 1997, 1444 – „epson.de” = DZWir 1997, 374 mit Besprechung Kilian 381 ff.; LG München I, CR 1997, 545 – „sat-shop.com”.

[12]  Zum Problemkreis der Städtenamen im Internet Ernst, NJW-CoR 1997, 426; Biere Anmerkung zu OLG Köln, CR 1999, 385 – „herzogenrath.de”.

[13] OLG Celle, 21.03.1997 – 13 U 202/96 – „celle.com”; Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet, Randnr. 72 ff.; ders., NJW 1997, 1886, 1889 f.

[14] OLG Karlsruhe, CR 1999, 783; siehe auch LG Braunschweig, K&R 1999, 573 – „stadtinfo.com”  sowie LG Braunschweig, 9 O 188/97 – „deta.com“.

[15]  Bettinger, GRUR Int. 1997, 402 (415) unter Hinweis auf die Entscheidung BGH GRUR 1996, 475 – „Fern­sprechkennung“, in der u.a. auf die be­grenz­ten Gestaltungs­möglichkeiten im Bereich von Fernsprechkennungen hingewiesen wurde; vgl. auch Ernst, BB 1997, 1057 (1062.

[16]  Vgl. Ubber, WRP 1997, 497 (505).

[17]  OLG Hamm, NJW-CoR 1998, 175.

[18] OLG Hamm, NStZ 1999, 638 – „pizza direkt“.

[19] LG München I, 23.07.1999, 9HK O 12244/99 – „intershopping.com/intershop” (einstw. Vfg., bestätigt durch Urteil v. 21.09.1999, CR 2000, 464 und – unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils – OLG München, Urteil v. 20.01.00 – 29 U 5819/99”.

[20] LG Köln, 10.06.1999, 31 O 55/99 – „Bindestrich in der Domain“; ähnlich LG Düsseldorf, 05.01.199, 34 O 2/99 – „klug-suchen/klugsuchen“; anders aber LG Koblenz, 27.10.99, 1 HO 125/99: Der Domaininhaber, dem mit einstweiliger Verfügung aufgegeben wurde, die Domain „alles-ueber-wein.de“ nicht mehr zu nutzen und auf die Adresse gegenüber der Vergabestelle zu verzichten, verstoße nicht dadurch gegen das ihm aufgegebene Verbot, dass er die Domain „allesueberwein.de“ weiterhin nutze. Internet-Nutzer wüssten, dass Punkte, Gedankenstriche und Schrägstriche in Domains von entscheidender Bedeutung seien, weil Leerstellen in anderer Form nicht sichtbar gemacht werden könnten.

[21] LG München I, CR 1997, 479 – „juris.de“.

[22] LG München I, CR 1997, 540 – „freundin.de“ mit abl. Anmerkung Kloos = NJW-CoR 1997, 497 (LS). In seiner Urteilsanmerkung gibt Kloos zu bedenken, dass durch ein Abstellen auf den bloßen Vortrag des Anspruchsgegners zu seinen beabsichtigten (ähnlichen oder unter­schiedlichen) Inhalten bei einem nur geplanten Web-Angebot möglichen Schutzbehauptun­gen von „Domain-Grabbern“ – und damit einer Erosion des Markenschutzes – Tür und Tor geöffnet seien.

[23]  LG Braunschweig, 05.08.1997 – 9 O 188/97 – „deta.com“.

[24]  LG Frankfurt/Main, 10.09.1997 – 2/6 O 261/97 – „lit.de“.

[25]  LG Hamburg, 25.03.1998 – 315 O 792/97 – „eltern.de“.

[26] Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet, Randnr. 166 ff.

[27] LG Düsseldorf WM 1997, 1444 – „epson.de“; zustimmend Kilian, DZWir 1997, 381 (388). Auch nach Völker/Weidert (WRP 1997, 652, 658) soll es bei der Kollision einer Domain mit einem Werktitel dann, wenn der Domain-Name ebenfalls nach Art eines Titels für eine Textdatei verwendet wird, allein auf die Titel der zu vergleichenden Werke, nicht aber auf deren Inhalt oder Charakter ankommen

[28] Erstmals LG Düsseldorf, CR 1998, 688 – „jpnw.de” mit Anmerkung Withöft.

[29] Vgl. beispielsweise OLG Hamburg, CR 1999, 184  – „emergency.de”  mit Anmerkung Hackbarth; LG München I, CR 1999, 325 – „tnet.de/t-net.de”; LG Frankfurt/Main, CR 1999, 190 – „warez.de.

[30] LG Düsseldorf, 20.04.1999 – 4 O 101/99 – „infoshop.de”; ähnlich LG München I, CR 1999, 325 – „tnet.de/t-net.de”.

[31] LG München I, K&R 1999, 237 – „fnet.de”.

[32] OLG München, CR 1999, 778; ferner LG München I, K&R 1999, 237 – „fnet.de” .

[33] OLG Dresden, CR 1999, 102 = K&R 1999, 189 – „dresden-online.de”Wiebe, CR 1998, 157, 160, 164; Biere, Anmerkung zu OLG Köln, CR 1999, 385 – „herzogenrath.de”.

