Domains
und Recht - Aktuelle Entwicklungen
>Siehe in Ergänzung dieses Extrakts auch die ausführliche Darstellung in Bücking, MMR 2000, 656 und Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet (Domainrecht), Verlag Kohlhammer, 1999.<
Das Internet eröffnet einen nur eindimensionalen
Namensraum. Eine Domainbezeichnung kann daher unter jeder
Top-Level-Domain-Ebene weltweit nur ein einziges Mal vergeben werden. Die
geographische Entfernung der über das Internet Werbenden, ihre
Branchenverschiedenheit und sonstige Unterscheidungsmerkmale vermögen
Interessenkollisionen im Internet nicht mehr zu verhindern. Wo früher die
Benutzung identischer Zeichen ohne Konflikte möglich war, werden durch diese Eindimensionalität
eine unüberschaubare Vielzahl von Interessen zusammengeworfen. Wer sein Anrecht
auf die registrierten Zeichenfolgen nicht geprüft hat, kann daher schnell in
eine wirtschaftliche und rechtliche Problemzone geraten. Denn wenngleich es
sich im technischen Sinne bei den Domains nicht um Namen oder Kennzeichen
handelt, da sie nicht einem bestimmten Rechtsträger zugeordnet sind, sondern
vielmehr die alphanumerisch „übersetzte“ Adresse eines Computers bezeichnen,
ließe doch eine solche technische Betrachtungsweise die nicht zu übersehende
Tatsache außer acht, dass der durchschnittliche Internetanwender die Domain
regelmäßig gedanklich mit dem Anbieter eines Web-Angebotes in Verbindung bringt. Folgerichtig handelt es sich bei den Domainnamen in
der Tat um namensähnliche Kennzeichen, denen - zumindest mittelbar -
Kennzeichnungsfunktion zukommen kann. Diese Auffassung entspricht der
inzwischen ganz herrschenden Rechtsprechung in Deutschland.
I. Reservierungsfälle:
Namensgebrauch und Namensbestreitung
Die „reservierten“ Domains
warfen lange Zeit die Frage nach dem Vorliegen eines Namensgebrauchs (§
12 BGB; § 37 Abs. 2 HGB), einer Kennzeichenbenutzung im Geschäftsverkehr
(§§ 14, 15 BGB) und einem Handeln zu Wettbewerbszwecken (§§ 1, 3 UWG) auf. Nach Einstellung der
Reservierungsdienste durch DENIC und InterNIC hat sich die Problematik auf die
„weißen Websites“, auf denen zumeist nur „Under-Construction“-Hinweise
angezeigt werden, verlagert. Oft werden die usurpierten Domains auch schlicht
„geroutet“. Erstmals hat am 29.01.1997 das LG Lüneburg entschieden, dass der
Namensträger auch dann einen Unterlassungsanspruch habe, wenn der Anbieter den
Domainnamen lediglich reserviert halte, ihn aber nicht benutze. Zu einem ähnlichen
Ergebnis kam auch das LG Frankfurt/Main am 03.03.1997: Eine Internetadresse habe
Namensfunktion im Sinne von § 12 BGB. Wer eine Domain also reserviere, die den
Namen eines anderen trage, bestreite dessen Recht zum Gebrauch des Namens.
Anders äußerte sich am 04.04.1997 indes das LG Düsseldorf, wonach in der bloßen
spekulativen Registrierung einer Domain noch keine Benutzung im geschäftlichen
Verkehr im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG (und demgemäss
auch kein Namensgebrauch nach § 12 BGB) liege, da dem Publikum ein
Hompepage-Angebot nicht zugänglich gemacht werde. Ähnlich das OLG Stuttgart. Für Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung
entschied das OLG Hamm im Fall „krupp.de“, dass diese die Nutzung ihrer prägenden
Firmenschlagworte durch Dritte als Domain selbst dann untersagen können, wenn
Identität mit dem Familiennamen des Dritten besteht. Dem schloss sich das OLG
München in der Entscheidung „shell.de“ teilweise an. Die lautere, also nicht missbräuchliche Nutzung des
eigenen Namens kann aber im Übrigen
auch im Internet nicht unbefugt sein und setzt sich gegenüber einem nur
durchschnittlich bekannten Unternehmenszeichen durch.
