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| BGB 4. Buch hier: Gütergemeinschaft II: §§ 1450 - 1482 |
c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
§ 1450.
(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten
insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und
Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den
zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Ehegatten.
§ 1451.
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind.
§ 1452.
(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das
Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten
ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das
der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten
vornehmen kann.
§ 1453.
(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über
das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367
entsprechend.
(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewußt, daß der
Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser
wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in
diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluß des Vertrages bekannt war, daß der
andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
§ 1454.
Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft
mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das
Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im
eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das gleiche gilt für die Führung
eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
§ 1455.
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder
ausschlagen;
2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten;
3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten,
es sei denn, daß die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut
oder Sondergut gehört;
4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen;
5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten
vornehmen;
6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend
machen;
7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war;
8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen,
wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat;
9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich
geltend machen;
10. die zur Erhaltung des Gesamtgutes notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist.
§ 1456.
(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, daß der andere Ehegatte selbständig ein
Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und
Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem
Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
(2) Weiß ein Ehegatte, daß der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er
hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach
Maßgabe des § 1412 wirksam.
§ 1457.
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des
anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
§ 1458.
Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der
andere Ehegatte das Gesamtgut allein; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind
anzuwenden.
§ 1459.
(1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den
§§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen
(Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als
Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander
einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit
der Beendigung der Gütergemeinschaft.
§ 1460.
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein
Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem
Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das
Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil
dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
§ 1461.
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb
einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder
das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut
erwirbt.
§ 1462.
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der
Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechtes
oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn
das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit
Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu
den Lasten des Sondergutes gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
§ 1463.
Im Verhältnis der Ehegatten zu einander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem
Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der
Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung
gegen ihn gerichtet wird;
2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut
beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor
der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten.
§ 1464.
Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den
Lasten des Sondergutes gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die
Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines
für Rechnung des Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem
solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden
Sache entstehen.
§ 1465.
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die
Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen
Vorschriften zu tragen hat.
(2) Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des
Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den
Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem
Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche
Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die
Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464 bleiben
unberührt.
§ 1466.
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht
gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
§ 1467.
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat
er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er
Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
§ 1468.
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen
Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten;
soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die
Schuld schon vorher zu berichtigen.
§ 1469.
Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß
der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur
gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen;
2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes mitzuwirken;
3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen,
verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen
ist;
4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten
entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in
solchem Maße überschuldet ist, daß sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird;
5. wenn die Wahrnehmung eines Rechtes des anderen Ehegatten, das sich aus der
Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfaßt wird.
§ 1470.
(1) Mit der Rechtskraft des Urteils ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die
Zukunft gilt Gütertrennung.
(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des §
1412 wirksam.
d) Auseinandersetzung des Gesamtgutes
§ 1471.
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das
Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.
§ 1472.
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der
Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen
muß. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines
Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muß, daß die Gütergemeinschaft beendet ist.
(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die
zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind; die zur Erhaltung
notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.
(4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende
Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht
ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit
Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte
das Gesamtgut allein verwaltet hat.
§ 1473.
(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstandes
oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird
Gesamtgut.
(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so
braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, daß
die Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 1474.
Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis
1481 auseinander.
§ 1475.
(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine
Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten
zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem
der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, daß die Verbindlichkeit
aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die
Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
§ 1476.
(1) Der Überschuß, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt,
gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.
(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muß er sich auf seinen Teil
anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem
anderen Ehegatten verpflichtet.
§ 1477.
(1) Der Überschuß wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.
(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die
ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider,
Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte
in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge,
durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder
als Ausstattung erworben hat.
§ 1478.
(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen
eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die
Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus, so
ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen
Eingebrachten zu tragen.
(2) Als eingebracht sind anzusehen
1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört
haben;
2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, daß
der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war;
3. die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod
eines Ehegatten bedingt ist.
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
§ 1479.
Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch Urteil
aufgehoben, so kann der Ehegatte, der das Urteil erwirkt hat, verlangen, daß die
Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem
Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem die Klage auf Aufhebung der
Gütergemeinschaft erhoben ist.
§ 1480.
Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet
dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der
Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm
zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§
1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.
§ 1481.
(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die
im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der
Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem
anderen Ehegatten dafür einzustehen, daß dieser weder über die Hälfte der
Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen
wird.
(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich
verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, daß dieser von dem
Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten
zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, daß der andere Ehegatte von dem
Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.
§ 1482.
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des
verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlaß. Der verstorbene Ehegatte wird nach den
allgemeinen Vorschriften beerbt.
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