[34] Omsels a.a.O. S. 332; Bücking, a.a.O. Rdnr. 122 ff., 145 ff.

[35] Nach OLG Frankfurt/Main, BB 1997, 545 – „wirtschaft-online” ist § 3 UWG erst verletzt, wenn die beanstandete beschreibende Domain inhaltlich objektiv falsche Angaben enthält und nicht lediglich missver­ständlich wirkt; so auch LG München I CR 1997, 545 – „sat-shop.com”. In eine andere Richtung deutet ein Verfügungsbeschluss des LG Köln v. 23.09.1998 (31 O 765/98): In der Internetpräsentation eines Fachan­waltes für Arbeitsrecht unter der Domain „anwalt-arbeitsrecht.de“ erblickte die Kammer einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG. Ähnlich LG Köln, B. v. 07.09.1998 – 31 O 723/98: Die Benut­zung der Domain „rechtsanwaelte-koeln.de“ verstoße gegen §§ 1, 3 UWG, da der Nutzer unter der Domain nicht nur eine einzige, sondern alle Kölner Kanzleien oder gar die Rechtsanwaltskammer Köln erwarte; B.v.01.09.1998 – 31 O 714/98 („amtsgericht.de“): Ein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG liege vor, da die Erwartung des Publikums, dort alle deutschen Amtsgerichte zu finden, enttäuscht werde.

[36] OLG Hamburg, CR 1999, 779 = K&R 2000, 190 – „mitwohnzentrale.de” (nicht rechtskräftig; der BGH hat mit Beschluss vom 04.05.00 unter dem Az.: I ZR 216/99 die Revision zugelassen).

[37] OLG Braunschweig, CR 2000, 614, 615 – „stahlguss.de“.

[38] Vgl. nun aber auch LG Hamburg, CR 617, 618 – „lastminute.com“: Die Verwendung von Gattungsbegriffen in Internetdomains sei nicht per se wettbewerbswidrig und insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn durch öffentliche Werbung gewährleistet ist, dass der Verkehr mehrere Anbieter mit dem fraglichen Begriff in Verbindung bringt.

[39] LG Hamburg, CR 1997, 157.

[40] www.weinknecht.de/lghh.htm.

[41] Statt vieler: LG Essen, CR 2000, 247; AG München, 1613 M 21412/99.

[42] So auch LG Düsseldorf, WM 1997, 1444 – „epson.de” = DZWir 1997, 374 mit Besprechung Kilian 381; LG München I, a.a.O. Fußn. 26 - „intershopping.com“.

[43] Ubber, WRP 1997, 497 (503) zieht aus der begrenzten Jurisdiktion deutscher Gerichte den Schluss, dem Anspruchsgegner müsse es freistehen, ob er das Unterlassungsgebot dadurch beachten wolle, dass er die Domain vollständig aufgebe oder den bestimmungsgemäßen Verbreitungsraum seiner Website – etwa durch einen entsprechenden Hinweis auf der Homepage – auf das Ausland beschränken wolle. Vgl. auch Dethloff, NJW 1998, 1596 (1601) zur Reichweite eines auf den Verstoß gegen innerstaatliches Wettbewerbsrecht gerichteten Untersagungsti­tels und die daraus resultierenden Konsequenzen.

[44] Kammergericht, NJW 1997, 3321 – „concert.concept“; LG Braunschweig, 05.08.1997 – 9 O 188/97 – „deta.com“.

[45] Dethloff, NJW 1998, 1596 (1602).

[46] LG Magdeburg, K&R 1999, 426 – „foris.de“

[47] OLG Frankfurt/Main, CR 1999, 707; Vorinstanz LG Frankfurt/Main, NJW 1999, 586.

[48] Kennzeichenschutz ist an solchen Kombinationen, sofern mit einem entsprechend hohen Bekanntheitsgrad ausgestattet, jedenfalls grundsätzlich denkbar, vgl. BGH, GRUR 1990, 711 – „Telefonnummer 4711; weitere bekannte Beispiele sind „H&M“, „1&1“, „AT&T“, „M&M’s“, „Beck’s“, Telefonanbieter wie „01051“ und „0109“ oder auch der Bandname „AC/DC“.

[49] Bei der IANA handelt es sich um ein „Department” der „University of Southern California/School of Engineering/Information Sciences Institute” (ISI), häufig identifiziert mit deren Ende 1998 verstorbenen Präsidenten, Mr. John Postel (www.isi.edu/iana).

[50] Bei der NSF handelt es sich um eine staatliche Einrichtung mit Verbindungen zum US-Verteidigungs-ministerium, das für die US-Regierung auftrat.

[51] Stand 05/2000.

[52] Siehe www.icann.org/articles-pr23nov98.htm.

[53] Ausführlich Kur, GRUR Int. 1999, 212, 214 ff. und Bettinger, CR 1999, 445 ff.; ders., CR 2000, 234. Die „ICANN Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy” ist abrufbar unter www.icann.org/udrp/udrp-policy-24oct99.htm.

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