Die Gerichte hatten weiterhin zu klären, ob die
Unterschiedlichkeit insbesondere der TLDs „.de“ und „.com“ eine solche Gefahr
ausschlössen. Dies wurde bislang ganz überwiegend verneint.
Nicht so eindeutig ist die Rechtslage bei Gebietskörperschaften, insbesondere
Städtenamen.
Neue Ausweichdomains zu „.com” wie „.biz“ oder „.pro“ etwa offenbaren vor dem
Hintergrund der Frage, ob auch den im Rahmen der TLDs verwendeten Suffixen
Unterscheidungskraft zukommt, deutliche Zweifel an dem Vorliegen einer
Verwechslungsgefahr: „http://www.heidelberg.shop/.firm/.biz” etwa könnte aus
heutiger Nutzersicht nicht zu den Internetseiten einer Gemeinde führen.
Zutreffend bemerkte daher das OLG Celle am 21.03.1997, es sei wegen des
Suffixes „.com“ eher zweifelhaft, dass mit dem Gebrauch der Domain „celle.com”
Namensrechte der Kommune Celle verletzt würden. Dagegen wendet sich indes nun das OLG Karlsruhe in
Ansehung der Domain „badwildbad.com”:
Der Bestandteil „.com” verfüge nicht über namensmäßige Kennzeichnungskraft und
trete gegenüber dem Bestandteil „badwildbad” in seiner Bedeutung für den
Gesamteindruck völlig zurück.
Nach Ansicht einiger Autoren
werden dem Kennzeicheninhaber im Internet Überschneidungen, jedenfalls aber
Annäherungen in weit stärkerem Maße zuzumuten sein, als er dies im klassischen
Kennzeichenrecht hinzunehmen hätte. Es sei in Nutzerkreisen bekannt, dass die
Eingabe einer falschen Schreibweise in den Web-Browser wie eine falsch
gewählte Telefonnummer zwangsläufig zu Fehl- oder Irrleitungen führe.
Die Rechtsprechung hat sich zu der Frage, wie groß der Zeichenabstand von
Internetadressen sein muss, um Verwechslungen auszuschließen, bislang nicht
explizit geäußert. Das OLG Hamm etwa konnte es im „krupp.de“-Fall
dahinstehen lassen, „ob die Besonderheiten des Internets es rechtfertigen, eine
Domain-Adresse zu wählen, deren Abstand zum Firmenschlagwort der Klägerin
normalerweise nicht genügen würde“, da jedenfalls die identische Verwendung
„auf keinen Fall zu billigen“ sei. Der Entscheidung lässt sich gleichwohl die
Tendenz entnehmen, den Zeichenabstand im Internet zumindest enger zu fassen.
Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte es der Klägerin „schon
durch geringfügige Zusätze, die seinem Namen die ursprüngliche Kennzeichnungskraft
durchaus belassen würden“, ermöglicht hätte, sich unter ihrem originären
Firmenschlagwort im Internet zu präsentieren, scheint also inzident davon
auszugehen, dass selbst neben dem berühmten Kennzeichen eine parallele
Internetpräsenz Dritter unter einem geringfügigen Namenszusatz
kennzeichenrechtlich nicht zu beanstanden wäre – was letztlich nichts anderes
als die damit erfolgreich bewerkstelligte Ausräumung der Verwechslungsgefahr
bedeutete. Wie weit der Abstand zu sein hat, bleibt freilich offen. Jüngere
Entscheidungen zeichnen sich gleichfalls nicht durch eine einheitliche Linie
aus: So bemerkte wiederum das OLG Hamm („pizzadirect“), dass bei einer
eingetragenen Marke mit denkbar schwacher Kennzeichnungskraft bereits minimale
Abweichungen in nur einem Buchstaben genügten, um die Verwechslungsgefahr mit
einer Internetdomain auszuschließen.
