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| BGB 4. Buch hier: Vormundschaft III: §§ 1837 - 1895 |
III. Fürsorge und Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
§ 1837.
(1) Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre
Aufgaben einzuführen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormundes und
des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch ge-
eignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es kann dem Vormund und dem Gegen-
vormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen
können, einzugehen.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Be-
folgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das
Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
(4) §§ 1666, 1666a, und § 1696 gelten entsprechend.
§ 1838.
(aufgehoben)
§ 1839.
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgericht auf Verlangen jederzeit
über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des
Mündels Auskunft zu erteilen.
§ 1840.
(1) Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem
Vormundschaftsgericht mindestens einmal jährlich zu berichten.
(2) Der Vormund hat über seine Vermögensverwaltung dem Vormundschaftsgerichte Rechnung
zu legen.
(3) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von dem
Vormundschaftsgerichte bestimmt.
(4) Ist die Verwaltung von geringem Umfange, so kann das Vormundschaftsgericht, nachdem
die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, daß die Rechnung für
längere, höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu legen ist.
§ 1841.
(1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege
erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
(2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als
Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluß. Das Vormundschaftsgericht kann
jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.
§ 1842.
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung
unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Rechnung
mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß gibt.
§ 1843.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen
und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen.
(2) Ansprüche, die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben, können schon
vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtswege geltend gemacht werden.
§ 1844.
(aufgehoben)
§ 1845.
Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zumVormunde bestellte Mutter des Mündels
eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.
§ 1846.
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner
Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen
erforderlichen Maßregeln zu treffen.
§ 1847.
Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte
des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 1848.
(aufgehoben)
IV. Mitwirkung des Jugendamts
§ 1849.
(aufgehoben)
§ 1850.
(aufgehoben)
§ 1851.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter
Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die
Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.
(2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts
verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und
dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.
(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 1851a.
(aufgehoben)
V. Befreite Vormundschaft
§ 1852.
(1) Der Vater kann, wenn er einen Vormund benennt, die Bestellung eines Gegenvormundes
ausschließen.
(2) Der Vater kann anordnen, daß der von ihm benannte Vormund bei der Anlegung von Geld
den in den §§ 1809, 1810 bestimmten Beschränkungen nicht unterliegen und zu den im §
1812 bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Gegenvormundes oder des
Vormundschaftsgerichts nicht bedürfen soll. Diese Anordnungen sind als getroffen
anzusehen, wenn der Vater die Bestellung eines Gegenvormundes ausgeschlossen hat.
§ 1853.
Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und
Orderpapiere zu hinterlegen und den im § 816 bezeichneten Vermerk in das Reichsschuldbuch
oder das Staatsschuldbuch eintragen zu lassen.
§ 1854.
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während
der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
(2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablaufe von je zwei Jahren eine
Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem
Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die
Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
(3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die
Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestandes vorzulegen. Der Gegenvormund hat die
Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß gibt.
§ 1855.
Benennt die Mutter einen Vormund, so kann sie die gleichen Anordnungen treffen wie nach
den §§ 1852 bis 1854 der Vater.
§ 1856.
Auf die nach den §§ 1852 bis 1855 zulässigen Anordnungen sind die Vorschriften des §
1777 anzuwenden. Haben die Eltern denselben Vormund benannt, aber einander widersprechende
Anordnungen getroffen, so gelten die Anordnungen des zuletzt verstorbenen Elternteils.
§ 1857.
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Vormundschaftsgericht außer
Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
§ 1857a.
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854
zulässigen Befreiungen zu.
VI. Familienrat
§§ 1858 - 1881.
(aufgehoben)
§ 1859.
(aufgehoben)
§ 1860.
(aufgehoben)
§ 1861.
(aufgehoben)
§ 1862.
(aufgehoben)
§ 1863.
(aufgehoben)
§ 1864.
(aufgehoben)
§ 1865.
(aufgehoben)
§ 1866.
VII. Beendigung der Vormundschaft
§ 1882.
Die Vormundschaft endigt mit dem Wegfalle der im § 1773 für die Begründung der
Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.
§ 1883.
(aufgehoben)
§ 1884.
(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch
das Vormundschaftsgericht. Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft aufzuheben,
wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.
(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des
Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
§ 1885.
(aufgehoben)
§ 1886.
Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund zu entlassen, wenn die Fortführung des
Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse des
Mündels gefährden würde oder wenn in der Person des Vormundes einer der im § 1781
bestimmten Gründe vorliegt.
§ 1887.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen
und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient und eine
andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.
(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der
Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes
Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag
stellen, sobald sie erfahren, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den
Verein hören.
§ 1888.
Ist ein Beamter oder ein Religionsdiener zum Vormunde bestellt, so hat ihn das
Vormundschaftsgericht zu entlassen, wenn die Erlaubnis, die nach den Landesgesetzen zur
Übernahme der Vormundschaft oder zur Fortführung der vor dem Eintritt in das Amts- oder
Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft erforderlich ist, versagt oder
zurückgenommen wird oder wenn die nach den Landesgesetzen zulässige Untersagung der
Fortführung der Vormundschaft erfolgt.
§ 1889.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Einzelvormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere der Eintritt eines
Umstandes, der den Vormund nach § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 berechtigen würde, die
Übernahme der Vormundschaft abzulehnen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen
Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das
Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag
ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 1890.
Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes dem Mündel das verwaltete Vermögen
herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem
Vormundschaftsgerichte Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.
§ 1891.
(1) Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. Der
Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm
Anlaß gibt.
(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu
imstande ist, über das von dem Vormunde verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu
erteilen.
§ 1892.
(1) Der Vormund hat die Rechnung, nachdem er sie dem Gegenvormunde vorgelegt hat, dem
Vormundschaftsgericht einzureichen.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen
und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormundes
zu vermitteln. Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird, hat das
Vormundschaftsgericht das Anerkenntnis zu beurkunden.
§ 1893.
(1) Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden
die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung.
(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung dem Vormundschaftsgericht
zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791a, 1791b ist die schriftliche Verfügung des
Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791c die Bescheinigung über den Eintritt der
Vormundschaft zurückzugeben.
§ 1894.
(1) Den Tod des Vormundes hat dessen Erbe dem Vormundschaftsgericht unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Den Tod des Gegenvormundes oder eines Mitvormundes hat der Vormund unverzüglich
anzuzeigen.
§ 1895.
Die Vorschriften der §§ 1886 bis 1889, 1893, 1894 finden auf den Gegenvormund
entsprechende Anwendung.
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