Demgegenüber geht das Landgericht München I von einer Verwechslungsfähigkeit der
eingetragenen Marke „Intershop“ mit der Internetdomain „Intershopping“ aus, und
das Landgericht Köln hält die bloße Verwendung eines zusätzlichen Bindestrichs
für unzureichend, die Verwechslungsfähigkeit zweier Zeichen auszuräumen, zumal
es sich anbiete, eine Leerzeile innerhalb einer Firmenbezeichnung bei
Verwendung als Internet-Domain, die keine Leerzeile aufweisen dürfe, durch
einen Bindestrich zu füllen.
IV. Verwechslungsgefahr:
Waren/Dienstleistungsähnlichkeit und Branchenaspekte
In der
„juris.com“-Entscheidung grenzte das LG München I den eindimensionalen
Internet-Wettbewerbsraum erstmals ein. Es komme darauf an, ob das im Internet
kollidierende Namens- oder Kennzeichenrecht in demselben sachlichen und
örtlichen Bereich Verkehrsgeltung besitze. Es stellte sodann im Fall
„freundin.de“ auf das Kriterium der
Warenverwandtheit ab und zog für seine Beurteilung den (beabsichtigten) Inhalt
des Online-Angebotes heran. Die Ansicht vertreten ferner das LG Braunschweig und – im Rahmen von
§ 15 MarkenG für die geschäftliche Bezeichnung – das LG Frankfurt/Main für
die Domain „lit.de“. Das LG Hamburg schloss
sich dem im Fall „eltern.de“ für den gleichnamigen
Zeitschriftentitel an. Nach h.M. ist für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr regelmäßig auch der Inhalt der Website zu berücksichtigen. Es kommt mithin darauf an,
ob die von dem Dritten unter der Domain beworbenen Waren oder Dienstleistungen
den durch den Markenschutz erfassten ähnlich, beziehungsweise ob der
Domain-Inhaber und das berührte Unternehmen in verwandten Branchen tätig sind.
Nach a.A. soll der Ähnlichkeitsbereich jedoch nicht maßgebend sein, da die
verwechslungsgefährdende Ware oder Dienstleistung bereits die Homepage als
solche sei. Vergleichbar zwei unter identischem Titel angebotenen
Zeitschriften, für die ebenfalls eine Ähnlichkeit anhand ihres Inhalts nicht
konstatiert werden müsse, gelte für die Homepage, dass nicht der Inhalt sondern
das Produkt als solches die Ware oder Dienstleistung im Sinne des
Markengesetzes sei. Auf den Informationsgehalt der Website käme es dann nicht
mehr an. Diese Auffassung vertritt insbesondere die 34. Kammer des LG
Düsseldorf in ihrer „epson.de“-Entscheidung.
Umstritten ist, ob
Kennzeichenrechte an der Internetdomain selbst möglich sind. Inzwischen kann insoweit als (wohl) vorherrschende
Spruchpraxis gelten, dass die originäre
Unterscheidungskraft der zulässig gewählten Domain und deren kennzeichnende
Verwendung eigenen Namensschutz (§ 12 BGB) schon mit erstmaliger, ernsthafter
und auf Dauer angelegter Inbenutzungnahme entstehen lässt. Erfolgt diese
Benutzung im geschäftlichen Verkehr, kann die Domainbezeichnung ferner über § 5
MarkenG Schutz als Unternehmenskennzeichen beanspruchen.
Wenn eine Marke angemeldet ist, wirkt die Ingebrauchnahme ferner als
rechtserhaltende Benutzung innerhalb der 5-Jahres-Frist. Wird also eine in
hinreichend unterscheidungskräftiger Form gewählte (Second-Level-) Domain als
kennzeichnender Hinweis auf online abrufbare Informationen einer Person, eines
Unternehmens oder eines online verfügbaren Werktitels verstanden, oder vermuten
diese Kreise hinter der fraglichen Zeichenfolge die besondere
Geschäftsbezeichnung eines bestimmten Unternehmens, entsteht das
Kennzeichenrecht bereits mit Ingebrauchnahme via Internet, unabhängig vom
Umfang der Domainbenutzung.
Daraus folgt, dass auch bei einem Abweichen der fraglichen Domain von dem
originären Unternehmenskennzeichen des Anbieters diese im Einzelfall als
besondere Geschäftsbezeichnung über § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Kennzeichenschutz
erlangen kann.
Es ist ausreichend, wenn die Bezeichnung
als solche geeignet ist, einem Unternehmen als individueller Herkunftsnachweis
zu dienen.
Unterscheidungskraft vorausgesetzt, kann die Domain-Adresse durchaus
auch Titelschutz erlangen.
Die Dynamik des Internets mit seinen rasch wechselnden Inhalten steht der
betitelnden Verwendung einer (gesamten) Internetadresse (URL) oder einer Domain
mithin nicht entgegen.
Die Kennzeichnungskraft kann dabei im Bereich des Titelschutzes durchaus von
den (strengeren) Anforderungen, die an namensrechtliche Unterscheidungskraft zu
stellen sind, abweichen.
Aufgrund einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main
aus dem Jahre 1997 durfte bislang davon ausgegangen werden, dass durch die
Registrierung von beschreibenden oder Branchendomains (Monopoldomains) keine
Wettbewerbsverstöße durch Irreführung, Herkunftstäuschung oder
Kanalisierungseffekte begangen werden konnten, vielmehr allein auf die inhaltliche
Richtigkeit des suggerierten Angebots und seiner Herkunft abzuheben war. Die Entscheidung ist auf
Kritik gestoßen und wurde durch eine Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg
vom 13.07.1999 gänzlich in Frage gestellt („mitwohnzentrale.de”): Die Registrierung von
Monopoldomains soll hiernach dem fairen Leistungswettbewerb widersprechen. Die Gefahr, dass generische Netzadressen von der
Mehrheit der Internetnutzer wegen ihrer leichten Einprägsamkeit und ihrer regelmäßig
hohen Listung (Trefferhäufigkeit) bei der Eingabe in Suchmaschinen bevorzugt
würden, sei nicht zu unterschätzen. Angesichts des vielfältigen Angebotes in
den Datennetzen dürfte ein beachtlicher Kreis von Nutzern dazu neigen, sich
unter mehreren zur Auswahl stehenden thematisch vergleichbaren Angeboten der
Einfachheit halber für dasjenige mit der umfassendsten Etikettierung zu
entscheiden. Dieser Lenkungseffekt könne bereits genügen, um die Chancengleichheit
im Wettbewerb zu stören, ohne dass die Nutzer von einer echten Vorrangstellung
des Anbieters ausgehen müssten. Das OLG Hamburg
belegt freilich das Phänomen der beschreibenden bzw. Gattungsdomains nicht
pauschal mit dem Verdikt der Unlauterkeit. Ebenso wenig vermag nun jüngst das
OLG Braunschweig die Registrierung solcher Domains, auch wenn sie das Ziel
verfolgt, entsprechende Suchgewohnheiten aufzugreifen, als per se
wettbewerbswidrig zu beurteilen, es sei denn, der Anbieter wolle bewusst die
unter dem Suchwort nachgefragten Informationen unter Ausschluss der Mitbewerber
auf sich zentrieren. Die betreffende Domain
müsste m.E. begrifflich eindeutig sein und sich dazu eignen, ein hinreichend
konkret gefasstes Marktsegment von Waren oder Dienstleistungen, dessen
Bezeichnung sich für eine direkte Eingabe als Domain-Adresse (unter Verzicht
auf die Inanspruchnahme einer Suchmaschine) geradezu aufdrängt, in den Händen
des Domaininhabers im Medium Internet zu monopolisieren und sodann gerade
dadurch, dass eine Internetpräsenz unter dieser Adresse nicht allen
Wettbewerbern in dem relevanten Segment offen steht, eine Kanalisierung von
Nutzerströmen zu bewirken. Verallgemeinerungen
verbieten sich.
Nach einem Urteil des LG
Hamburg kann ein Access-Provider an
einer Domain ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Zahlungsansprüche
geltend machen. In die gleiche Richtung geht ein Beschluss des LG Berlin vom
02.04.1997: Dem Access-Provider stehe
ein Zurückbehaltungsrecht an den Domain-Namen zu, wenn der Content-Provider mit
Zahlungen im Verzug ist. Domains können im Übrigen
auch gepfändet werden, d.h. DENIC wird als Drittschuldner untersagt, den
Schuldner als Domaininhaber „konnektiert“ zu halten.
Innerhalb Deutschlands ergibt sich die örtliche
Zuständigkeit bei Klagen gegen Internet-Präsentationen aus dem „fliegenden
Gerichtsstand” der §§ 24 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 32 ZPO. Ansprüche auf Unterlassung
der Benutzung/Reservierung von Domains folgen regelmäßig den Vorschriften des
Markengesetzes und des UWG. Die Zuständigkeit ist daher in jedem Gerichtsbezirk
begründet, in dem eine unerlaubte Handlung – und eine
solche ist im weiteren Sinne jeder Wettbewerbsverstoß – begangen wurde oder ernsthaft droht. Für
wettbewerbswidrige Handlungen in einen Massenmedium, sei es ein
Presseerzeugnis, Funk, Fernsehen, Videotext oder BTX, gilt der allgemeine
Grundsatz, dass Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens ist – für eine Internet-Angebot etwa der Standort des
Servers – sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten
Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird. Nach
dem Tatortrecht bestimmt sich im Übrigen
auch das anzuwendende materielle Recht. Es gilt danach grundsätzlich das Wettbewerbs- und
Kennzeichenrecht des Staates, für den das Angebot vorgesehen ist. Wer sich für
seine Werbung des Internets bedient, muss diese also an deutschem Recht messen
lassen, sofern nur der Ort der Interessenkollision im Inland liegt
(Schutzlandprinzip). Dies ist regelmäßig der Ort, an dem gezielt in das
Marktgeschehen eingegriffen wird. Im Online-Bereich ist dementsprechend das
Recht des Landes maßgebend, in dem eine WWW-Homepage bestimmungsgemäß abgerufen
werden kann. In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob eine Wettbewerbshandlung
im Rahmen des Internets insgesamt untersagt werden kann, wenn sie nur gegen die
strengen Bestimmungen eines Landes verstößt, in anderen Ländern aber zulässig
ist, ob also durch ein deutsches Verbot die Werbemaßnahme im Internet
tatsächlich insgesamt untersagt werden kann, da eine lediglich nationale
Verbreitung im Internet technisch nicht möglich ist. Im Ergebnis wird dies
bejaht. Es liegt danach im Verantwortungsbereich des Gewerbetreibenden, wenn er
seine Werbemaßnahmen über das Internet verbreiten will, diese so zu gestalten,
dass sie im Einklang mit allen Rechtsordnungen stehen, in denen es zu
wettbewerblichen Kollisionen mit Mitbewerbern kommen kann. Dies kann zu dem
unbilligen Ergebnis führen, dass sich ein international tätiger Anbieter stets
an der strengsten denkbaren Rechtsordnung zu orientieren hätte.
Umstritten ist auch, ob die deutsche
Domainvergabestelle DENIC neben dem unmittelbaren Kennzeichenrechtsverletzer
(Domaininhaber, Admin-C) als mittelbarer Zeichenverletzer oder als sog.
Mitstörer analog § 1004 BGB direkt auf Freigabe einer Domain in Anspruch
genommen werden kann, etwa wenn der Inhaber oder Admin-c nicht greifbar ist
oder sich weigert, einem richterlichen Gebot Folge zu leisten. Mitstörerschaft
setzt jedoch eine Prüfungspflicht voraus, die sich hier aus einer
Mitverantwortung von DENIC für die fremden, rechtsverletzenden
Domain-Registrierungen ergeben müsste. Die Rechtslage ist bislang völlig
unklar. Während das LG Frankfurt/Main in der erstinstanzlichen
„Ambiente“-Entscheidung und im Fall „dresdnervereinsbank.de“ sowie – unter
Heranziehung der Grundsätze zur Verbreiterhaftung im Presserecht – das LG
Magdeburg in der Entscheidung „foris.de”
für evidente Verstöße Prüfungspflichten annehmen und DENIC sonach unter
bestimmten Voraussetzungen als Mitstörer in die Pflicht nehmen, lehnt das OLG
Frankfurt/Main in seinem Berufungsurteil zu „ambiente.de“ dies als unzumutbar
ab.
DENIC obliegt grundsätzlich eine Verantwortung für die
Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen auf den von der Domainvergabe
abgeleiteten Märkten. Die Vergabestelle hat sich daher objektiv sachgemäß zu
verhalten und muss ihren „Domainvertrieb“, d.h. die Domaingestaltungsmöglichkeiten,
ggf. nachfragekonform ausgestalten. So fragt sich etwa, warum die deutsche
Vergabestelle im Unterschied zu den internationalen Registraturen Domains nicht
zulässt, die aus reinen Ziffernkombinationen („4711“) oder aus Sonderzeichen
(„C&A“) bestehen. Was sachgerecht ist, richtet sich freilich wiederum
vor allem nach Kennzeichenrecht und UWG als rechtlicher Wertungsmaßstab. Ein
sachlicher Grund bestünde sicherlich darin, auf der Grundlage entgegenstehender
Rechte Dritter oder eines Freihaltebedürfnisses eine bestimmte Registrierung zu
verweigern. Darüber hinausgehend könnte DENIC gegenüber Kennzeicheninhabern
aber auch verpflichtet sein, zum einen rechtsverletzende Registrierungen
abzulehnen (s.o. LG Frankfurt im Fall „dresdnervereinsbank.de“), zum anderen
aber die Registrierung ihrer Zeichen auch dann zuzulassen, wenn dem die
DENIC-Vergabebestimmungen (Domaingestaltungsmöglichkeiten, d.h. zulässige
Zeichenkombinationen, Zeichenlänge) entgegenstünden, es sei denn, technische
Erfordernisse (Domain Name System-Konformität; Kompatibilität;
Nameserver-Betriebssicherheit) schlössen die Registrierung aus.
Das Internet ist gekennzeichnet durch seine dezentrale
Struktur. Rechtliche Bindungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern existieren
ebenso wenig wie eine übergeordnete organisatorische oder finanzielle
Verwaltung. Das Funktionieren des Internets basiert im Wesentlichen auf
gegenseitiger Akzeptanz und der Konsensfähigkeit der großen – vorwiegend
US-amerikanischen – Betreiber von Netzen und Nameservern. Gleichwohl gibt es
auch auf der Datenautobahn Aufgaben, die koordiniert und zentral wahrgenommen
werden müssen. Dazu gehört die Verwaltung der IP-Adressen und die
Domainvergabe, die lange Zeit im Auftrag der „Internet Assigned Numbers
Authority” (IANA) erfolgte, durch die „Network
Information Center” (NICs), deren übergeordnete organisatorische Instanz der
„Internet Network Information Center’s Registration Service” (InterNIC) ist.
Wie die RFCs haben auch diese Strukturen über die Jahre gleichsam
supranational-gewohnheitsrechtliche Qualität erlangt. Mit den Funktionen und
Befugnissen der IANA ist inzwischen die im Oktober 1998 gegründete „Internet
Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)” mit Sitz in Los
Angeles/Kalifornien betraut. Wichtig ist, sich vor Augen zu halten, dass die
IANA beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation ICANN weltweit als Superinstanz
in Adressierungsfragen anerkannt ist. An dieser Rechtslage hat sich auch durch
die Übertragung der angestammten Kompetenzen auf die ICANN nichts geändert.
An der Spitze der „offiziellen“ Adressierungssysteme
des Internets steht mithin die IANA/ICANN, die ihrerseits von der „Internet
Society” (ISOC), d.h. dem Dachverband der Internet-Organisationen und damit
höchsten Gremium für die Förderung der internationalen Entwicklung des
Internets, vom „U.S. Federal Network Council”, der „National Science
Foundation“ (NSF), der „Defense Advanced Research Projects Agency“ (DARPA) und
weiteren US-amerikanischen Forschungseinrichtungen mit der Vergabe und
Koordination von Internetadressen (IP-Nummern und Domainnamen) beauftragt wurde
und diese Aufgaben an die NICs delegiert hat. Bei InterNIC handelt es sich also
um die weltweit zentrale Vergabestelle für IP-Nummern, TLDs und
Second-Level-Domains unterhalb „.edu”, „.org”, „.com”, „.mil”, „.int”, „.gov”
und „.net”. InterNIC stützt seine Legitimation auf einen im Jahre 1993
geschlossenen Fünfjahresvertrag zwischen der „National Science Foundation”
(NSF)
und den Unternehmen „General Atomic”, „AT&T” und „Network Solution Inc.” (NSI), einem (privaten)
Unternehmen der „Science Applications International Corporation” (SAIC). Derzeit
wird die Registrierung und Verwaltung – nicht die inzwischen liberalisierte
Vergabe (dazu sogleich unten 2) – noch von NSI wahrgenommen. NSI finanziert
seine Tätigkeit teilweise über öffentliche Fördermittel, teilweise über die
seit 1995 erhobenen Registrierungsgebühren.
Inzwischen erfolgt die
Vergabe nicht mehr monopolistisch in Bezug auf eine bestimmte TLD. Vielmehr
können verschiedene private Stellen Domains unterhalb der (bestehenden sowie
auch etwaiger neuer) TLDs vergeben können. Unter
Beibehalt des zentralen internationalen Registers wird der bisherige Monopolist
NSI fortan mit anderen Registrierungsstellen in Wettbewerb treten. Das
dahinterstehende Liberalisierungskonzept der US-Regierung, das zur Gründung der
neuen Superinstanz ICANN führte, geht dahin, auf der Ebene der generischen TLDs
zuverlässigen Unternehmen den Wettbewerb um den Betrieb der Vergabestellen und
der Verwaltung der Daten zu eröffnen. Den „Satzungsbestimmungen” der ICANN
ist die Intention zu entnehmen, staatlichen Einfluss möglichst weitgehend
auszuschließen. Wie schon die Vorgängerorganisation IANA, von der in der
Vergangenheit wettbewerbsbehindernde Maßnahmen nicht bekannt wurden, untersteht
auch ICANN dem US-amerikanischen Antitrust-Recht. Parallel zu der
beschlossenen, schrittweisen Liberalisierung bleibt das bisherige
Monopolunternehmen NSI bis ins Jahr 2002 weiterhin mit der (ab September 2000
allerdings nicht-exklusiven) Vergabe der „internationalen” TLDs betraut.
Der deutsche Namensraum bleibt hiervon zunächst
unberührt; die ICANN-Reform bezieht sich nicht auf die nationale Vergabe. Die
Liberalisierung der internationalen TLDs wird indes als Wegweiser für
Umstrukturierungen bei den Länderdomains angesehen. Seit dem 01.01.2000 ist
zudem das neue ICANN-Schiedsverfahren, die am 24.10.1999 verabschiedete
„Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“, in Kraft.
Dieses schon in seiner Anfangszeit überaus häufig genutzte Verfahren, dem sich
der Domaininhaber mit der Anerkennung der jeweiligen Vergabeordnung in seinem
Registrierungsvertrag unterwirft, ist für sämtliche Domains unterhalb der TLDs
„.com“, „.net“ und „.org“ verbindlich. Auf nationale Vergabestellen findet es
keine unmittelbare Anwendung, doch steht es den auf Länderebene betrauten
Organisationen offen, die „Policy“ in ihre jeweiligen Vergabebestimmungen
einzubinden. Aufsicht und Durchführung des Verfahrens obliegt so genannten
„Dispute Resolution Providern“, die eine einheitliche Verfahrensordnung, die
„Uniform-Rules“ anwenden. Als Entscheidungsinstanz fungieren die mit einem oder
drei Mitgliedern besetzten „Panels“, die bei Kosten von $ 1000 bzw. $ 2500,
welche grundsätzlich der Beschwerdeführer zu tragen hat, innerhalb einer Verfahrensdauer von ca.
40-45 Tagen ihre Entscheidung – zumeist ein sofort zu vollziehendes
Unterlassungs- oder Domainübertragungsverdikt – treffen. Die ordentliche
Gerichtsbarkeit wird durch diese „Panel-Decisions“ indessen nicht berührt.
Ausführlich Kur, GRUR Int. 1999, 212, 214
ff. und Bettinger, CR 1999, 445 ff.; ders., CR 2000, 234. Die
„ICANN Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy” ist abrufbar unter
www.icann.org/udrp/udrp-policy-24oct99.htm.
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